2/2: Händler können Regress nehmen
Die VW AG selbst haftet den Endkunden nicht aufgrund des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts, weil sie nicht selbst Endverkäuferin der Autos ist. Ihre vertragliche Haftung besteht aber gegenüber den Händlern, die Regress nehmen können, soweit die erfüllten Ansprüche der Käufer noch nicht verjährt waren. Ist der Endabnehmer ein Verbraucher, hat der Händler hierfür einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch für die Nachbesserungsaufwendungen nach § 478 Abs. 2 BGB. In den anderen Fällen dürfte sich ein vergleichbarer Ersatzanspruch aus den internen Absprachen zwischen den Servicepartnern und der VW AG ergeben.
Die Rückgriffsansprüche der Händler gegen die VW AG verjähren zwei Jahre nach Auslieferung an den Händler. Sollte relevanten Entscheidungsträgern der VW AG allerdings positive Kenntnis von der Manipulation nachgewiesen werden, so gilt für den Rückgriffsanspruch die regelmäßige Verjährung von drei Jahren, die erst mit Ende des Jahres 2015 (Bekanntwerden der Manipulationen) beginnt. Gleichwohl besteht auch dieser Rückgriffsanspruch nur für solche Aufwendungen oder Schäden, die die Händler infolge einer berechtigten Inanspruchnahme durch die Endkunden tatsächlich erlitten haben. Die ggf. verlängerte Verjährung der Rückgriffsansprüche gegenüber der VW AG hat daher grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Kreis der anspruchsberechtigten Endkunden. Ein komplizierteres, hier nicht zu erörterndes Zurechnungsproblem stellt sich erst, wenn die Händler freiwillig eigene Garantieverlängerungen gewährt haben und aus diesen in Anspruch genommen werden sollten.
Direkte Ansprüche dank Herstellergarantie
Die VW AG haftet auch weder nach dem ProdHaftG noch nach den Grundsätzen der sog. deliktischen Produzentenhaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB, weil nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine deliktisch geschützten Rechtsgüter der Kunden oder Dritter betroffen sind, sondern lediglich das vertragliche Äquivalenzverhältnis. Die Kosten einer Mängelbeseitigung infolge eines Rückrufs unterfallen nach der "Pflegebetten-Rechtsprechung" des BGH nicht der Produkthaftung.
Als Herstellerin hat die VW AG jedoch freiwillig eine vertragliche Neuwagengarantie übernommen, die üblicherweise auf zwei Jahre befristet war. In ihrem Umfang orientiert sich diese an der kaufrechtlichen Gewährleistung, sodass insoweit vertragliche Direktansprüche der Endkunden gegen die VW AG (bzw. die entsprechenden Konzerntöchter Audi, Škoda und Seat) bestehen. Auch diese sind jedoch nur auf Nachbesserung gerichtet und bilden keine Grundlage für Schadensersatzforderungen. Für diese Ansprüche gilt die in der Garantie bestimmte zweijährige Ausschlussfrist, die mit der Auslieferung des Fahrzeugs an den Endkunden beginnt. Eine etwaige Kenntnis der VW AG ist hierauf ohne Einfluss.
Öffentlich-rechtliche Rückruf- und Nachbesserungspflicht
Unabhängig von den erwähnten privatrechtlichen Ansprüchen besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht der Hersteller, für die Regelkonformität der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu sorgen. Diese auf Rückruf und Nachbesserung gerichtete Pflicht ist nicht an die Verjährung der privatrechtlichen Ansprüche geknüpft und dient öffentlichen Interessen des Gesundheitsschutzes. Insoweit hat das Kraftfahrtbundesamt bereits Maßnahmen gegenüber der VW AG ergriffen. Diese öffentlich-rechtliche Nachbesserungspflicht deckt sich inhaltlich mit den privatrechtlichen Nachbesserungsansprüchen, geht allerdings im Hinblick auf die betroffenen Baujahre über die privatrechtlichen Ansprüche hinaus.
Im Ergebnis verbleibt daneben eine durchsetzbare privatrechtliche Haftung nur für die wenigen Autos, die in den letzten zwei Jahren an den Endkunden ausgeliefert wurden und trotz der Nachbesserung immer noch mangelhaft sind (weil Motorleistung oder Kraftstoffverbrauch infolge der Nachbesserung außerhalb der Toleranzgrenzen liegen). Auch hier beschränken sich die Rechtsbehelfe jedoch auf die Minderung und im Extremfall den Rücktritt; Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Für Fahrzeuge, die vor Oktober 2013 ausgeliefert wurden, sind dagegen überhaupt keine privatrechtlichen Rechtsbehelfe mehr möglich. Damit bestehen nach deutschem Recht keine privatrechtlichen Ansprüche gegen die VW AG oder die Händler, die nennenswert über die Kosten der offenbar bereits in Vorbereitung befindlichen Rückrufaktion hinausgingen.
Der Autor Prof. Dr. Thomas Riehm ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Europäisches Privatrecht, Zivilverfahrensrecht und Rechtstheorie an der Universität Passau. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Deutschen, Europäischen und internationalen Vertrags- und Haftungsrecht sowie im gerichtlichen und außergerichtlichen Konfliktmanagement.
Zivilrechtliche Folgen von "Dieselgate": . In: Legal Tribune Online, 01.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17074 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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