Mit einem skurrilen Rechtsstreit war Christian Held, Namenspartner der Kanzlei Becker Büttner Held, beschäftigt. Held ist auch Geschäftsführer eines Weinguts - und dieses lag mit einer Brauerei im Clinch um den Namen eines Weißweins.
Die Brauerei Meckatzer aus dem Allgäu wollte dem Weingut Klostermühle aus Odernheim an der Nahe untersagen, eine Cuvée "Weißgold" zu nennen. Die Brauerei war der Ansicht, es bestehe Verwechslungsgefahr mit dem Bier "Meckatzer Weiss-Gold". Der Name geht zurück auf die Gründerfamilie der Brauerei, die Familie Weiss. Eine Sprecherin des Unternehmens sagte, die Marke "Weiss-Gold" sei seit 1908 geschützt - und solle es auch bleiben.
Die Cuvée "Weißgold" der Klostermühle verletzt aus Sicht der Brauerei die eigenen Markenrechte. Ein Verbraucher könne die Bierprodukte aus dem eigenen Hause und die Weinspezialitäten aus dem Hause Klostermühle nicht auseinander halten, so die Argumentation.
Auf Antrag der Brauerei erließ das Landgericht (LG) Köln zunächst eine Unterlassungsverfügung, laut der ein Vertrieb des "Weißgold"-Weins vorübergehend nicht erlaubt war. Im Falle von Zuwiderhandlung wurde eine sechsstellige Geldstrafe in Aussicht gestellt. Das Weingut hat daraufhin die Etiketten auf den Weinflaschen, die an Kunden geliefert wurden, überklebt. Dort, wo normalerweise der Schriftzug "Weißgold" steht, prangte ein weißer Aufkleber mit dem Hinweis "W……. Cuvée (Name im Rechtsstreit)".
"Die Flaschen erlangten Kultstatus", sagt Christian Held, Geschäftsführer des Weingutes und namensgebender Partner der Kanzlei Becker Büttner Held. Meckatzer habe zuvor in vergleichbaren Prozessen andere Weingüter "verängstigt und zur Namensaufgabe durch Gerichtsverfahren gebracht", berichtet er.
LG Köln sieht keine Verwechslungsgefahr
Im Schriftverkehr vor dem LG Köln wurde dann die Frage aufgeworfen, ob ein Verbraucher ernsthaft nicht zwischen einem üblichen Bierprodukt und einer Weinspezialität unterscheiden könne. Das Weingut, das sich von Helds Kanzlei BBH vertreten ließ, verwies auch darauf, dass die Markenbezeichnungen "Weiss-Gold" für das Bier und "Weißgold" für den Wein noch nicht einmal identisch sind und sich in ihrer Bedeutung von Grund auf unterscheiden.
Auch die Kammer für Handelssachen* des LG Köln sah keine Verwechslungsgefahr. Sie legte der Brauerei nahe, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzunehmen. Die Vollstreckung aus der zuvor erlassenen Verfügung wurde zudem untersagt. Die Brauerei nahm den Antrag im Juni dann tatsächlich wieder zurück, wie ein Sprecher des LG Köln bestätigte. Das Weingut wartete bis zum neuen Jahr, um weitere rechtliche Entwicklungen auszuschließen. Nun kann die Cuvée wieder unter dem Namen "Weißgold" vertrieben werden.
Nachvollziehen konnte Held die behaupteten Ansprüche der Brauerei nicht. "Selbst wenn bei einem Händler eine Wein- und eine Bierflasche mit dem gleichen Namen stehen: Da müssen Sie schon einige Flaschen getrunken haben, um das zu verwechseln", sagte er.
ah/LTO-Redaktion mit Material von dpa
* Anm. d. Red.: Korrektur am 09.01.2017, 9:23 Uhr.
Kurioser Namensstreit: . In: Legal Tribune Online, 07.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21685 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag