BRAK möchte Brüsseler Büroleiterin loswerden: Mit "Schein­ver­trag" Sozial­ab­gaben gespart?

von Hasso Suliak

08.12.2023

Die BRAK will die langjährige Leiterin ihres Brüsseler Büros loswerden, scheitert damit aber bisher vor den Arbeitsgerichten. Bei dem Streit geht es um einen "Scheinvertrag" nach belgischem Recht und wohl auch um eine angemessene Abfindung.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) streitet sich mit ihrer langjährigen Büroleitung in Brüssel, Dr. Heike Lörcher, vor deutschen Arbeitsgerichten. Zuerst hatte die Neue Juristische Wochenschrift (NJW) über die Auseinandersetzung berichtet. Lörcher, über Jahrzehnte auch Mitglied der BRAK-Geschäftsführung, leitete das Brüsseler Büro des Dachverbands seit 1996 – und tut dies streng genommen auch immer noch.

Zwar bekam die mit einem Briten verheiratete Lörcher im April 2022 von der BRAK eine Kündigung ins Haus geschickt, nach der ihre Tätigkeit für die BRAK sechs Monate später hätte enden sollen. Doch Lörcher wehrte sich erfolgreich vor deutschen Arbeitsgerichten gegen die ausgesprochene Kündigung, die keinerlei Begründung enthielt. Sie bekam in bisher zwei Instanzen im Wesentlichen Recht.

Sowohl das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin (Az. 58 Ca 4653/22) als auch das Berliner Landesarbeitsgericht (LAG, Urt. v. 04.08.2023, Az. 6 Sa 205/23) urteilten in den wichtigsten Punkten zugunsten der 59-Jährigen. Das Ergebnis: Die Kündigung seitens der BRAK sei unwirksam, ein Arbeitsvertrag zwischen BRAK und Lörcher bestehe fort. Da das Brüsseler Büro der BRAK inzwischen umstrukturiert wurde, ist Lörcher dort jedoch nicht mehr tätig. Ihre Arbeitskraft zum Einsatz bringen musste sie dennoch, zuletzt ein paar Monate in der Berliner Zentrale der Kammer.

Vereinbarung über Scheinselbstständigkeit

Dass die BRAK bislang juristisch gegen Lörcher scheiterte, hat mit der ausgeklügelten Vertragskonstruktion zu tun, die sie mit Lörcher eingegangen war. 1994 schloss die Juristin mit der BRAK einen gewöhnlichen Arbeitsvertrag ab, der sich seinerzeit am Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), heute: Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TvÖD)) orientierte. 1996 wurde ihr die Leitung des Brüsseler BRAK-Büros übertragen, ein Jahr später verlagerte sie ihren Wohnsitz nach Belgien.

Dr. Heike Lörcher (c) privat

Im Jahr 2001 wandte sich dann der damalige Hauptgeschäftsführer der BRAK, Anton Braun, an Lörcher, um mit ihr das Thema Sozialversicherungspflicht zu klären. Der Hintergrund: Sozialabgaben sind in Belgien um einiges höher als in Deutschland. Gesucht wurde daher eine vertragliche Konstruktion, mit der die BRAK Sozialabgaben sparen konnte. Diese wurde auch einige Jahre später gefunden: Mit Wirkung zum 1.Januar 2007 schloss die BRAK mit Lörcher einen Dienstleistungsvertrag nach belgischem Recht. Lörcher gründete dafür absprachegemäß eine Art belgische "Ein-Mann-GmbH" (belgisch: SPRL).

Ihre Arbeit änderte sich dadurch nicht. Nur formal lief es nun anders ab: Denn statt ein monatliches Gehalt zu beziehen, reichte Lörcher bei der BRAK von diesem Zeitpunkt an Rechnungen für die von ihr geleistete Arbeit ein. Im Urteil des LAG ist an mehren Stellen von einem "Scheinvertrag" die Rede. Gemeint ist ein Vertrag, der eine Scheinselbstständigkeit regelt – in diesem Fall in erster Linie wohl mit dem Ziel, Sozialabgaben für die BRAK zu sparen und möglicherweise auch Lörcher steuerlich entgegenzukommen.

Über Jahre ging die Zusammenarbeit gut. Lörcher repräsentierte die BRAK in Brüssel, weilte aber auch immer wieder in Berlin, bis es eben zur Kündigung im vergangenen Jahr kam. Es heißt, dass vor allem BRAK-Vizepräsident Dr. Christin Lemke, seit 2018 Präsident der Hamburger Rechtsanwaltskammer, Lörcher loswerden wolle.

BRAK kündigt falschen Vertrag

Vor den deutschen Arbeitsgerichten zog die BRAK nun deshalb den Kürzeren, weil sie versuchte, allein den 2007 geschlossenen Scheinvertrag zu kündigen. Damit richtete sich die Kündigung nicht an Lörcher selbst, sondern an die belgische Gesellschaft in der Form einer SPRL. Die Kammer hatte darauf gesetzt, dass der 2007 geschlossene Dienstleistungsvertrag auf Grundlage belgischen Rechts den ursprünglichen deutschen Arbeitsvertrag formwirksam im Sinne von § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (Schriftform der Kündigung) aufgehoben haben würde.

Vergeblich, wie nun feststeht. Der Rechtsauffassung der BRAK folgten weder das ArbG Berlin noch das LAG. Letzteres bekräftigte in seinem Urteil vielmehr: "Das Arbeitsverhältnis wurde nach deutschem Recht gelebt", der ursprüngliche zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag sei nie formwirksam beendet worden. Damit müsse Lörcher als Leiterin des Brüsseler Büros eigentlich weiterbeschäftigt werden.

Nächster Gerichtstermin am 2. Februar

Das LAG-Urteil ist rechtskräftig, Revision wurde nicht zugelassen. Als Leiterin des Brüsseler Büros kann Lörcher trotzdem nicht weiterarbeiten, denn die BRAK hat inzwischen neue Strukturen und Teams geschaffen. Sprecherin des Teams Brüssel ist mittlerweile Geschäfsführerin Astrid Gamisch. Laut BRAK, die ansonsten gegebnüber LTO keine Angaben zu dem Streit machen will, wird die Leitung des Brüsseler Büros derzeit durch den BRAK-Präsidenten Dr. Ulrich Wessels ausgeübt.

Wie es für Lörcher nun weitergeht, ist unklar. Der juristische Streit geht jedenfalls weiter, denn nach der LAG-Entscheidung erreichte Lörcher die nächste Kündigung der BRAK; diesmal eine betriebsbedingte bezogen auf den Arbeitsvertrag aus den 90er Jahren. Nachdem ein Gütetermin dazu erst kürzlich gescheitert ist, wird es am 2.Februar zum nächsten Showdown vor dem ArbG Berlin kommen. Für Lörcher wird es am Ende wohl nur noch um eine angemessene Abfindung gehen.

Zitiervorschlag

BRAK möchte Brüsseler Büroleiterin loswerden: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53377 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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