2/2: Nicht weisungsabghängig, nicht zu Erwerbszwecken, Verwaltungstätigkeit unschädlich
Eine abhängige Beschäftigung orientiert sich am Typus des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistung gegen Entgelt zu Erwerbszwecken erbringt. Hieran fehlte es vorliegend.
Weder unterlag der Kreishandwerksmeister Weisungen bezüglich der Art, Zeit oder Ort seiner Tätigkeit noch war er einem Arbeitnehmer vergleichbar in die Arbeitsorganisation der Kreishandwerkerschaft eingebunden. Ebenso wenig erbrachte er sein ehrenamtliches Engagement um einer finanziellen Gegenleistung willen. Vielmehr zeichnete sich die Tätigkeit dadurch aus, dass sie - wie dies bei ehrenamtlichem Engagement typisch ist - nicht zu Erwerbszwecken oder auch nur in der Erwartung einer finanziellen Gegenleistung ausgeübt wurde. Soweit er über Repräsentationsaufgaben hinaus auch Verwaltungstätigkeiten zu verrichten hatte, entsprachen diese seiner organschaftlichen Stellung als Vorsitzender des Vorstandes der Kreishandwerkerschaft und führten nicht zur Arbeitnehmereigenschaft, so die Kasseler Richter.
Darüber hinausgehende, dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Arbeiten hatte er nicht zu verrichten; Geschäfte der laufenden Verwaltung oblagen einem eigens dafür angestellten Geschäftsführer.
Vor allem aber hat er seine Tätigkeit unentgeltlich und ohne objektivierbare Erwerbsabsicht ausgeübt. Die pauschale Aufwandsentschädigung ist unschädlich, denn durch die damit einhergehende Erleichterung, den Aufwand für das Ehrenamt nicht konkret auf Heller und Pfennig beziffern zu müssen, wird die Bereitschaft gestärkt, ein Ehrenamt auszuüben.
Anhaltspunkte für die Ausübung einer die Grenzen der ehrenamtlichen Organstellung überschreitenden, zusätzlichen, neben dem Ehrenamt stehenden und als Beschäftigung zu qualifizierenden Tätigkeit sah das BSG nicht.
Erleichterung im Kammerwesen
Das Urteil sorgt für erhebliche Erleichterung gerade im gesamten Kammerwesen, von den Industrie- und Handelskammern bis hin zu Innungen etc.
Zum einen hätten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung die Kassen der Kammern – und damit auch die zu zahlenden Mitgliedsbeiträge – belastet. Zum anderen wäre auch der bürokratische Aufwand erheblich gewesen. Zudem wären in vielen Fällen auch kaum Einnahmen zu erzielen gewesen, denn viele Ehrenamtler sind Mitglieder von Versorgungswerken und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit oder gar nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Klarheit der Aussagen der obersten Sozialrichter ist sehr zu begrüßen. Die Pressemitteilung des Gerichts enthält aber auch einen Appell an den Gesetzgeber: Zugunsten des gesellschaftlich gewünschten ehrenamtlichen Engagement braucht es gesetzliche Änderungen, die für Klarheit sorgen.
Der Autor Martin W. Huff ist Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln und Rechtsanwalt in der Kanzlei Legerlotz Laschet Rechtsanwälte in Köln.
Martin W. Huff, BSG zu ehrenamtlicher Tätigkeit: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23987 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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