Alle Jahre wieder freut sich der Beschenkte über Champagner und Co. – doch die Compliance Regeln sind auch in Kanzleien härter geworden. Worauf Anwälte bei der Annahme von Geschenken und Einladungen achten sollten, erläutert Henrik Lüthge.
Frisch angestellte Berufseinsteiger, aber durchaus auch die "alten Hasen" freuen sich, wenn sich Mandanten für die geleistete Arbeit mit einem Weihnachtsgeschenk bedanken. Glücklich schätzen sich dabei diejenigen, die Unternehmen aus der Fashion & Luxury-Industrie zu ihren Mandanten zählen, wenn sich diese mit einem Produkt des Hauses revanchieren: eine Flasche Champagner, ein edles Kosmetikset oder sogar ein hochwertiges Accessoire für den Berufsalltag.
Ebenso groß ist die Freude über eine Einladung zu einem Weihnachtsevent, wie zum edlen Weihnachtsdinner, ins Konzert oder zum "kollektiven Weihnachtsbaumfällen" mit der Familie im Wald vor den Toren der Stadt. Doch was ist aus Compliance-Gesichtspunkten erlaubt, was geht zu weit und wann ist – zumindest bei angestellten Anwälten – der Job in Gefahr?
Um das Ergebnis gleich vorwegzunehmen: Der Grat ist schmal. Denn eine vertragswidrige Annahme von Geschenken und Einladungen kann durchaus arbeitsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen, von der Abmahnung bis hin zur Kündigung. Ob eine Kündigung nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt ist, ist natürlich stets eine Frage des Einzelfalls. Sicher ist aber, dass man sich durch die pflichtwidrige Annahme von Geschenken und Einladungen schnell auf Glatteis begibt, sich unnötig angreifbar macht und seinen Arbeitgeber – zur Einhaltung seines Compliance-Systems – auch ungewollt und unumkehrbar in Zugzwang setzen kann.
Compliance, Compliance, Compliance
Ebenso wie ihre Mandanten verfügen viele Kanzleien mittlerweile über verschriftlichte Compliance-Richtlinien, welche explizite Regelungen zur Annahme von Geschenken und Einladungen vorsehen. Dies gilt insbesondere für UK- und US-Kanzleien, die oft in stark regulierten Bankenumfeldern agieren, aber auch deutsche Kanzleien ziehen hier mehr und mehr nach. Die Regeln sehen vor, welche Geschenke und Einladungen angenommen werden dürfen – und welche nicht.
Die Bandbreite ist dabei groß. Einige Kanzleien haben Total-Verbote, wonach gar keine Geschenke angenommen werden dürfen, andere Annahmeverbote ab Überschreitung bestimmter Wertgrenzen oder zumindest Meldepflichten gegenüber den Vorgesetzten oder dem Kanzleimanagement. Sofern Richtlinien Wertgrenzen vorsehen, liegen diese oft zwischen 25 bis 50 Euro je Geschenk bzw. Einladung.
Sind Sie unsicher, ob solche Regeln bestehen, weil diese ggf. nur im Intranet der Kanzlei abgelegt sind, Sie aber niemand darauf hingewiesen hat, kann nur dringend geraten werden: Informieren Sie sich! Denn nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung trifft den Arbeitnehmer in derart gelagerten Fällen eine Nachforschungsobliegenheit. Und für diese dürften – gerade bei juristischen Mitarbeitern – durchaus hohe Anforderungen gelten. Schließlich sollte auch nie ein kritischer Blick in den eigenen Arbeitsvertrag unterbleiben, welcher ggf. Compliance-Regeln der Kanzlei enthält oder auf solche verweist. Hier kam schon so mancher ins Staunen.
Weihnachtsgeschenke in der Kanzlei: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25989 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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