Debatte um Corona-Änderungen für Arbeits- und Sozialgerichte: Die Öff­ent­lich­keit bleibt

von Tanja Podolski

27.04.2020

Kein Ausschluss der Öffentlichkeit, kein Zwang zur Videoverhandlung: Nach massiver Kritik sieht die Formulierungshilfe aus dem BMAS zu Änderungen in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ganz anders aus als der Referentenentwurf.

Die Öffentlichkeit in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit bleibt erhalten. So sieht es zumindest eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) vor.

Diese hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am Freitagabend an die an der Debatte beteiligten Verbände übermittelt – mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum gestrigen Sonntagnachmittag, 15 Uhr. Viele Verbände werden wohl erst am heutigen Montagmorgen die – abgelaufene - Möglichkeit zur Stellungnahme gesehen haben.

Ein früherer Referentenentwurf vom 9. April – ebenfalls aus der Feder des BMAS - hatte noch die Möglichkeit vorgesehen, dass die Instanzgerichte und auch das Bundesarbeitsgericht die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschließen.

Arbeitsrechtler hatten sich am vergangenen Donnerstagnachmittag zu einer vom Deutschen Arbeitsgerichtsverband organisierten Online-Konferenz zusammengefunden und diese früheren Pläne in vielen Punkten stark kritisiert. "Die Kritik hat der Gesetzgeber in einigen Punkten aufgegriffen", sagt Dr. Wolf-Dietrich Walker, Professor für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht an der Uni Gießen. Dennoch: Nicht nur der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) lehnt die nun geplanten Änderungen unverändert in weiten Teilen ab.

Kein Ausschluss der Öffentlichkeit

Noch immer sieht die Formulierungshilfe die Einführung eines § 114 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) vor. Allerdings ist die erste Fassung des Abs. 3 gestrichen, nach dem den Arbeitsgerichten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die Öffentlichkeit von den Verhandlungen auszuschließen. Diese Option ist ersatzlos weggefallen.

Ebenfalls gestrichen hat das BMAS die Idee, dass die Gerichte die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung gegenüber den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen sowie Zeugen und Sachverständigen anordnen können.

Nach der aktuellen Fassung "soll" das Gericht stattdessen diesem Personenkreis von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Wer also die technische Ausstattung hat und sie nutzen möchte, kann dies für die Zeit der Pandemie tun.

Dr. Hauke Rinsdorf, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg und Partner bei der Kanzlei Behrens & Partner hatte bereits bei der Online-Konferenz angemerkt, dass dies wohl bei vielen anwaltlich beratenen Parteien der Fall sein dürfte. Eine Güteverhandlung per Videokonferenz sei durchaus "ein guter Ansatz".

Ehrenamtliche Richter per Videoschalte

Anders sehen es die Kritiker für die Kammertermine: Geblieben ist nämlich die Möglichkeit, dass das Gericht abweichend von § 128a Zivilprozessordnung (ZPO) den ehrenamtlichen Richtern gestatten kann, während der mündlichen Verhandlung, der Beratung, der Abstimmung und der Verkündung sich an einem anderen Ort aufzuhalten, wenn das persönliche Erscheinen bei der Gerichtsstelle unzumutbar ist. Die Entscheidung darüber soll nun allerdings dem Gericht obliegen – im ersten Entwurf lag sie bei den ehrenamtlichen Richtern selbst.

Die Kritik an diesen Plänen bleibt: "Zum einen gibt es datenschutzrechtliche Probleme, da bei einer Videokonferenz eine sehr einfach mögliche Aufzeichnung der Verhandlung, vor allem aber auch der Beratung und Abstimmung (und deren Verbreitung etwa im Internet) nicht auszuschließen ist, selbst wenn die Aufzeichnung gesetzlich untersagt ist", sagt Professor Dr. Matthias Jacobs, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht an der Bucerius Law School und Geschäftsführer des Deutschen Arbeitsgerichtsverbands. Mit Blick auf die Bedeutung der gefährdeten Rechtspositionen sei es merkwürdig, dass darüber noch niemand gründlich nachgedacht habe.

Professor Dr. Wolf-Dietrich Walker von der Uni Gießen hatte schon bei der Online-Konferenz vom Donnerstag angeführt, dass selbst Abitur- und Universitätsprüfungen stattfinden würden. Von der Gerichtsbarkeit müsse entsprechend ebenfalls erwartet werden können, dass sie sich entsprechend organisiert. 

