Ohne Rechtsgrundlage?: Anwälte wollen früher geimpft werden

von Hasso Suliak

21.01.2021

BRAK und DAV sehen die Anwaltschaft als Berufsgruppe, die bei der Corona-Impfung prioritär zu berücksichtigen ist. Ob die Rechtslage das hergibt, ist zweifelhaft. So richtig einig sind sich nicht mal die Anwaltsverbände selbst.

Sind Anwältinnen und Anwälte bei der Corona-Impfung bevorzugt zu behandeln? Geht es nach den großen Anwaltsorganisationen wie Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Deutscher Anwaltverein (DAV), lautet die Antwort klar ja. Zurückhaltender reagiert dagegen ein Vertreter des Republikanischen Anwaltvereins (RAV). Er sieht für eine solche Bevorzugung gegenüber anderen Gruppen keine Rechtsgrundlage. Und ob es eine solche nun gibt oder nicht, kann auch das zuständige Bundesgesundheitsministerium (BMG) nicht beantworten.

Nach Auffassung von BRAK und DAV ergibt sich die bevorzugte Behandlung der Anwaltschaft aus der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV). In dieser von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) erlassenen Verordnung ist die Reihenfolge, in der die Bevölkerung geimpft werden soll, einigermaßen detailliert festgelegt. Die Verordnung beruht auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission STIKO, die beim Robert-Koch-Institut (RKI) angesiedelt ist.

Die STIKO hatte erst kürzlich ihre Empfehlung zur COVID-19-Impfung veröffentlicht. Da anfangs nur eine begrenzte Menge an Impfstoffdosen zur Verfügung steht, sollen diese zunächst dafür genutzt werden, die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe und Sterbefälle möglichst schnell zu reduzieren.

Die Impfung soll daher zunächst Personen über 80 Jahren und Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen angeboten werden. Auch die Impfung medizinischen Personals mit sehr hohem Ansteckungsrisiko und von Personal in der Altenpflege wird als besonders dringlich angesehen. Danach folgen u.a. Personen mit Vorerkrankungen sowie diverse weitere Berufsgruppen, die als für die Gesellschaft besonders wichtig erachtet werden oder bei denen das Ansteckungsrisiko besonders hoch ist.

BRAK: "In besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen"

Zum Kreis der Personen, deren Anspruch auf Schutzimpfung nach § 4 CoronaImpfVO jedenfalls von "erhöhter Priorität" ist, zählt sich auch die Anwaltschaft oder besser deren große Interessensvertretungen. Allerdings mit äußerst unterschiedlicher Argumentation:

So ist die BRAK der Auffassung, dass Anwältinnen und Anwälte unter § 4 Ziff. 3 der CoronaImpfVO fallen, also zu dem Personenkreis gehören, der "in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig ist, insbesondere (…) in der Justiz".

Sind Anwälte Personen, die "in staatlichen Einrichtungen" tätig sind? Die BRAK räumt auf ihrer Website ein: "Die Anwaltschaft ist hier nicht ausdrücklich genannt. Dies gilt jedoch gleichermaßen für die übrigen Berufe in der Justiz, die ebenfalls nicht enumerativ aufgelistet sind“. Es bestehe daher "ein entsprechender Anspruch der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als Organe der Rechtspflege systemrelevante 'Akteure der Justiz' und daher vom Bereich 'Justiz' gleichermaßen erfasst sind wie Staatsanwälte und die Richter".

DAV: Anwaltschaft als kritische Infrastruktur

Der DAV widerspricht dieser Argumentation der Kammer und stellt klar, dass sich aus seiner Sicht aus § 4 Nr. 3 CoronaImpfV keine Impf-Priorisierung der Anwaltschaft ergibt: "Dort bezieht sich die Priorisierung der Justiz ausdrücklich auf Personen, die zum einen 'in besonders relevanter Position' sowie 'in staatlichen Einrichtungen‘ tätig sind'. Daran lässt sich die Anwaltschaft nicht anknüpfen", sagte DAV-Präsidentin Edith Kindermann gegenüber LTO.

Kindermann begründet die auch vom DAV angenommene besondere Priorität der Anwaltschaft sowie der Notarinnen und Notare bei den Schutzimpfungen anders: Ihre erhöhte Impf-Priorität ergebe sich aus § 4 Nr. 4 CoronaImpfV. Dort werden u.a. Personen aufgeführt, die "in besonders relevanter Funktion in Unternehmen der kritischen Infrastruktur“ tätig sind, und zwar "insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen". Dass von Anwälten und Notaren auch in dieser Vorschrift nicht die Rede ist, kümmert Kindermann wenig: "Die Liste ist nicht abschließend, wie sich aus der Bezeichnung 'insbesondere' ergibt.

Anwaltschaft und Notariate gehörten zur kritischen Infrastruktur, der Judikative. Das, so Kindermann, gehe aus einer Übersicht kritischer Dienstleistungen hervor, die das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe veröffentlicht hat.

RAV-Geschäftsführer: "Es gibt vulnerablere Gruppe als die Anwaltschaft"

Auf derartige, aus seiner Sicht juristisch zweifelhafte Argumentationen will sich der von LTO befragte RAV-Geschäftsführer, Dr. Lukas Theune, erst gar nicht einlassen. Für ihn fällt die Anwaltschaft jedenfalls nicht wie von der BRAK angenommen unter Ziff. 3 der CoronaImpfVO, "denn die Anwaltschaft ist ja gerade ein (von der Justiz) unabhängiges Organ der Rechtspflege“. Auch an der Stichhaltigkeit der DAV-Argumentation hat der gelernte Fachanwalt für Strafrecht Zweifel: "Wir finden im Hinblick auf Impfungen, dass es viel vulnerablere Gruppen als uns, die Anwaltschaft, gibt, die zuerst zu priorisieren wären."

Damit sich generell in der Justiz der Druck auf die begrenzte Ressource Impfstoff nicht unnötig erhöhe, müssten, so Theune, von den Gerichten verstärkt nicht-eilbedürftige Termine, "etwa Nicht-Haftsachen im Strafrecht" aufgehoben werden. "Dann könnte ich mir vorstellen, dass die Anwaltschaft auch geduldig warten kann, bis die vulnerabelsten Gruppen in unserer Gesellschaft geschützt sind."

Ob die Impfverordnung nun der Anwaltschaft eine prioritäre Stellung bei den anstehenden Impfungen einräumt, wird wohl erst einmal weiter ungeklärt bleiben. Das Bundesjustizministerium vermag die Rechtsunsicherheit nicht aufzulösen und verweist auf das BMG. Doch selbst das federführende Ministerium, das die Verordnung erlassen hat, weiß offenbar nicht, auf wen ihr Regelwerk in der Praxis Anwendung findet. "Ich bitte um Ihr Verständnis, dass das BMG hier keine weitere Kommentierung vornimmt, es gilt die auf der STIKO-Empfehlung basierende Impfverordnung", erklärte ein Ministeriumssprecher auf LTO-Anfrage.

Die STIKO hält indes auf Nachfrage offenbar einen Vorrang der Anwaltschaft bei der Impfung nicht für erforderlich. Die Impfempfehlung orientiere sich "nicht nach Berufen, sondern nach fassbaren Risiken", sagt STIKO-Vorsitzender Prof. Dr. Thomas Mertens. Und der Mediziner weiter: "Mir sind weder Daten über Erkrankungs- noch Infektionsrisiken bei Rechtsanwälten bekannt".

Zitiervorschlag

Ohne Rechtsgrundlage?: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44064 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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