OLG Frankfurt am Main zu anwaltlichen Schriftsätzen: Über­mitt­lung per Fax wahrt keine Frist mehr

17.08.2022

Anwaltliche Anträge und Erklärungen sind elektronisch abgzugeben - und damit nicht per Fax. Ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht, spielt keine Rolle. Das entschied das OLG Frankfurt am Main.

Seit dem 1. Januar 2022 müssen Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nun über eine per Fax eingereichte sofortige Beschwerde entschieden (Beschl. v. 27.07.2022, Az. 26 W 4/22 ).

Ein Mann war vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt worden, den Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft zu erteilen. Dieser Verpflichtung war er nicht nachgekommen, weshalb das Gericht das von der Gegnerin beantragte Zwangsgeld gegen ihn festsetzte. Per Fax und Brief hatte der Erbe dagegen einen Anwaltsschriftsatz eingereicht und  sofortige Beschwerde erhoben.

So geht das aber nicht, meint das OLG. Es hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. "Die per Telefax und einfachem Brief eingelegte sofortige Beschwerde konnte diese Frist nicht wahren", begründete das OLG die Entscheidung. Schriftsätze müssen gemäß § 130d Zivilprozessordnung (ZPO) elektronisch eingereicht werden. Das sei eine Zulässigkeitsvoraussetzung, betonte das OLG.  Dies gelte grundsätzlich für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es komme nicht darauf an, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrsche oder nicht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Privatpersonen müssen Schriftsätze nicht elektronisch einreichen. § 130d ZPO gilt nur für Anwälte.

cp/LTO-Redaktion

Artikel wurde aktualisiert um 15:35 Uhr.

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt am Main zu anwaltlichen Schriftsätzen: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49343 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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