Wer sich in einem obligatorischen Güteverfahren anwaltlich vertreten lässt, muss seine Ausgaben dafür selbst tragen. Wie der BGH entschied, handelt es sich nicht um erstattungsfähige Kosten des späteren Rechtsstreits.
Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem obligatorischen Güteverfahren sind keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des späteren Rechtsstreits. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt und die Rechtsbeschwerde von Klägern aus Brandenburg zurückgewiesen (Beschl. v. 24.06.2021, Az. V ZB 22/20).
Hintergrund der Entscheidung ist ein Nachbarrechtsstreit aus Brandenburg, in dem den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Vor der Einleitung des Verfahrens hatten die Kläger - wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Brandenburgisches Schlichtungsgesetz (BbgSchlG) in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO erforderlich - die Gütestelle angerufen. Ein Einigungsversuch war daran gescheitert, dass vor dieser zwar die Kläger im Beistand ihrer späteren Prozessbevollmächtigten, nicht aber die Beklagten erschienen waren. Die Kläger beantragten daraufhin, die Kosten der anwaltlichen Vertretung in dem Schlichtungsverfahren in Höhe von rund 380 Euro gegen die Beklagten festzusetzen. Das Landgericht (LG) Frankfurt/Oder hielt die Kosten jedoch für nicht erstattungsfähig.
Bisher hat der BGH die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten nur für freiwillige Güteverfahren entschieden und sie verneint. Die Frage, ob die im obligatorischen Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten als Vorbereitungskosten erstattungsfähig sind, ist umstritten und wurde von der überwiegenden Ansicht bislang bejaht.
BGH: Güteverfahren sind einfach strukturiert
Der BGH entschied sich nun aber gegen diese Ansicht. Zwar sei das Güteverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine spätere Klage ein notwendiges Durchgangsstadium für die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte. Das rechtfertige es laut BGH aber noch nicht, die dort angefallenen Anwaltskosten als Vorbereitungskosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) anzusehen.
Das obligatorische Güteverfahren diene nach der gesetzgeberischen Intention allein der Streitvermeidung, so der V. Zivilsenat. Das Verfahren vor der Gütestelle sei einfach strukturiert und könne von den Parteien in aller Regel persönlich und in zumutbarer Weise bewältigt werden.
Die Parteien könnten zwar mit Anwalt erscheinen, notwendig sei die anwaltliche Vertretung aber nicht. Die einvernehmliche Streitbeilegung bleibe auch bei einer anwaltlichen Vertretung das Ziel. Eine Vorbereitung des Rechtsstreits unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten sei mit dem obligatorischen Güteverfahren nicht beabsichtigt, heißt es im Beschluss.
acr/LTO-Redaktion
BGH zu anwaltlicher Vertretung: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45773 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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