In wenigen Tagen beginnt die Fußball-WM in Südafrika. Wie schon 2006 wird bei der allgemeinen Euphorie das Public Viewing eine große Rolle spielen. Wenn Zehntausende feiern, wird es laut. Doch der Gesetzgeber hat vorgesorgt. Zu viel Lärm auf dem heimischen Balkon bleibt allerdings weiterhin verboten – so weit geht der Ausnahmezustand dann doch nicht.
Auf öffentlichen Plätzen werden Fußball-Spiele auf Großbildleinwänden live übertragen und zum Teil von Zehntausenden von Fußballanhängern mitverfolgt werden. Dass dies mit Lärm für die Nachbarschaft verbunden ist, liegt auf der Hand. Um solche Veranstaltungen trotzdem zu ermöglichen, hat die Bundesregierung die "Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2010 erlassen", mit der der Lärmschutz gelockert wird.
Der Begriff des Public Viewing kam in Deutschland erst 2006 auf, als die Fußball-WM im eigenen Land stattfand. Die deutsche Mannschaft hatte sich mit einem erfrischenden Offensiv-Fußball in die Herzen der Fans gespielt und erreichte überraschenderweise das Halbfinale. Zehntausende von Menschen verfolgten dieses "Sommermärchen" gemeinsam vor Großbildleinwänden und erlebten dadurch eine emotionale Atmosphäre, die der in den Stadien oft sehr nahe kam. Neben Großveranstaltungen wie etwa in München oder Berlin gab es Public Viewing auch im kleineren Rahmen, zum Beispiel bei Bürgerfesten oder in Biergärten von Gaststätten. Sollte das Wetter mitspielen, wird dies zur Fußball-WM 2010 kaum anders sein.
Öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien unterliegen hinsichtlich des Lärmschutzes grundsätzlich den strengen Vorschriften über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen in den §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Lärm, der den Nachbarn nicht zumutbar ist, ist danach verboten.
Ausnahmen von den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen
Mit der genannten Verordnung, die nur für die Zeit der Fußball-WM 2010 gilt und nur Live-Übertragungen erfasst, werden Ausnahmen von diesem Lärmschutz zugelassen. Diese Ausnahmen gelten aber nur für Bereiche, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit zum Aufenthalt bei Fernsehdarbietungen im Freien (auch in Zelten) genutzt werden. Darunter fallen zum Beispiel Freilichtbühnen, Freiluftgaststätten, Festplätze, Sportplätze oder Marktplätze. Nicht erfasst ist der Lärmschutz im privaten Bereich, also der private Betrieb von Fernsehgeräten auf Terrassen, Balkonen oder in Gärten. Hier bleibt es bei den allgemeinen Lärmschutzvorschriften.
Die Ausnahmeverordnung selbst enthält keine Lärmrichtwerte, sondern erklärt insofern die so genannte Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) für entsprechend anwendbar.
Diese differenziert zum Einen nach Baugebieten und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Schutzbedürftigkeit von der konkreten Umgebung abhängt; so ist zum Beispiel in Gewerbegebieten ein höherer Schallpegel zulässig als in Wohngebieten. Zum Anderen sind die Werte differenziert nach Tages- und Nachtzeit festgelegt.
Wer Public-Viewing anbietet und damit rechnet, dass es laut werden kann, sollte sich bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde (in Bayern etwa ist dies die Kreisverwaltungsbehörde) schlau machen und gegebenenfalls eine Ausnahme beantragen. Die Behörde entscheidet hierüber unter Abwägung der Nachbarschaftsinteressen mit dem Interesse der Allgemeinheit an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien.
Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht.
Alfred Scheidler, WM 2010: . In: Legal Tribune Online, 09.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/677 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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