BVerfG erleichtert Befreiung für Alt-Syndizi

Ver­fas­sungs­be­schwerde unzu­lässig – und doch gewonnen

von Tim GüntherLesedauer: 6 Minuten
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bleibt für viele Alt-Syndizi auch nach der Neuregelung kompliziert. Nun hilft das BVerfG - obwohl es das gar nicht müsste, erklären Tim Günter und Volker Römermann.

Für Syndikusrechtsanwälte hat sich nach einem holprigen Jahr die Situation wesentlich entspannt. Für Alt-Syndizi aber gibt es auch nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte noch offene Fragen bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Nun kommt Hilfe aus Karlsruhe. In einer noch unveröffentlichten Entscheidung, die LTO vorliegt, macht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Vorgaben für diese recht große Gruppe von - teilweise im Graubereich liegenden – Übergangsfällen. Das ist nicht nur deshalb bemerkenswert, weil es die Verfassungsbeschwerde eigentlich als unzulässig abgewiesen hat. Das Urteil hat eine bewegte Vorgeschichte. Bis 2014 konnten Syndikusanwälte nach der überwiegend geübten Rechtspraxis unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreit werden. Sie können dann in die Versorgungswerke für Rechtsanwälte einzahlen.  Diese Rechtspraxis beendete das Bundessozialgericht (BSG) jäh. Im April 2014 entschieden die Kasseler Richter, dass der ständige Rechtsberater, der in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht, für diesen nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, also als unabhängiges Organ der Rechtspflege tätig werde (BSG, Urt. v. 3.4.2014, Az. B 5 RE 3/14, Az. B 5 RE 13/14; Az. B 5 RE 9/14).

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Gesetz über Syndikusrechtsanwälte

Nach kurzer Diskussion in Literatur und Politik wurde schon am 21. Dezember 2015 das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom Bundespräsidenten unterzeichnet und konnte am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Der Gesetzgeber wollte insbesondere den Alt-Syndizi aus dem Renten-Dilemma heraushelfen, aber auch eine Grundlage statuieren, welche den bisherigen Torso eines Syndikus-Berufsrechts ersetzen sollte. Wer sich seither als Syndikusrechtsanwalt von der Rentenversicherung befreien lassen will, muss - nach der Meldung durch den Arbeitgeber - binnen drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn einen entsprechenden Antrag bei der Rentenversicherung stellen (§ 6 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) VI). Für die vielen laufenden oder ruhenden Verfahren mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gilt die Übergangsregelung des § 286f Abs. 4b SGB VI: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der neuen Regelungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie entfaltet Wirkung sogar vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand.

Die Übergangsregelungen für Alt-Syndizi

Der Antrag auf Rückwirkung muss zusätzlich zum Antrag auf Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft gestellt werden. Eine frühere Beitragszahlung zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwälte und Patentanwälte wird daher - nachträglich - quasi legalisiert. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass infolge der Rechtsprechung des BSG die Möglichkeit zur Befreiung für Syndikusanwälte vorübergehend zeitweise nicht gegeben war, und berücksichtigt ein schutzwürdiges Vertrauen, welches durch die bis 2014 geltende Rechtspraxis bei der Befreiung von Syndikusrechts- und Syndikuspatentanwälten geschaffen worden war, in einem angemessenen Rahmen.  Die Befreiung wirkt dabei grundsätzlich frühestens ab dem 1. April 2014. Möglich ist eine Befreiung jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Übergangsregelung gilt nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt aufgrund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde.  So viel zur neuen Rechtslage. Fast in Vergessenheit geraten ist darüber, dass (mindestens) ein Syndikusanwalt gegen die Entscheidung des BSG Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte

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2/2: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, aber …

Der Beschwerdeführer ist heute zugelassener Snydikusrechtsanwalt und hatte sich gegen die damalige Ablehnung seiner Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gewendet. Das BVerfG hat nunmehr hierüber - in einem bislang unveröffentlichten Beschluss (Az. 1 BvR 2584/14) - entschieden: Am 19. Juli 2016 hat die 2. Kammer des Ersten Senats die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zunächst führen die Karlsruher Richter an, dass nach § 93a Abs. 2 lit. a. BVerfGG nach einer gesetzlichen Neuregelung einer Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukomme, selbst wenn die verfassungsrechtlichen Fragen noch nicht abschließend geklärt seien. Auch ein anderes Argument des klagenden Syndikus überzeugt die Verfassungsrichter nicht. Seine Befürchtung, auf ihn würde möglicherweise die Übergangsregelung des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI negativ angewendet werden, nach der die Rückwirkung nicht für Beschäftigungen gilt, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht  aufgrund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde, möglicherweise nachteilig angewendet werden, lehnt das BVerfG mit dem Hinweis ab, dass dies bislang nicht Verfahrensgegenstand sei und daher zunächst von den Fachgerichten geprüft werden müsse.

