BGH stellt sich gegen EU-Kommission: Wo zwei sich streiten…

von Dr. Alexandra Diehl

19.05.2016

Investitionsstreitigkeiten innerhalb der EU soll ausschließlich der EuGH klären, meint die Kommission – entsprechende Abkommen seien wirkungslos. Der BGH bezweifelt das in einer Vorlage, die auch Signalwirkung für TTIP haben könnte.

"Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Staaten sind überholt und nicht mehr nötig" erklärte John Hill, EU-Kommissar für Finanzdienstleistungen und Union der Kapitalmärkte im Juni 2015 lautstark vor versammelter Presse. Damit begründete er, warum die EU-Kommission im letzten Sommer überraschend Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich, die Niederlande, Rumänien, die Slowakei und Schweden eingeleitet hatte.

Die Position von Hill und der gesamten EU-Kommission ist unnachgiebig: Alle EU-Staaten sollen die sog. "Intra-EU-BITs", d.h. bilaterale Investitionsschutzverträge (Bilateral Investment Treaties) zwischen EU-Staaten, beenden. Und dies möglichst schnell: Die Kommission meint, dass mit dem Beitritt eines Staates zur EU einige der in diesen Verträgen enthaltenen Bestimmungen und insbesondere die dort verankerten Schiedsklauseln durch Gemeinschaftsrecht außer Kraft gesetzt worden sind. 

Wie am Mittwochabend bekannt wurde, haben Deutschland, Österreich, Finnland, Frankreich und die Niederlande sich in einem gemeinsamen Positionspapier bereits vehement gegen die Kommission und für eine Stärkung der Schiedsgerichtsbarkeit ausgesprochen. Sie wollen den "ganz großen Wurf": Ein neues multilaterales Abkommen, in dem sämtliche Mitgliedstaaten den Investoren der jeweils anderen den Weg zur Schiedsgerichtsbarkeit eröffnen sollen.

Kommission will EU-Angehörigen subjektive Rechte nehmen

Das Vorhaben der Kommission ist historisch einmalig. Es zielt darauf ab, Unionsbürgern bestehende subjektive Rechte zu nehmen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist unklar.

Betroffen wären mehr als 190 völkerrechtliche Verträge, darunter zehn von der Bundesrepublik abgeschlossene Abkommen. Der Großteil dieser Verträge wurde in der Zeit nach 1989 von den damaligen EU-Mitgliedsstaaten geschlossen, um die wirtschaftlichen und politischen Beziehungen mit ehemaligen sozialistischen Staaten zu festigen. Die BITs halfen dabei, diese Staaten an eine Vollmitgliedschaft in der EU heranzuziehen.

Sind sie daher mit dem EU-Beitritt jener Staaten überholt? Wenn es nach dem Bundesgerichtshof (BGH) geht, nicht. Ihm zufolge können sich deutsche Unternehmen weiterhin auf die Schiedsklauseln in diesen Verträgen berufen und z.B. Klagen gegen Bulgarien, Litauen oder Malta erheben. Dies stellte der BGH in einer unlängst veröffentlichten Beschluss im Fall Slovakei gegen Achmea B.V. (Achmea) klar, indem er dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Intra-EU BITs vorlegte.

Fall vor BGH betraf Liberalisierung der Versicherungsbranche

Das niederländische Versicherungsunternehmen Achmea bzw. dessen Vorgängerunternehmen Eureko B.V., hatte nach der Liberalisierung des slowakischen Marktes für private Krankenversicherungen im Jahr 2004 ein Tochterunternehmen in der Slowakei gegründet. Nach einem Regierungswechsel im Jahr 2006 machte die Slowakei die Liberalisierung des Krankenversicherungsmarktes teilweise wieder rückgängig: Sie verbot u.a. mit Gesetz vom 12. Dezember 2006 den Einsatz von Versicherungsmaklern und mit Gesetz vom 25. Oktober 2007 die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft. Im Januar 2011 erklärte das slowakische Verfassungsgericht das gesetzliche Verbot von Gewinnausschüttungen für verfassungswidrig.

In der  Zwischenzeit hatte Achmea unter Berufung auf das im Jahr 1991 abgeschlossene Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Tschechoslowakei als Rechtsvorgängerin der Slowakei ein Schiedsverfahren eingeleitet. Die Slowakei rügte in dem Schiedsverfahren Verfahren die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Dies überzeugte das in Deutschland sitzende Schiedsgericht nicht. Die drei Richter verurteilten die Slowakei zur Zahlung von EUR 22,1 Millionen nebst Zinsen. Die Slowakei beantragte daraufhin vor dem  erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgericht Frankfurt die Aufhebung des Schiedsspruches - ohne Erfolg.

