Correctiv-Bericht "Geheimplan gegen Deutschland": Vos­gerau schei­tert gegen Cor­rectiv vor OLG Ham­burg

von Dr. Felix W. Zimmermann

27.03.2024

Der Staatsrechtler Vosgerau sowie ein weiterer Teilnehmer des Potsdamer Treffens sind gegen Passagen des Correctiv-Berichts vorgegangen. Jetzt sprach das OLG Hamburg das letzte Wort und betont dabei die öffentliche Bedeutung der Recherche.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat eine sofortige Beschwerde des Staatsrechtlers Ulrich Vosgerau zurückgewiesen. Sie war gerichtet auf Untersagung von zwei Passagen im Correctiv-Bericht "Geheimplan gegen Deutschland" (Beschl. v. 26.03.2024, Az. 7 W 34/23). Auch die Beschwerde eines weiteren Teilnehmers, der vor allem gegen seine Namensnennung in dem Bericht und dort vermeintliche falsche Eindrücke vorgegangen war (Beschl. v. 26.03.204, Az. 7 W 33/24), blieb erfolglos. Die Beschlüsse liegen LTO vor. 

Das Recherchenetzwerk Correctiv hatte Mitte Januar den Artikel "Geheimplan gegen Deutschland" veröffentlicht. Dort geht es um ein Treffen von rechten Politikern und Rechtsextremen in Potsdam Ende November 2023. Laut der Recherche hielt der österreichische Rechtsextremist Martin Sellner einen Vortrag über "Remigration" und sprach darüber, dass gegenüber Staatsbürgern, die nicht assimiliert sind, "Anpassungsdruck" erzeugt werden müsse. Der Veranstalter Gernot Mörig habe gesagt, es gehe darum, "ob wir als Volk im Abendland noch überleben oder nicht". 

Die Berichterstattung sorgte neben Anerkennung für die Rechercheleistung auch für Kritik, da neben den unstreitigen Tatsachenberichten zahlreiche gewichtige Aussagen – sowohl nach Auffassung von Correctiv sowie den Teilnehmern des Treffens – nicht als Tatsachen-, sondern als nicht angreifbare Meinungsaussagen formuliert wurden. Es geht um Formulierungen wie "Sie planten nichts Geringeres als die Vertreibung von Millionen von Menschen aus Deutschland" oder "Wichtigstes Ziel" sei es, Menschen "aufgrund rassistischer Kriterien" aus Deutschland zu vertreiben – "egal, ob sie einen deutschen Pass haben oder nicht." Auch erklärt Correctiv auf LTO-Anfrage, dass die Formulierung "sie planten" sich nicht auf alle Teilnehmer beziehe, sondern "dieser Plan von Herrn Dr. Mörig und Herrn Sellner entwickelt und verfolgt" wird und in Potsdam "um Unterstützung und Förderung des Masterplans" geworben werden sollte.

Juristisches Nachspiel zu Nebenkriegsschauplätzen

Die Folgen der Correctiv-Recherche waren jedenfalls beispiellos: Hunderttausende Menschen gingen auch infolge der nachfolgenden Berichterstattung anderer Medien gegen Rechtsextremismus auf die Straße. 

Wenig später begann auch schon das juristische Nachspiel vor den Hamburger Zivilgerichten. Dort vertrat Rechtsanwalt Carsten Brennecke (Höcker Rechtsanwälte) den Staatsrechtler Ulrich Vosgerau sowie den Unternehmer Klaus Nordmann. Rechtsanwalt Thorsten Feldmann (JBB Rechtsanwält:innen) vertrat Correctiv.

Allerdings ging es in den Verfahren nie um den Kern der Recherche, wenngleich beide Parteien dies im Fall eines gerichtlichen Erfolgs nach außen hin behaupteten. Insgesamt 15 eidesstattliche Versicherungen, die von beiden Seiten zu den Kernvorwürfen eingereicht wurden, waren für die Gerichte bedeutungslos und dienten den Parteien vor allem als Mittel zum öffentlichen Meinungskampf im Internet, sogenannte Litigation PR. 