Leitlinien für Fachgerichte

An dieser Stelle hätte das BVerfG ihre Prüfung beenden können. Aber die  2. Kammer des Ersten Senats geht noch einen Schritt weiter: Die Richter prüfen noch, ob der Beschwerdeführer möglicherweise auch nach Inkrafttreten des Gesetzes noch ein Rechtsschutzbedürfnis hat, weil die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung seiner Rechte angezeigt sei und ihm andernfalls schwere Nachteile drohten. Hier lassen es die Richter nicht mit einem "Neues Gesetz, neues Glück" bewenden, sondern führen aus, warum der Beschwerdeführer - entgegen seiner eigenen Annahme - keine nachteiligen Folgen zu befürchten habe: Zwar obliege die Auslegung der Rückwirkung (§ 231 Abs. 4b S. 1 SGB VI) den Fachgerichten. Diese hätten jedoch zu berücksichtigen, dass es manche "Alt-Syndizi" gebe, die ihre Ablehnungsbescheide nicht angefochten und Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt hätten. Wenn ein "Alt-Syndikus" nach dem Rundschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12. Dezember 2014 Befreiungsanträge zurückgenommen habe im Vertrauen darauf, ihm würden dadurch keine Rechtsnachteile entstehen, solle er behandelt werden, als wenn ihm eine bestandskräftige Befreiung erteilt worden wäre, so das BVerfG. Es gibt den Fachgerichten damit eine Auslegungsleitlinie im Rahmen einer teleologischen Reduktion an die Hand. Zudem führen die Richter an, dass in diesem Einzelfall bereits deshalb nicht von einer "bestandskräftigen Ablehnung" auszugehen sei, weil der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt habe.

Das BVerfG doch als Superrevisionsinstanz?

Der Beschluss ist inhaltlich zu begrüßen, stellt er doch bereits "vorab" Auslegungsregeln für künftige Streitigkeiten zu Gunsten der Syndikusrechtsanwälte auf. Es bleibt aber die Frage, warum das BVerfG hier einen solch umfassenden Beschluss gefasst hat. Das BVerfG hätte sich auch damit begnügen können, die Nichtannahme auf die geänderte Rechtslage zu stützen und den Beschwerdeführer auf die Fachgerichte zu verweisen. Möglicherweise wollte der Berichterstatter, Richter am BVerfG Reinhard Gaier, eine "Flurbereinigung" vornehmen. Er scheidet noch vor Ablauf des Jahres aus und bestellt thematisch in gewisser Weise das Haus "Syndici", so dass ein Nachfolger jedenfalls mit diesem Fragenkomplex nichts mehr zu tun haben dürfte. Umfassende Wirkung erzielt das BVerfG dabei, indem es den Fachgerichten eine Reihe klarer Auslegungsregeln an die Hand gibt. Aus Sicht der Praxis ist das zu begrüßen, aus der Perspektive der Syndizi sowieso. Indes drängt sich bei der Lektüre, nicht zuletzt dem Verweis auf die Verfassung  gegen die eigentlich bestandskräftige Ablehnung der Befreiung, die Erinnerung an das Unwort der "Superrevisionsinstanz" auf. Jedem Jurastudenten wird eingebläut, dass dies gerade nicht die Rolle des BVerfG sei, denn dieses Gericht überlasse die Auslegung einfachen Rechts den Instanzgerichten und beschränke sich auf das spezifisch Verfassungsrechtliche. Aber vielleicht sind beide Bereiche dann doch gar nicht so trennscharf auseinanderzuhalten und wie so oft erweist sich das Leben als facettenreicher, als es mit groben Schlagworten erfasst werden könnte. Der Autor Tim Günther ist Rechtsanwalt, u.a. Fachanwalt für Versicherungsrecht, Prof. Dr. Volker Römermann ist Rechtsanwalt, u.a. Fachanwalt für Arbeitsrecht; beide Autoren sind schwerpunktmäßig im anwaltlichen Berufsrecht tätig und Kommentatoren der einschlägigen Vorschriften im BeckOK BORA.

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