Ein vermeintlicher Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit war Ausgangspunkt einer Verfassungsbeschwerde von Amazon. Das BVerfG nimmt diese wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung an.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde von Amazon nicht zur Entscheidung angenommen. Zugrunde liegt ein kartellrechtliches Eilverfahren vor dem Landgericht (LG) Hannover. Amazon hatte sich gegen eine einstweilige Verfügung gewandt, die das LG erlassen hatte.
Die Richterinnen und Richter der 2. Kammer des Ersten Senats verweisen in ihrer Entscheidung unter anderem darauf, dass Amazon seinerzeit keinen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt habe. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass das LG auch zukünftig das Recht von Amazon auf prozessuale Waffengleichheit generell missachten werde.
In dem Verfahren vor dem LG liegt ging es um die Entsperrung eines Händlerkontos des Unternehmens Mi.to pharm auf der von Amazon betriebenen Plattform Marketplace. Der Konzern hatte den Account unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen ohne nähere Begründung gesperrt.
Das LG erkannte den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und erließ - ohne Amazon vorher mündlich anzuhören - eine einstweilige Verfügung zur Entsperrung des Kontos (Beschl. v. 22.07.2021, Az. 25 O 221/21).
Amazon prangert "Geheimverfahren" an
Amazon sah in der nicht erfolgten Gewährung rechtlichen Gehörs einen Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit und legte Verfassungsbeschwerde ein. Dem LG wurde seitens des US-Unternehmens die Durchführung eines "einseitigen Geheimverfahrens" vorgeworfen.
Das BVerfG folgte der Argumentation von Amazon nicht und nahm die Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung an (Beschl. v. 24.03.2022, Az. 1 BvR 2000/21).
Wie schon bei dem Verfahren zur Erwirkung der einstweiligen Verfügung ließ sich Mi.to pharm auch im Verfahren vor dem BVerfG von der Kanzlei Oppenhoff in Person von Dr. Simon Spangler vertreten.
Verfahren um Sperrung eines Händlerkontos: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48473 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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