2/2 DRV zwingt Syndikusanwälte in weitere Auseinandersetzungen
Die Verfassungsrichter stellten klar, dass nach ihrer Auffassung der Begriff "einkommensbezogene Pflichtbeiträge" im Sinne des § 231 Absatz 4b SGB VI auch Mindest- und Pflichtbeiträge umfasse, die jeder zugelassene Rechtsanwalt an sein Versorgungswerk zu zahlen hat. In den beiden Fällen handelte es sich um die Versorgungswerke der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. In Nordrhein-Westfalen beträgt der Mindestbeitrag ein Zehntel, in Baden-Württemberg liegt der Pflichtbeitrag bei drei Zehnteln. die Voraussetzung der Zahlung eines Mindest-und Pflichtbeitrags erfüllt dabei nahezu jeder betroffene Anwalt, der jetzt seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erhalten hat.
Doch wer hoffte, dass die DRV diese Aussagen der Verfassungsrichter akzeptieren würde, sah sich getäuscht. Bis heute verweigert die DRV die Umsetzung der neuen Definition. Sie gibt in den laufenden Sozialgerichtsverfahren keine Anerkenntnisse ab, erlässt Bescheide und Widerspruchsbescheides und zwingt damit sehr viele Syndikusrechtsanwälte in weitere Auseinandersetzungen. Dies geschieht mit ausdrücklicher Rückendeckung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Nach der Entscheidung des SG Freiburg können die Beiträge auch für die Zeit vor dem 1.4.2014 von der Rentenversicherung ins Versorgungswerk überführt werden. Das Sozialgericht schreibt kurz und knapp: "Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch für die Zeit vom 1.2.2013 bis zum 31.3.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt. Sie hat an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg in dieser Zeit Mindestbeiträge in Höhe von 30 % des Regelpflichtbeitrages gezahlt. Bei diesem Pflicht Mindestbeiträge handelt es sich um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne von § 231 Absatz 4b SGB VI." Es folgt dann ein Verweis auf das BVerfG.
Die DRV dürfte bei ihrer Meinung bleiben – und in Berufung gehen
Es gibt also einen Hoffnungsschimmer für viele Syndikusrechtsanwälte, dass sie auch für Zeiten vor dem 1. April 2014 ihre Beiträge in das anwaltliche Versorgungswerk überführen können. Es ist allerdings zu vermuten, dass die DRV dieses Urteil nicht akzeptieren wird und in die Berufungsinstanz geht. Nach Schätzungen dürften insgesamt mehrere tausend Sozialgerichtsverfahren anhängig sein, in denen diese Frage eine Rolle spielt.
Gut wäre es allerdings, wenn die DRV von ihrer Meinung abginge, dass das BVerfG falsch entschieden und die Problematik der Mindest- und Pflichtbeiträge nicht gesehen habe. Denn in den Verfahren waren genau diese Fragen intensiv geklärt worden.
Es wäre wünschenswert, wenn die DRV als Behörde bzw. Sozialversicherungsträger sich an die Vorgabe der Verfassungsrichter hielte, wozu sie bisher aber leider nicht bereit ist. Sie gibt damit an vielen Stellen auch Geld der Versicherten für unnötige Prozesse aus, dass sicherlich anders eingesetzt werden könnte.
Martin W. Huff ist Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln und Rechtsanwalt in der Kanzlei Legerlotz Laschet Rechtsanwälte und befasst sich seit langem mit dem Befreiungsrecht der Freiberufler. Er hat auch eines der beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geführt.
Martin W. Huff, SG Freiburg zu Syndikusanwälten: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25899 (abgerufen am: 18.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag