BRAK will weiter nur die Rentenversicherung angleichen
So wird es sicherlich nicht einfacher werden, wie geplant bis zum Sommer 2015 eine Neuregelung für die Syndikusanwälte durch den gesamten Gesetzgebungsprozess zu bekommen. Wie angekündigt hat die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nach ihrer Sitzung am vergangenen Freitag Stellung zu dem Eckpunktepapier bezogen, welches das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegt hat. Das 13-Punkte-Papier aus dem BMJV sieht Änderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor, um klarzustellen, dass auch diejenigen Juristen, die ihren Beruf bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber, also in einem Unternehmen, bei einem Verband o.ä., ausüben, anwaltlich tätig sind. Die BRAK hingegen will die BRAO unangetastet lassen und stattdessen im Sozialgesetzbuch (SGB) VI eine Änderung vornehmen, wonach Syndikusanwälte (nur) bezüglich der Rentenversicherungspflicht den regulären Anwälten gleichgestellt sind. Die Präsidenten der lokalen Anwaltskammern nennen das Eckpunktepapier strukturell und methodisch unscharf. Vor allem berücksichtige es weder die Voraussetzungen anwaltlicher Unabhängigkeit noch den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt in ausreichendem Maße. Den Befreiungstatbestand des § 6 Abs 1 SGB VI will die BRAK ergänzen, sodass er eindeutig auch die Unternehmensjuristen wieder erfasst. Wer bis zu den Urteilen des BSG befreit war, soll es bleiben. Auch ein Wechsel der Beschäftigung und des Arbeitgebers soll diese Befreiung nur beenden, wenn er zum Verlust der Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk führt, also etwa bei Rückgabe der Anwaltszulassung.
Der Sieg der Anwälte im ländlichen Raum
Durchgesetzt haben sich am Ende mit der Beschlussfassung für die sozialrechtliche Lösung also vor allem die kleinen Rechtsanwaltskammern, die eine Gleichstellung von Unternehmensjuristen mit Anwälten in Kanzleien jenseits der Frage der Rentenversicherungspflicht ablehnen. Aber auch die RAK Düsseldorf, Thüringen und Berlin teilen diese Position - von den Hauptstädtern ging der Antrag zur Erarbeitung einer sozialrechtlichen Lösung ursprünglich aus. Große Kammern wie Hamburg, Frankfurt a.M., München, Köln oder Nürnberg, die sich für eine Lösung im Berufsrecht ausgesprochen hatten, fanden am Ende keine Mehrheit. Die Mehrheit ist dabei insofern ein interessanter Begriff, als in der Hauptversammlung jede Kammer eine Stimme hat, unabhängig von der Anzahl ihrer Mitglieder. Die Kammer München mit ca. 20.000 Mitgliedern hat also dasselbe Stimmgewicht wie die in Saarbrücken mit knapp 1.500 Mitgliedern. Das Meinungsbild in der Anwaltschaft muss das mehrheitliche Ergebnis der Hauptversammlung also nicht unbedingt wiedergeben.Keine "normalen Anwälte"
Es soll ein zähes Ringen gewesen sein. Bis in den Abend hinein tagten die Vertreter der regionalen Anwaltskammern am vergangenen Freitag, um jede Formulierung in der Pressemitteilung soll gefeilscht worden sein. Das Ergebnis der Entscheidungsfindung enttäuscht Hoffnungen nicht zuletzt im Justizministerium, sicherlich aber nicht Erwartungen. Seit Monaten hatten die Vertreter der Advokaten dafür plädiert, zunächst mit der Rentenproblematik nur das Dringendste zu regeln und grundsätzliche Fragen nach Stellung und Selbstverständnis der Anwaltschaft auf später zu verschieben. Notwendig sei jetzt eine kurzfristige Lösung der Versorgungsproblematik, erklärte der Präsident der BRAK, Axel Filges, noch in der Januar-Ausgabe der BRAK-Mitteilungen. Die vollständige berufsrechtliche Gleichstellung sei "erklärtermaßen nicht die Position des Bundesrechtsanwaltskammer". Zuletzt beim Unternehmensjuristenkongress des Bundes des Unternehmensjuristen (BUJ) im Januar hatte sich BRAK-Vize Ekkehart Schäfer den Unmut der Syndikusanwälte zugezogen, als er die in Kanzleien tätigen Kollegen in Abgrenzung zu den Syndici als "normale Anwälte" bezeichnete."Das Leitbild des Anwaltsberufs"
Wie viel Abgrenzung wird es in Zukunft noch geben zwischen den Juristen in Unternehmen und ihren Kollegen in den Kanzleien? Die Entscheidung darüber möchten der BUJ wie auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) schnell herbeiführen. Auch die Interessenvertreter der deutschen Anwaltschaft sprechen sich für eine Gleichstellung der Unternehmensjuristen aus. Betroffen sind dabei, wie auch im 13-Punkte-Papier des BMJV, Fragen wie jene nach der Unabhängigkeit von eigenen Arbeitgeber, um Zeugnisverweigerungsrechte, das Anwaltsprivileg und das Vertretungsverbot. Obgleich es laut BRAK-Präsident Filges bei der Debatte um "nicht mehr und nicht weniger als das Leitbild des Anwaltsberufs" geht, wirkt die Standesvertretung der Anwälte zurückhaltend in ihrer Einschätzung weiterer Veränderungen. Es scheint, als gehe sie, offenkundig getrieben von der Realität der kleinen Kammern in ländlichen Gebieten, weiterhin vom Leitbild des allein oder in kleiner Sozietät tätigen Feld-Wald-und-Wiesen-Anwalts aus. Mit der Realität tausender Anwälte, die in mittleren und großen Kanzleien angestellt tätig sind, hat das wenig zu tun. Dennoch schwebt ein Konsens in greifbarer Nähe. Die BRAK möchte sich, obwohl sie laut Beschluss eine Änderung des geltenden Berufsrechts auf Basis der bisher vorliegenden Vorschläge ablehnt, "selbstverständlich im Interesse der gesamten Anwaltschaft an einem unter Berücksichtigung des Eckpunktepapiers geführten Gesetzgebungsverfahren aktiv beteiligen". Eine Blockadehaltung ist also offenbar nicht beabsichtigt, wenn das BMJV auf der Grundlage des 13-Punkte-Papiers einen Gesetzentwurf vorbereitet. Politisch ist das sicherlich eine kluge Entscheidung. Dies umso mehr, als man im Justizministerium zwar lieber mit, aller Voraussicht nach aber auch ohne die Rückendeckung der BRAK an der geplanten berufsrechtlichen Lösung festhalten will. Und auch der BUJ begrüßte es, dass die BRAK "signalisiert, sich aktiv an einem Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Berufsrechts, wie dies im Eckpunktepapier vorgeschlagen ist, zu beteiligen".Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.
2015 M03 4
Anwaltsberuf
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