Die Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter wie Vorstände oder Beiräte unterliegen nicht der gesetzlichen Sozialversicherung. Die BSG-Entscheidung vom Mittwoch sorgt nicht nur bei den Anwaltskammern für Erleichterung, erklärt Martin W. Huff.
Wer in bestimmten Funktionen ehrenamtlich tätig ist, erhält insbesondere für das zeitliche Engagement eine Aufwandsentschädigung. Diese wird meist pauschal (pro Sitzung, pro Monat o.ä.) bezahlt, denn oftmals lässt sich die aufgewandte Zeit nicht genau ermitteln, schwankt zum Teil auch von Monat zu Monat erheblich. Dabei nehmen viele Mitglieder von Vorständen, etwa von Rechtsanwaltskammern, nicht nur repräsentative, sondern auch Verwaltungsaufgaben wahr. So sind etwa die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern auch die Dienstherren der Behörde und ihre Schatzmeister haben - in der Bundesrechtsanwaltsordnung genau definierte - Zuständigkeiten, z.B. beim Beitreiben von Mitgliedsbeiträgen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund vertrat in den vergangenen Jahren zunehmend die Ansicht, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um eine "abhängige Beschäftigung" im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV handele. Sie erließ Beitragsbescheide, in denen sie gegenüber den Kammern etc. feststellte, dass es sich bei ihren Vorständen um Arbeitnehmer handele, also Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten seien.
Dem hat das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil vom Mittwoch ein ein Ende gesetzt. Die Kasseler Richter haben klar gestellt, dass Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter (Vorstände/Beiräte) grundsätzlich nicht der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen (Urt. v. 16.8.2017, Az. B 12 KR 14/16 R). Für sie sind also keine Beiträge z.B. für die Renten-, Kranken und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn in dem Ehrenamt, etwa in Vorständen von Kammern, Innungen, aber auch Vereinen, neben den üblichen Repräsentationsaufgaben auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden.
BSG: Vorstandsvorsitzender im Ehrenamt ist nicht abhängig beschäftigt
Im entschiedenen Fall ging es um den Kreishandwerksmeister der Kreishandwerkerschaft Nordfriesland-Süd. Dort war eine Geschäftsstelle eingerichtet und es gibt hauptamtliches Personal, darunter einen Geschäftsführer. Der Handwerker als Vorsitzender des Vorstands erhielt eine geringe Aufwandsentschädigung von jährlich knapp 7.000 Euro. Dies sah die DRV als Lohn für eine Beschäftigung an und setzte Sozialabgaben fest.
Dagegen klagte die Kreishandwerkerschaft. Sie gewann vor dem Sozialgericht Schleswig. Doch im Februar 2016 gab das Landessozialgericht Schleswig-Holstein der Rentenversicherung Recht und sorgte damit für einige Unruhe im Kammerwesen.
Auf die zugelassene Revision hat der 12. Senat des BSG das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen das SG-Urteil zurückgewiesen. Das SG habe die DRV zu Recht verpflichtet, ihren Prüfbescheid zurückzunehmen, soweit darin wegen abhängiger Beschäftigung des Kreishandwerksmeisters pauschale Arbeitgeberbeiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gefordert worden sind.
Die Tätigkeit des ehrenamtlichen Kreishandwerksmeister erfüllt, so die Richter sehr deutlich, nicht die Kriterien abhängiger Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV, sie begründet damit auch keine Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur GRV.
Martin W. Huff, BSG zu ehrenamtlicher Tätigkeit: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23987 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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