Damit war der Ball beim BGH. Dieser beschäftigte sich in seinem aktuellen Beschluss mit der Frage, ob die Schiedsklausel in dem Niederlande-Slowakei-BIT gegen die Artikel 344, 267 oder 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) verstoßen könnte.

Art. 344 AEUV sieht vor, dass Streitigkeiten über die Auslegung der Unionsverträge nur durch die in diesen Verträgen geregelten Verfahren beigelegt werden sollten. Die Unionsverträge enthalten aber kein Verfahren zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Investoren aus EU-Ländern. Der BGH befand daher: Was nicht existiert, kann auch keinen Vorrang haben.

BGH: Keine Exklusivkompetenz des EuGH

Auch Artikel 267 des EU-Vertrages kann ein Schiedsverfahren zwischen einem EU-Staat und einem EU-Unternehmen aus Sicht des BGH nicht verhindern. Diese Vorschrift soll die einheitliche Auslegung des EU-Rechts gewährleisten. Die könnte insofern gefährdet sein, als Schiedsgerichte offene europarechtliche Fragen ihrerseits nicht dem EuGH vorlegen können. Allerdings könnten sie, so der BGH, ein staatliches Gericht darum ersuchen. Außerdem sei die Vereinbarkeit von Schiedssprüchen mit grundlegenden Bestimmungen des EU-Rechts dadurch gewährleistet, dass derartige Bestimmungen im Vollstreckungs- und Aufhebungsverfahren durch staatliche Gerichte geprüft würden. Dass dies funktioniert, belegt unter anderem die Überprüfung des Achmea-Falls selbst durch deutsche Gerichte.

Allerdings hatte auch der BGH europarechtliche Bedenken, wenn auch nicht mit Blick auf die Artt. 344, 267 AEUV, sondern bezogen auf das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV. Denn durch Intra-EU-BITs würden Unternehmen anderer EU-Staaten benachteiligt, die ihrerseits nicht Teil der Abkommen seien. Durch das Slowakei-Niederlande-BIT würden also z.B. französische, englische oder sonstige Unternehmen aus EU-Staaten diskriminiert, die die Slowakei nicht unter diesem Abkommen verklagen können. Dies habe aber nicht zur Folge, dass Slowaken und Niederländer ihre Klagerechte verlören. Stattdessen will der BGH die Rechte aus diesem und anderen BITs auf sämtliche EU-Staaten ausweiten – aus bilateralen würden somit auf einmal multilaterale Abkommen.

Ob der EuGH sich all dies so sehen dem anschließen wird, ist eine offene und spannende Frage. Die ablehnende Haltung des EuGH zur Errichtung eines Europäischen Patentgerichts könnte dafür sprechen, dass er sich auf die Seite der EU-Kommission schlagen und seine Kompetenzen weit auslegen wird.

Durchschlägt der EuGH den gordischen Knoten?

Aber auch ein Mittelweg ist denkbar: Der EuGH könnte genauere Vorgaben für die Beachtung von EU-Recht in den staatlichen Gerichtsverfahren zur Aufhebung oder zur Vollstreckung von Schiedsverfahren machen. Dadurch wäre der Fortbestand der über 190 völkerrechtlichen Verträge gesichert und zugleich gewährleistet, dass die darin vorgesehenen Schiedsgerichte das europäische Recht gemäß der Vorstellungen des EuGH anwenden.

Von einer solchen Lösung noch weit entfernt sind indes die TTIP-Verhandlungen. Die Entscheidung des EuGH in Sachen Achmea dürfte von den Verhandlungsführern mit großem Interesse verfolgt werden.

Dort ist die Konstellation zwar insofern eine andere, als Streitigkeiten nicht zwischen zwei EU-Staaten, sondern zwischen einem EU-Staat und den USA stattfänden. Dennoch fragen kritische Stimmen ebenso wie bei den Intra-EU-BITs auch im Fall von TTIP, ob Schiedsklauseln im Verhältnis demokratischer Staaten mit funktionierendem Justizwesen untereinander nötig und sinnvoll sind. Der BGH hat vielleicht eine Antwort gegeben: EU-Recht und Völkerrecht haben viele Wächter, und Vielfalt sichert Kontrolle.

Dr. Alexandra Diehl ist Rechtsanwältin im Bereich "Litigation & Dispute Resolution" bei der internationalen Anwaltskanzlei Clifford Chance und unterrichtet Investitionsrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

Zitiervorschlag

BGH stellt sich gegen EU-Kommission: . In: Legal Tribune Online, 19.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19404 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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