Vosgeraus Unterlassungsanträge

Was die Gerichtsverfahren angeht, griff Staatsrechtler Ulrich Vosgerau drei Passagen des Correctiv-Berichts an, die persönliche Aussagen zu ihm selbst betreffen. Das Landgericht Hamburg gab ihm in einem Punkt recht. Der von Correctiv in dem Artikel erweckte Eindruck, Vosgerau habe gesagt, die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs von Wahlprüfungsbeschwerden sei umso größer, je mehr Beschwerden eingelegt werden, sei prozessual unwahr. 

Im Hinblick auf zwei weitere Passagen kam das LG zu dem Schluss, dass diese zulässig seien. Vosgerau wollte das nicht hinnehmen und legte insoweit sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Punkt 1: Vosgeraus Stellungnahme

So hatte sich Vosgerau gegen die Wiedergabe seiner Stellungnahme gegenüber Correctiv im Artikel gewandt. Konkret ging es um die Formulierung im Bericht, wonach die Teilnehmer nach den "zentralen Aussagen" des Treffens befragt wurden und die anschließende Aussage, dass sich Vosgerau "an die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag […] nicht erinnern können (will)."

Vosgerau beanstandete, von Correctiv nicht zu einer Ausbürgerungsidee befragt worden zu sein. Dies überzeugte das OLG nicht. Die Anfrage von Correctiv enthalte eine Zusammenfassung über das Treffen. Diese stimme im Wesentlichen mit dem Artikel überein. Daher könne auch davon ausgegangen werden, dass Vosgerau zu den "zentralen Aussagen" des Treffens befragt wurde. Außerdem bleibe für den Leser ohnehin offen, was mit "zentralen Aussagen" gemeint ist. Dies sei eine Frage der Bewertung.

Presse muss nicht die gesamte Stellungnahme wiedergeben

Vosgerau hatte überdies beanstandet, dass Correctiv seine Stellungnahme unvollständig wiedergegeben habe. So habe Correctiv seine Antwort verschwiegen, dass "niemand" auf dem Treffen gesagt habe, dass deutsche Staatsbürger "irgendwie repatriiert oder ausgebürgert" werden sollten. Auch habe Correctiv seine Aussage, wonach das "rechtlich normalerweise auch gar nicht möglich sei", nicht weglassen dürfen. 

Auch hier sah das OLG – wie zuvor schon das LG – keine Rechtsverletzung. Presseorgane seien grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, worüber sie berichten wollen. Daher bestehe für sie prinzipiell keine Verpflichtung, jede ihnen vorliegende Information zu veröffentlichen. Eine Zusammenfassung des Stoffes lasse sich schon aus Platzgründen nicht vermeiden und biete für sich genommen keinen Grund für Beanstandungen, so der siebte Zivilsenat unter dem Vorsitz von Simone Käfer.

Eine rechtswidrige unvollständige Berichterstattung könne nur dann gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen, wenn durch Weglassen bestimmter Informationen beim Leser ein verzerrtes Bild der Wirklichkeit entsteht. Im vorliegenden Fall aber habe Correctiv Vosgeraus Antwort nicht sinnentstellend wiedergegeben, so das Gericht.

OLG: Vosgerau wandte sich nicht gegen Idee der Remigration an sich

Vosgeraus Antwort zum Verhalten der Teilnehmer und seiner Aussage beziehe sich zudem auf mehr als eigentlich gefragt wurde und müsse schon deswegen nicht veröffentlicht werden. In den Worten des Landgerichts sei die Antwort "überschießend" gewesen, da Correctiv sich in der Anfrage allein mit den Vorschlägen von Sellner in dessen Vortrag beschäftigt habe. 

Zudem sei im Bericht an anderer Stelle vorgekommen, dass die Teilnehmer rechtliche Bedenken gegen eine solche Umsetzung des Plans hätten und es sich auch für Sellner um "ein Jahrzehnteprojekt" handele. Die Mitteilung, dass auch Vosgerau diese rechtlichen Bedenken teilt, hätte ihn vor diesem Hintergrund entsprechend nicht in einem wesentlich günstigeren Licht erscheinen lassen, so das OLG.