"Um die Abstandsregelungen einzuhalten, wäre an kleinen Gerichten ein Ausweichen auf größere Räumlichkeiten, notfalls auch außerhalb des Gerichtsgebäudes, angemessen", ergänzt Jacobs gegenüber LTO, zudem sei ein Verhandeln in den Randzeiten des Tages möglich. "Es müssen ja nicht alle Richterinnen und Richter nur vormittags verhandeln und beraten", so Jacobs. "Man darf eines nicht vergessen: Die Unmittelbarkeit der Wahrnehmung durch die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist bei einer Teilnahme durch Video-Übertragung erheblich beeinträchtigt." Gerade Nuancen in der Mimik und Gestik der Beteiligten seien wichtig – und gingen per Video-Konferenz verloren. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter seien keine „Richter zweiter Klasse“, "sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Berufsrichter", so Jacobs.

Nicht geregelt ist zudem, wo sich die ehrenamtlichen Richter während der Verhandlung aufzuhalten haben, wenn sie per Videoschaltung an dieser teilnehmen. "Die Wirkung eines Gerichtssaals und die damit einhergehende Würde des Gerichts ist nicht zu unterschätzen", sagt Jacobs. Es sollte das letzte Mittel sein, nicht mehr gemeinsam im Gerichtssaal zusammenzukommen – und soweit sei es noch lange nicht. Man dürfe auch nicht außer Acht lassen, dass sich andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin zu ihrem Arbeitsplatz begeben müssten. Das von ehrenamtlichen Richtern nicht zu verlangen, sei der Bedeutung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht angemessen.

So sieht es auch der Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V. in seiner Stellungnahme: "In den mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzten Spruchkörpern der beiden Bundesgerichte und der Landessozialgerichte die Ehrenamtlichen vor die Bildschirme zu setzen, während die Berufsrichter sich unmittelbar verständigten, würde sie nicht nur zu Mitgliedern des Gerichts zweiter Klasse degradieren, sondern durch den Verzicht auf Mündlichkeit und Unmittelbarkeit von Verhandlung und Beratung ihre Erkenntnis- und Mitwirkungsmöglichkeiten reduzieren."

Richter bleibt im Sitzungssaal, keine Änderung des KSchG

Fest steht nun, dass die Richter weiterhin von einem Sitzungszimmer aus verhandeln müssen. Ursprünglich war auch für den Richter kein fester Ort der Verhandlung vorgesehen, sodass auch eine Verhandlung aus dem Dienstzimmer denkbar gewesen wäre.

Für das Bundesarbeitsgericht (BAG) und das Bundessozialgericht wird die Möglichkeit geschaffen, das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO auch ohne Zustimmung der Parteien und abweichend von § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne das Einverständnis der Beteiligten anzuordnen, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde. "Dies ist beim BAG eher als in den Vorinstanzen akzeptabel, da sich hier keine Tatsachenfragen mehr stellen, über die die Parteien noch sprechen müssten", sagt Walker.

Ganz am Rande nimmt das BMAS übrigens auch wieder Abstand von der Idee, die Klagefrist bei Kündigungsschutzklagen von drei auf fünf Wochen zu verlängern. Dieses Vorhaben ist ersatzlos gestrichen.

Wenn es nach Jacobs ginge, könnte man das auch gleich mit dem ganzen Gesetzentwurf so halten: "Bei aller Offenheit gegenüber der Digitalisierung der Justiz: Wir sind von einem Stillstand der Rechtspflege weit entfernt und müssen ein solches Gesetz in einem solch atemberaubenden Tempo ohne seriöse Prüfung und angemessene Diskussion in der Fachöffentlichkeit nicht überstürzt einführen."

Das Gesetz irritiert ihn schließlich auch hinsichtlich der Befristung: "Die Befristung ist hier über einen recht komplizierten Umweg eingeführt Art. 18 Abs. 3 sieht vor, dass Artikel 2, 4 und 10 am 1. Januar 2021 in Kraft treten. In Art 1 ist wiederum der § 114 ArbGG neu geregelt, in Art. 2 schließlich die Aufhebung des § 114 ArbGG. Lange Kette, kurzer Sinn: Damit tritt die Aufhebung des § 114 ArbGG am 1. Januar 2021 in Kraft", sagt Jacobs. Das ginge auch einfacher.

Zitiervorschlag

Debatte um Corona-Änderungen für Arbeits- und Sozialgerichte: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41431 (abgerufen am: 25.11.2024 )

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