Wer seinen Fachanwaltstitel behalten will, sollte sich nicht auf die Fortbildung mittels Fachzeitschriften berufen. Auf diese Idee kam ein Steuerrechtler, dem der Fachanwaltstitel wegen fehlender Fortbildungsstunden entzogen wurde.
Die Lektüre von Fachzeitschriften erfüllt nicht die Fortbildungspflicht für Fachanwälte. Erfolgt eine Fortbildung im Selbststudium, muss das auch entsprechend nachgewiesen werden. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung klar (Beschl. v. 30.08.2024, AnwZ (Brfg) 18/24).
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt und Steuerberater, der seit dem Jahr 1990 “Fachanwalt für Steuerrecht” war – bis ihm im Jahr 2023 die Erlaubnis zum Tragen dieser Bezeichnung widerrufen wurde. Der Grund: Er habe seine Fortbildungspflicht nach § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, §§ 15, 25 FAO nicht erfüllt. Dagegen klagte der Mann vor dem Anwaltsgerichtshof, der die Klage jedoch abwies und Berufung nicht zuließ. Der Mann beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung. Das lehnte der BGH nun jedoch ab. Der Rechtsstreit habe keine grundsätzliche Bedeutung.
Der Mann war der Auffassung, dass nur zehn statt der in § 15 FAO 15 geforderten Zeitstunden im Jahr für Fortbildungsmaßnahmen durch Fremdbestätigung nachzuweisen seien. Das folge aus Absatz 4 der Vorschrift, nach der bis zu fünf Zeitstunden auch durch Lektüre von Fachzeitschriften nebst Leistungsnachweis abgedeckt werden könnten. Da er und jeder andere Rechtsanwalt und Steuerberater “selbstverständlich” immer wieder Fachzeitschriften lese und man diesen Nachweis einfach durch Mitteilung erbringen könne, seien die Vorgaben für die Fortbildungsmaßnahmen erfüllt.
BGH: Frage “unschwer zu beantworten”
Der BGH ist jedoch der Ansicht, dass diese Frage nicht klärungsbedürftig, sondern “unschwer – und zwar im gegenteiligen Sinne -” anhand der existierenden Regelungen beantwortet werden könne. Und zwar können nach § 15 Abs. 4 FAO tatsächlich bis zu fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden. Abs. 5 S. 2 der Vorschrift schreibt jedoch vor, dass auch diese Art der Fortbildung durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen sei. Als Beispiel für ein Selbststudium nach Abs. 4 habe die Bundesrechtsanwaltskammer beim Beschluss über die Einführung von § 15 Abs. 4 FAO die Teilnahme an einer Online-Fortbildung genannt, an die sich ein Prüfungsmodul anschließt.
Der BGH ist auch nicht der Ansicht, dass die Regelungen zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung grundsätzlich unverhältnismäßig sind. Der klagende Anwalt hatte bei fehlenden Fortbildungsnachweisen als milderes Mittel statt des Widerrufs etwa eine Untersagung der Führung der Bezeichnung oder den Ausspruch einer Rüge genannt.
Laut BGH gibt es jedoch bei einem möglichen Widerruf genug Spielraum, um jedem Einzelfall hinreichend Rechnung zu tragen. Das sei bereits hinreichend geklärt und die entsprechenden Grundsätze habe der Anwaltsgerichtshof im konkreten Fall auch angewandt. Ob eine Rüge ausgereicht hätte, müsse man hier nicht klären, so der Beschluss. Der klagende Anwalt habe seine Fortbildungspflicht nämlich nicht nur einmal, sondern in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erfüllt. Jedes Mal sei er darauf hingewiesen worden, dass die entsprechenden Nachweise noch fehlen und er sie noch innerhalb einer angemessenen Frist nachreichen könne.
pdi/LTO-Redaktion
BGH zur Fortbildungspflicht von Fachanwälten: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55672 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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