Für das Gericht bewirkt das Weglassen aber vor allem deswegen keine verfälschende Darstellung von Vosgerau als Person, weil er sich inhaltlich nicht gegen die Idee zur Remigration an sich wandte. Vosgerau habe in seiner Antwort an Correctiv nicht behauptet, dass er selbst aus ethischen oder rechtlichen Gründen gegen einen Versuch sei, auch gewisse deutsche Staatsangehörige [Anm. d. Red.: mit Migrationshintergrund] langfristig zum Verlassen des Landes zu bewegen bzw. zu drängen. Auch sei unbestritten geblieben, dass Sellner dieses Ziel ausgegeben habe.

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Punkt 2: Türkische Wählerinnen ohne freie Meinungsbildung bei der Briefwahl?

Weiter wandte sich Vosgerau gegen eine Passage im Bericht zu türkischen Wählerinnen. Correctiv hatte folgende Passage veröffentlicht:

"Der Verfassungsrechtler spricht über Briefwahlen, es geht um Prozesse, um das Wahlgeheimnis, um seine Bedenken in Bezug auf junge Wählerinnen türkischer Herkunft, die sich keine unabhängige Meinung bilden könnten. Auf CORRECTIV-Fragen hin bestätigt er diesen Satz später."

Laut Vosgerau erweckt Correctiv damit bei den Lesern das Verständnis, er habe türkischen Frauen allgemein die Fähigkeit zur freien Meinungsbildung bei der Briefwahl abgesprochen. Richtig und gegenüber Correctiv mitgeteilt worden sei aber, dass er nur die konkrete Möglichkeit der Ausübung der freien Wahlentscheidung in bestimmten Fällen infrage gestellt habe; nämlich wenn die Frauen bei der Briefwahl von Familienmitgliedern unter Druck gesetzt würden.

Insofern werde er von Correctiv bereits falsch zitiert, da er die pauschale Aussage, dass sich junge Türkinnen keine unabhängige Meinung bilden können, nicht geäußert habe. Außerdem entstehe ein falscher Eindruck über den Inhalt seiner Aussage.

OLG: Kein Zitatschutz ohne echten Satz

Das OLG verneinte aber schon das Vorliegen eines Zitats von Vosgerau. Für den durchschnittlichen Leser sei erkennbar, dass Vosgeraus Aussage von Correctiv zusammengefasst wird und es sich nicht um ein Zitat handele. 

Daran ändere auch die Formulierung von Correctiv, wonach Vosgerau "diesen Satz später" "bestätigt" habe, nichts. Zwar sei der Wortlaut unrichtig, da Vosgerau gerade den vorangegangenen Satz nicht bestätige. Doch der maßgebliche Durchschnittsleser erkenne, dass sich die Formulierung "Satz" entgegen dem "vordergründigen Wortlaut" nicht auf einen bestimmten "Satz" beziehe. Denn: Die vorangehende Aussage enthalte gar keinen Satz, den man als wörtliches Zitat verstehen könne, sondern eine durch die Formulierung "es geht um" erkennbare skizzenhafte Zusammenfassung von Vosgeraus Aussagen. 

Kurzum: Die Formulierung, Vosgerau "bestätigt den Satz", ist laut dem OLG zwar dem Wortlaut nach falsch, da er gar keinen "Satz" bestätige. Doch entstehe gleichwohl kein falscher Eindruck, weil der Leser selbst erkenne, dass gar kein "Satz" von Vosgerau zitiert werde. Daher könne sich Vosgerau auch nicht auf Zitatschutz berufen. 

Kein verzerrtes Bild zu türkischen Wählerinnen

Es entstehe auch nicht der Eindruck, dass Vosgerau die Meinung geäußert habe, Jungwählerinnen türkischer Abstammung könnten sich generell keine unabhängige Meinung bilden.

