Weihnachtsgeschenke in der Kanzlei: Her mit kleinen guten Gaben

von Henrik Lüthge

13.12.2017

2/2: Ab 25 Euro wird es heikel

Ab 25 Euro wird es in jedem Fall heikel. Denn unabhängig davon, ob es Richtlinien gibt oder nicht, sind jedenfalls die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten.

Ein grundsätzliches Verbot zur Entgegennahme von Geschenken und Vergünstigungen, wie es z.B. für Angestellte des Öffentlichen Dienstes gilt (§ 3 Abs. 2 Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, TVöD), gibt es für die freie Wirtschaft zwar nicht. Auch das anwaltliche Standesrecht sieht ein explizites Verbot – anders z.B. bei Ärzten, deren Berufsordnungen derartige Verbote durchaus enthalten – nicht vor. Dies bedeutet aber nicht, dass überhaupt keine rechtlichen Rahmenbedingungen bestehen.

Rechtsanwälte erfüllen zwar nicht die Amtsträgereigenschaft aus der Norm über die Bestechlichkeit im Amt iSd § 331 Strafgesetzbuch (StGB). Sie können sich aber durch die Annahme von Geschenken und Vergünstigungen durchaus wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB strafbar machen.

Nun ist sicherlich die Frage, ob sich Mandanten durch Geschenke und Einladungen tatsächlich einen Vorteil versprechen oder ob sie sich damit– was in den allermeisten Fällen der Fall sein wird –vielmehr nur für die Leistungen und den Einsatz ihrer Anwälte bedanken möchten. Da man es auf solche Debatten jedoch nicht ankommen lassen sollte, kann nur zur Vorsicht ermahnt werden.

BFH gibt Richtwert von rund 26 Euro

Es sollten grundsätzlich keine Geschenke und Einladungen angenommen werden, wenn diese nicht mehr als sozial adäquat erscheinen. Konkrete Wertgrenzen gibt es insoweit nicht, da es für die Bewertung der Sozialadäquanz immer auf den Einzelfall ankommt. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass man gut beraten ist, sich zumindest selbst eine Grenze zu setzen.

Hier bieten sich 25 Euro an. Dieser Wert wird auch durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt (Urt. v. 30.03.2017, Az. IV R 13/14). Der BFH hat unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr.1 Einkommensteuergesetz (EStG) entschieden, dass ein Schenker nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt ist, wenn er einem Geschäftspartner ein Geschenk zuwendet und der Wert des Geschenks selbst – oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer – den Betrag von 35 Euro übersteigt. Rechnet man den Pauschalbesteuerungsbetrag heraus, ergibt sich damit ein Geschenkewert von ca. 26 Euro.

Das Abzugsverbot solle verhindern, dass ein unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird und diene der Bekämpfung des sog. "Spesenunwesens". Der BFH nimmt also an, dass das "Spesenunwesen" ab ca. 26 Euro beginnen kann. Grund genug, sich weiterhin in etwa an dieser Größenordnung zu orientierteren und sich selbst bei 25 Euro eine Grenze zu ziehen.

Last but not least gilt: Im Zweifel "Finger weg von Geschenken und Einladungen" bzw. "Melden macht frei". Sprechen Sie lieber mit Ihrem Vorgesetzten bzw. dem Kanzleimanagement, bevor Sie kurz vor Weihnachten pflichtwidrig ein Geschenk oder eine Einladung annehmen und noch unnötig ins Schlittern gelangen.

Der Autor Henrik Lüthge ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Beiten Burkhardt in Düsseldorf sowie Lehrbeauftragter an der Hochschule Fresenius in Köln. Er berät in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts sowie zu den damit verbundenen Compliance-Fragen.

Zitiervorschlag

Weihnachtsgeschenke in der Kanzlei: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25989 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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