Organisationsverschulden im elektronischen Rechtsverkehr: Das beA ist auch nur ein Fax

25.09.2019

Das BAG hat noch mal erklärt, wann Anwälte ihre Mitarbeiter hinreichend instruiert haben, um ein Organisationsverschulden auszuschließen. Für das beA gilt wie beim Fax: Versand und Eingang bei Gericht müssen genau kontrolliert werden.

Die Technik hakt gelegentlich. Das gilt nicht nur für Faxgeräte, sondern auch für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Um sicherzustellen, dass Schriftsätze fristgerecht beim Gericht eingegangen sind, müssen daher Ausgang und Eingang kontrolliert werden. Diese Weisung muss der Anwalt seinen Mitarbeitern erteilen und die Befolgung stichprobenweise kontrollieren, um ein Organisationsverschulden auszuschließen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung beschlossen (Beschl. v. 07.08.2019, Az. 5 AZB 16/19).

Hintergrund der Entscheidung war eine verspätete Berufungseinlegung. Zwar hatte eine Büromitarbeiterin die Berufungsschrift per beA übermittelt, allerdings enthielten die Rubriken "Empfangen" und "Zugegangen" keine Einträge. Es stellte sich heraus, dass sie die gesonderte Empfangsprüfung unterlassen hatte, so dass die fehlerhafte Sendung nicht aufgefallen war.

Entweder Empfangsbestätigung oder hinterher telefonieren

Die Richter des 5. Senats nutzen den Fall, um das Organisationsverschulen bei Nutzung des beA zu erläutern. Wie beim Fax gehöre zu einer wirksamen Ausgangskontrolle die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags durch eine damit beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird. Erst dann dürfe die Fristsache aus dem Fristenkalender gestrichen werden.

Nur der Erhalt der vom Gerichts-Server automatisch generierten Empfangsbestätigung gebe dem Anwalt die Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie aus, müsse der Anwalt bzw. sein Team die Übermittlung überprüfen und den Schriftsatz ggf. neu übermitteln, so das BAG. Gestrichen werden dürfe eine Frist also erst, wenn anhand des Sendeprotokolls feststeht, dass die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Einzig mögliche Alternative aus Sicht des BAG: eine telefonische Nachfrage beim Empfänger.

Diese für das Fax aufgestellten Grundsätze würden auch für das beA gelten und zwar unabhängig davon, ob in der Kanzlei ein manueller oder elektronischer Fristenkalender geführt wird, so die Erfurter Richter. Daher müssten Anwälte durch geeignete Büroorganisation sicherstellen, dass laufende Fristen kontrolliert werden – entweder durch einen Ausdruck oder Fehlerprotokolle. Unterbleibe das, liege darin ein anwaltliches Organisationsverschulden, verweist das BAG auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 28.02.2019, Az. III ZB 96/18). Da der Anwalt entsprechende Anweisungen gegenüber dem Büropersonal nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist glaubhaft gemacht, wies das BAG seine Revisionsbeschwerde zurück.  

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Organisationsverschulden im elektronischen Rechtsverkehr: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37795 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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