Denn im Artikel werde deutlich, dass Vosgerau über Briefwahlen und das Wahlgeheimnis gesprochen habe. Daher werde auch klar, dass sich die Aussage, wonach Vosgerau Bedenken habe, ob sich "junge Wählerinnen türkischer Herkunft unabhängig eine Meinung bilden könnten“, gerade auf die Besonderheiten der Briefwahl bezögen und eben nicht – wie Vosgerau meint – die Aussage enthielten, er spreche den jungen türkischstämmigen Frauen allgemein die Fähigkeit zur freien Meinungsbildung ab.

Zusammenfassend hält die OLG fest, dass Correctiv durch die Wiedergabe der Stellungnahme kein verzerrtes Bild vom tatsächlichen Inhalt der Antwort Vosgeraus zeichnet, sondern die Berichterstattung im tatsächlichen Gehalt der Stellungnahme von Vosgerau entspreche. 

Fall 2: "Überragendes öffentliches Interesse" schlägt Anonymitätsschutz 

Auch der Unternehmer Klaus Nordmann wandte sich gegen den Artikel. Seine geltend gemachten Unterlassungsansprüche bezogen sich ebenfalls nicht auf die Recherche als solche, sondern personenbezogene Darstellung sowie die identifizierende Berichterstattung.

Mit seinem Antrag, Correctiv seine Namensnennung zu verbieten, scheiterte Nordmann. Für das OLG hat an der Berichterstattung wegen der dort vorgestellten Planungen unter dem Stichwort "Remigration" und Teilnahme von Unternehmern und AfD- und CDU-Politikern ein überragendes öffentliches Interesse bestanden. Dies würden neben dem enormen Medienecho auch die unstreitig durch diese und weitere Berichte ausgelösten Demonstrationen "von historischen Ausmaßen" zeigen, auf denen sich große Teile der Bevölkerung gegen die auf dem Potsdamer Treffen diskutierten Pläne positionierten. 

Entsprechend bestehe auch "ein äußerst gewichtiges öffentliches Interesse" daran, wer außer den Teilnehmern die dort diskutierten Maßnahmen unterstützt hat oder unterstützen will. Dies treffe auf Nordmann zu: Er habe durch eine aktuelle Spende für die Durchführung eines Wahleinspruchs und einer Wahlprüfungsbeschwerde eines der diskutierten Anliegen des Potsdamer Treffens unterstützt. Die Äußerungen zum Spendenverhalten beträfen zudem lediglich die Sozialsphäre von Nordmann, nicht aber seine Privatsphäre.

Auch müsse sich Nordmann angesichts mehrerer Spenden fünfstelliger Beträge in den Jahren 2014 bis 2016 gefallen lassen, als "AfD-Großspender" bezeichnet zu werden.

"Ausbürgerung deutscher Staatsbürger": OLG bewertet Rechtmäßigkeit nicht

Die spannende Frage zur Güte und Rechtmäßigkeit eines zentralen Elements der Berichterstattung ließ das OLG erwartungsgemäß offen. Ob Correctiv – wie Nordmann meint – tatsächlich mit juristisch nicht angreifbaren Meinungsäußerungen die tatsächliche Fehlvorstellung erweckt habe, auf dem Treffen sei über "die Ausweisung deutscher Staatsbürger nach rassistischen Kriterien gesprochen worden", könne schon deswegen dahinstehen, weil Nordmann selbst gar nicht mit den Aussagen von Sellner in Verbindung gebracht werde. So bliebe diese Frage für die Abwägung, ob über Nordmann identifizierend berichtet werden darf, außen vor, so das OLG. Jedenfalls treffe der Vorwurf von Nordmann, Correctiv habe im Gerichtsverfahren zugegeben, im Artikel mit manipulativen inszenierten Wertungen gearbeitet zu haben, nicht zu. Correctiv habe nur darauf hingewiesen habe, nicht über eine Diskussion wie deutsche Staatsbürger mit deutschem Pass ausgewiesen werden könnten, berichtet zu haben.

