Es wird keine sanktionsbewehrte Fortbildungspflicht geben. Ein Gespräch mit Ulrich Wessels über eine Niederlage für die anwaltliche Selbstverwaltung, die Überprüfbarkeit von Fortbildung und den Wunsch, das Sanktionssystem für Anwälte umzubauen.
LTO: Am vergangenen Donnerstag hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das nationale Umsetzungsgesetz zur europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie beschlossen – und zwar ohne die vom Bundesministerium der Justiz (BMJV) vorgeschlagene und von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) befürwortete sanktionsbewehrte Fortbildungspflicht für Anwälte. Herr Dr. Wessels, warum hätte die BRAK die Ermächtigung der Satzungsversammlung zur Ausgestaltung einer Fortbildungspflicht für nötig gehalten?
Wessels: Fortbildung ist ein elementarer Bereich unseres Berufs. Das ist schon gesetzlich festgelegt, in § 43a BRAO (Anm. d. Red: Bundesrechtsanwaltsordnung). Deshalb sollte die Fortbildung auch einen Stellenwert im Bewusstsein der Kolleginnen und Kollegen bekommen, der gewährleistet, dass wir die Qualität unseres Berufs hochhalten können.
Dieser gesetzlichen Fortbildungspflicht kommen sehr viele Kollegen bereits nach - und das gilt nicht nur für die Fachanwälte nach der Fachanwaltsordnung. Die Kollegen wissen ganz überwiegend, dass eine qualitativ hochwertige Rechtsberatung nur möglich ist, wenn man sich fortbildet.
"Die BRAK hätte finanziell nicht von Pflichtfortbildungen profitiert"
LTO: Mit genau diesem Argument hat die Union eine sanktionsbewehrte Fortbildungspflicht abgelehnt: Die Anwälte bildeten sich schon genug fort, eine weitere Konkretisierung der Pflicht aus § 43a BRAO brauche es nicht - sie würde vielmehr nur den Seminaranbietern nutzen, die an Pflichtfortbildungen erheblich verdienen könnten.
Wessels: Die erste Aussage ist durchaus richtig. Das ändert aber nichts daran, dass wir uns gewünscht hätten, dass die Satzungsversammlung im Rahmen der Selbstverwaltung die Möglichkeit bekommt, diese vorhandene Fortbildungspflicht näher zu konkretisieren. Ob man Verstöße auch sanktionieren müsste, ist ja eine völlig andere Frage. Die Ausgestaltung der Fortbildungspflicht wäre aber in unserem Interesse gewesen - nicht zuletzt, um den Kollegen zusätzliche Anreize zu geben und zu zeigen, wie vielseitig und hochwertig Fortbildung sein kann.
Dabei geht es der BRAK keineswegs darum, irgendwelche Gelder zu generieren. Nur zur Klarstellung: Die BRAK bietet keine Fortbildungsveranstaltungen an. Sie profitiert in finanzieller Hinsicht nicht von den Fortbildungsveranstaltungen: Das Deutsche Anwaltsinstitut, das von den Kammern und der BRAK getragen wird, ist vollkommen eigenständig, es werden - anders als beim Deutschen Anwaltverein, an den die Akademie Beträge abführt - keine Gelder an die BRAK abgeführt.
"Auch das Selbststudium hätte als Fortbildung gezählt"
LTO: Wie hätte denn, in einer idealen Welt, die Ausgestaltung der Fortbildungspflicht aus Sicht der BRAK ausgesehen?
Wessels: Das zu entscheiden, wäre nicht die Aufgabe der BRAK, sondern der Satzungsversammlung.
LTO: Die sich darüber aber ja durchaus schon Gedanken gemacht hat...
Wessels: In der Tat, sehr intensiv sogar. Es gibt Vorschläge des zuständigen Ausschusses, die 40 Stunden Pflichtfortbildung pro Jahr vorsehen. Diese können allerdings in ganz unterschiedlicher Art und Weise absolviert werden - nicht nur durch den Besuch von Seminaren, sondern auch durch Selbststudium oder durch Anrechnung der Fachanwaltsfortbildung. Ein bunter Strauß, in dem sich jeder Kollege und jede Kollegin hätte wiederfinden können.
Schwieriger zu beantworten ist naturgemäß die Frage, ob und wie man die Einhaltung der Fortbildungspflicht kontrollieren kann, vor allem natürlich, wenn es um das Selbststudium durch zum Beispiel die Lektüre von Fachzeitschriften oder wissenschaftlicher Literatur geht.
"Die Idee mit der Geldbuße war ein Schnellschuss"
LTO: Zu dieser Nachweispflicht gab es also noch keine weiteren Ideen?
Wessels: Noch keine detaillierten. Die Satzungsversammlung hatte nicht vorgesehen, dass jede Stunde dokumentiert werden muss. Es ging eher darum, welche Art der Fortbildung man gemacht hat, zum Beispiel durch das Lesen von Fachliteratur. Der Nachweis ist schwierig, ohne Zweifel. Aber auch da hätte es sicherlich gute Möglichkeiten gegeben, die den Verwaltungsaufwand sowohl für die Anwälte als auch für die Kammern verhältnismäßig gehalten hätten.
LTO: Wie stand die Satzungsversammlung zur Frage der Sanktionierung bei einer Verletzung der Fortbildungspflicht?
Wessels: Die Bußgeldbewehrung ist in der Satzungsversammlung nach meiner Erinnerung nicht der Kern der Diskussion gewesen. Diese Forderung kam aus dem politischen Raum - ob die Geldbuße adäquat gewesen wäre, kann man sicherlich bezweifeln. Wir haben schließlich auch nach dem bisherigen System Sanktionsmöglichkeiten, die über eine Rüge oder einen belehrenden Hinweis hinausgehen.
Nach meiner persönlichen Einschätzung war die Idee einer Geldbuße ein Schnellschuss - der dann auch noch erweitert wurde auf sämtliche Berufspflichtverletzungen. Aber das Ganze ist ja gekippt worden: es wird also keine Möglichkeit der Kammern geben, Bußgelder für die Verletzung von Berufspflichten zu verhängen.
Pia Lorenz, BRAK-Vize zur Fortbildungspflicht für Anwälte: . In: Legal Tribune Online, 04.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22570 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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