EuG gibt Klage des Feuerzeug-Herstellers statt: Zippo wehrt sich gegen Zusatz­zölle

18.10.2023

In Reaktion auf eine Zollerhöhung der USA erhebt die EU-Kommission zusätzliche Zölle auf den Import bestimmter US-Waren. Betroffen sind vor allem Feuerzeuge der Marke Zippo. Der Hersteller klagt erfolgreich.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat eine Entscheidung der EU-Kommission zur Erhebung zusätzlicher Zölle auf bestimmte, in den USA hergestellte, Feuerzeuge, für nichtig erklärt. Die Kommission habe es versäumt, Zippo als betroffenes Unternehmen vor dem Erlass anzuhören. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine vorhergehende Anhörung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, so das EuG (Rechtssache T-402/20, Urt. v. 18.10.2023).

Der Kommissionsentscheidung ging eine Anfang des Jahres 2020 erfolgte Erhöhung von Einfuhrzöllen auf bestimmte Aluminium- und Stahlerzeugnisse durch die USA voraus. Hinter dieser Maßnahme vermutete (nicht nur) die EU-Kommission die Absicht, heimische Produzenten vor der Konkurrenz aus dem Ausland zu schützen. Als Reaktion darauf erhob die Europäische Union auf der Grundlage der Durchführungsverordnung 2020/502 ab dem 8. Mai 2020 zusätzliche Zölle von bis zu 20 Prozent auf den Import einiger Waren, die in den USA hergestellt wurden. 

EU-Kommission verkennt Recht auf eine gute Verwaltung

Von der Zollerhöhung waren vor allem die von Zippo hergestellten prominenten Sturmfeuerzeuge betroffen, was das Unternehmen zum Anlass nahm, vor dem EuG die Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung zu beantragen.

Die Klage der Gesellschaften Zippo Manufacturing Co., Zippo GmbH und Zippo SAS gegen die EU-Kommission stützte sich unter anderem auf eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie Verstöße gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung (Art. 21 GrCh) und der guten Verwaltung (Art. 41 GrCh). 

Das Gericht folgte der Argumentation der Kläger und bejahte auch die individuelle und unmittelbare Betroffenheit des Unternehmens, die Voraussetzung für eine Anfechtung ist. Zippo sei "offensichtlich die einzige ausführende Herstellerin der betreffenden Art von Feuerzeugen", so das EuG. Die Kommission habe vor dem Erlass der Zusatzzölle gewusst, dass diese zum größten Teil die Produkte von Zippo beträfen und hätte den Hersteller daher vorab anhören müssen. An der dafür erforderlichen Zeit habe es ebenfalls nicht gemangelt.

sts/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuG gibt Klage des Feuerzeug-Herstellers statt: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52946 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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