Das OLG jedoch befand: Selbst wenn der Correctiv-Bericht in diesem Punkt unzutreffend oder unscharf gewesen sein sollte, bestehe nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Namensnennung. Denn die Ausführungen zur Ausbürgerung deutscher Staatsbürger sei zwar ein gewichtiger Teil der Recherche, doch beruhe das öffentliche Interesse nicht allein auf diesen Aspekten. Kurzum: Die Passagen zu Ausweisungsideen hinweggedacht, begründen nach Ansicht des OLG immer noch genug öffentliches Interesse, um die Namensnennung Nordmanns zu rechtfertigen.

Correctiv-Darstellung zum Spendenverhalten rechtmäßig

Auch die Ausführungen zum Spendenverhalten von Nordmann seien rechtmäßig. Wie schon das LG ist auch das OLG der Auffassung, dass Correctiv nicht den falschen Eindruck erweckt, dass Nordmann eine Organisation des österreichischen Rechtsextremisten Martin Sellner finanziert. Zwischen der Passage im Artikel zu Spenden für Sellner und der Passage zu potenziellen Spenden, wo Nordmann genannt wird, bestehe eine deutliche Zäsur. Angesichts mehrerer im Artikel genannten potenzieller Aktivitäten, die Teilnehmer des Treffens fördern sollten, liege für den Leser die Annahme fern, dass es sich bei den Personen auf der genannten Liste gerade um solche handele, die Organisationen von Sellner unterstützen.

Wahrscheinliches Ende der juristischen Auseiandersetzung

Mit den Beschlüssen des OLG dürfte nun die juristische Auseinandersetzung enden. Eine weitere Instanz im Eilverfahren gibt es nicht. Theoretisch könnten Vosgerau und Nordmann das Hauptsacheverfahren anstrengen. Dort stünde das Ergebnis der ersten beiden Instanzen aber wohl schon fest, da wiederum LG und OLG zum Zuge kämen. Die Zulassung einer Revision zum BGH wäre überaus unwahrscheinlich, da keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt. Da die Kernbestandteile der Recherche nicht angegriffen werden, würde sich der BGH auch aus übergeordneten Erwägungen für den Rechtsstreit nicht interessieren, sodass auch eine Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg verspräche. 

Für Vosgeraus Anwalt Carsten Brennecke hat sich das Einschreiten gleichwohl gelohnt. Gegenüber LTO teilt er mit, das Verfahren habe den wichtigen Effekt gehabt, die Methoden von Correctiv bei seiner Berichterstattung aufzudecken. 

Correctiv geht als Sieger hervor

Gleichwohl geht Correctiv insgesamt als Sieger aus den Gerichtsverfahren hervor. Von zahlreichen angegriffen Aussagen und Eindrücken bekamen die Angreifer nur in einem Punkt recht. 

Anders als zuletzt auch von Correctiv dargestellt, haben die Gerichte allerdings nicht über die Rechtmäßigkeit des Gesamtberichts als solchen geurteilt oder die Recherche in ihrer Gesamtheit "bestätigt". Das LG Hamburg sah sich wegen entsprechender Litigation PR von beiden Seiten Anfang März auch dazu angehalten, darauf hinzuweisen, dass nur über die jeweiligen Anträge entschieden wurde. Die Frage, ob durch wen und in welchem Umfang die in dem Artikel thematisierte "Remigration" von deutschen Staatsbürgern auf der Veranstaltung in Potsdam diskutiert wurde, sei nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen, stellte das LG klar.

Da jedoch weder Vosgerau noch andere Teilnehmer entsprechende Passagen überhaupt angriffen, wird es insofern auch keine richterliche Klärung dieser Fragen geben. Im Gegenteil geht auch die Seite Vosgeraus davon aus, dass der Bericht insofern juristisch gar nicht angreifbar ist, weil es sich um zulässige Meinungsäußerungen handele. 

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Correctiv-Bericht "Geheimplan gegen Deutschland": . In: Legal Tribune Online, 27.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54220 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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