Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Bundeskartellamt eine Einigung im Verfahren um die gemeinsame Vermarktung von Nadelstammholz durch das Land und die Forst BW erzielt. In dem Musterverfahren mit Bedeutung für die gesamte deutsche Forstwirtschaft hat CMS Deutschland das Bundesland beraten.
Harald Kahlenberg
Das Team um CMS-Partner Dr. Harald Kahlenberg hat in dem Mandat zahlreiche neue und komplexe Fragestellungen bearbeitet, beispielsweise die Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlichen Tätigkeiten im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Kartellverbotes sowie diverse Fragestellungen im Zusammenhang mit der Wirksamkeit beziehungsweise Aufhebbarkeit von Verpflichtungszusagenentscheidungen nach § 32 b Abs. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Das Bundeskartellamt hatte 2008 ein im Jahr 2002 gegen Baden-Württemberg eröffnetes Kartellverfahren durch eine Verpflichtungszusagenentscheidung förmlich beendet. Im Jahr 2012 eröffnete das Bundeskartellamt dieses Verfahren gegen Baden-Württemberg wieder. Kern des Verfahrens war – damals wie heute –, dass das Land nicht nur Nadelstammholz aus dem Staatswald verkauft, sondern auch für sehr viele Kommunen und Privatwaldbesitzer. Baden-Württemberg bündelte so bisher den Verkauf von etwa 64 Prozent des in der Region geschlagenen Nadelstammholzes.
Die seit Januar 2014 verhandelte und nun erzielte Einigung sieht vor, dass das Bundeskartellamt eine Verpflichtungszusagenentscheidung fällen wird. Diese beinhaltet verbindliche Zusagen des Landes zur Umsetzung notwendiger Änderungen der Forststruktur, damit eine kartellrechtskonforme Holzvermarktung sichergestellt werden kann. Das Bundesland kann trotz unterschiedlicher Auffassung in zentralen Punkten somit die Auferlegung einer Untersagungsverfügung abwenden – diese hätte den Wegfall der Betreuung der Waldbesitzenden durch staatliche Bedienstete, Holzmangel in der Sägeindustrie und gegebenenfalls Bußgeld- und Schadensersatzforderungen zur Folge gehabt.
Durch die Verhandlungen mit dem Bundeskartellamt ist es gelungen, negative Auswirkungen auf das Einheitsforstamt in Baden-Württemberg so gering wie möglich zu halten. Außerdem konnte die zwischenzeitlich erhobene Forderung des Bundeskartellamtes nach einer umfassenden Öffnung forstlicher Dienstleistungen für private Dritte weitgehend abgewendet werden.
Das baden-württembergische Kabinett hat als Grundlage für die Verpflichtungszusage ein Eckpunktepapier zur strukturellen Trennung der Holzvermarktung zwischen dem Staatswald einerseits und dem Körperschafts- und Privatwald andererseits verabschiedet. Es sieht unter anderem vor, einen Staatsforstbetrieb bei gleichzeitiger Kommunalisierung von Aufgaben im Körperschaftswald auszugliedern. Das Bundeskartellamt hat bereits angekündigt, nach Abschluss des Verfahren gegen Baden-Württemberg entsprechende Verfahren gegen weitere Bundesländern fortzuführen, die Nadelstammholz ähnlich vermarkten – z.B. Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Hessen.
CMS Deutschland für das Land Baden-Württemberg
Dr. Harald Kahlenberg, Federführung, Kartellrecht, Partner, Stuttgart
Peter Giese, Kartellrecht, Associate, Stuttgart
CMS Hasche Sigle: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13945 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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