Ein langjähriges Beihilfeverfahren vor der EU-Kommission endete für die Flughafen Berlin Brandenburg (FBB) GmbH positiv. Die Kommission hat entschieden, dass bestimmte Maßnahmen an dem Flughafen nicht als staatliche Beihilfen zu werten sind. Es handelt sich um eine wichtige Leitentscheidung, die für eine Vielzahl weiterer Flughafen-Beihilfeverfahren gelten wird. DLA Piper beriet die FBB GmbH
Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass verschiedene Maßnahmen der staatlichen Betreibergesellschaft des Flughafens Berlin-Schönefeld mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen, da sie weder dem Flughafen noch den dort tätigen Fluggesellschaften einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben.
Mit den Maßnahmen seien Anreize gesetzt worden, die ein nachhaltiges Wachstum des Flughafens ermöglichen und den Weg für den neuen Flughafen Berlin Brandenburg ebnen, der den Flughafen Schönefeld ersetzen und am selben Standort gebaut werden soll, teilt die Kommission mit.
2007 hatte die Kommission nach Eingang mehrerer Beschwerden ein Verfahren eingeleitet, um eine Vereinbarung über den Ausgleich der Verluste des Flughafens Schönefeld durch die an anderen von der heutigen FBB betriebenen Flughäfen erzielten Gewinne, einige bilaterale Vereinbarungen zwischen der Betreibergesellschaft und verschiedenen Luftfahrtunternehmen sowie einen Mietvertrag zwischen dem Betreiber und Easyjet für Büros und Abfertigungsschalter auf dem Flughafen Schönefeld eingehend zu prüfen.
Die FBB ließ sich in dem Verfahren von DLA-Piper-Partner Dr. Ludger Giesberts beraten.
Die Kommission stellte jetzt fest, dass der Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag keinen Vorteil für Schönefeld enthält, den sich die FBB nicht auch über den privaten Markt hätte verschaffen können. Folglich beinhalte er auch keine staatliche Beihilfe für den Flughafen, heißt es in einer Mitteilung der Kommission.
Die Untersuchung der Kommission ergab ferner, dass bei Abschluss aller Vereinbarungen zwischen der FBB und den am Flughafen Schönefeld tätigen Luftfahrtunternehmen, zu Recht davon ausgegangen werden konnte, dass sie zur Verbesserung der finanziellen Situation des Flughafens führen würden. Auch der mit Easyjet geschlossene Mietvertrag war für den Flughafenbetrieb sinnvoll und entsprach den Marktbedingungen. Somit wurden durch die betreffenden Vereinbarungen keine Beihilfen für Fluggesellschaften gewährt.
Die Entscheidung ist nicht nur für Betreiber und Nutzer von Flughäfen von herausragender Bedeutung. Bei der Kommission sind derzeit eine Vielzahl von Beihilfeverfahren im Zusammenhang mit öffentlichen Infrastrukturen anhängig, für welche die vorliegende Entscheidung richtungsweisend sein dürfte.
Neue Luftverkehrsleitlinien
Der Beschluss zum Flughafen Berlin-Schönefeld steht mit den Grundsätzen der neuen Leitlinien im Einklang, die am 20. Februar erlassen wurden. Damit will die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen an die Hand geben, wie sie Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften fördern können.
So sind staatliche Beihilfen für Investitionen in Flughafeninfrastruktur zulässig, wenn ein echter Verkehrsbedarf besteht und die öffentliche Förderung notwendig ist, um die Verkehrsanbindung eines Gebiets sicherzustellen.
Betriebsbeihilfen für regionale Flughäfen mit weniger als drei Millionen Passagieren jährlich werden unter bestimmten Voraussetzungen für einen Übergangszeitraum von zehn Jahren zugelassen, um den Flughäfen Zeit zu geben, ihr Geschäftsmodell anzupassen.
Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften, die eine neue Flugverbindung anbieten wollen, sind zulässig, wenn sie für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden.
Hintergrund der neuen Leitlinien ist das Aufkommen von Billigfluggesellschaften, deren Geschäftsmodell untrennbar mit kleinen und nicht überlasteten Regionalflughäfen verbunden ist. Diese Kategorie von Flughäfen steht vorrangig in öffentlichem Eigentum und erhält regelmäßig staatliche Fördermittel. Während bestimmte Gebiete nach wie vor schlecht angebunden und große Drehkreuze immer häufiger überlastet sind, hat die Dichte der Regionalflughäfen in bestimmten Gebieten dazu geführt, dass bei der Flughafeninfrastruktur in Bezug auf die Passagiernachfrage und den Bedarf der Luftverkehrsgesellschaften erhebliche Überkapazitäten bestehen.
DLA Piper für Flughafen Berlin Brandenburg GmbH / Flughafen Berlin Schönefeld GmbH
Dr. Ludger Giesberts, Federführung, Litigation & Regulatory, Partner, Köln
Flughafen Berlin Schönefeld GmbH Rechtsabteilung
Gottfried Egger, Leiter der Stabsstelle Recht
Franziska Wagner, Fachgebietsleiterin Luftverkehrs- und Planfeststellungsrecht
DLA Piper: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11131 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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