VG Düsseldorf zur Mindestgröße von Polizisten in NRW: 1,63 Meter müssen es sein

von Tanja Podolski

15.05.2018

Eine Bewerberin misst nur 1,60 Meter und wollte zur Polizei in NRW. Darf sie aber nicht, bestätigte das VG Düsseldorf. Die Landesregierung habe die Mindestgröße für Männer und Frauen rechtmäßig auf 1,63 Meter festgelegt.

Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hatte einige gerichtliche Niederlagen hinnehmen müssen, bevor das Innenministerium die Mindestgröße für Männer und Frauen im Polizeidienst durch einen neuen Erlass geregelt hat. Die darin festgelegte Körpergröße liegt bei 1,63 Meter – und diese Einheitsgröße für alle Bewerber ist rechtmäßig, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf am Dienstag (Urt. v. 15.05.2018, Az. 2 K 766/18). Die Einheitsgröße sei "sachgerecht und sehr nachvollziehbar", sagte Richter Andreas Müller bei der Urteilsbegründung.

Geklagt hatte eine 1,60 Meter große Bewerberin aus Duisburg. Sie sei sehr sportlich und habe bereits die Einstellungsverfahren bei der Bundespolizei sowie der Polizei in Niedersachsen und Hessen bestanden, argumentierte ihr Anwalt Thomas Pünder. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie für den Polizeidienst in NRW ungeeignet sein sollte.

Das sah das Gericht anders: Das Land habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Mindestgröße auch zum Schutz der Polizisten selbst sachgerecht sei. Die Mindestgrößen sind Ländersache, betonte das Gericht. "Das können die Bundesländer halten, wie sie wollen. Wir sind ein föderaler Staat", so der Richter in Düsseldorf.

Eine Größe für alle

Sowohl mehrere Männer als auch Frauen hatten bereits gegen die Festlegung der Körpergröße geklagt. Vor der Neuregelung waren 1,63 Meter für Frauen und 1,68 Meter für Männer vorgesehen. Den früher zugrunde liegenden Erlass hatte das Oberverwaltungsgericht Münster für rechtswidrig erklärt (Beschl. v. 21.09.2017, Az. 6 A 916/16).

Auch die im aktuellen Verfahren wieder tätige Kammer hatte noch im Vorjahr die frühere Verwaltungspraxis zur Mindestgröße für rechtswidrig erklärt, was sie im Gegensatz zu einem formellen Gesetz bei einer untergesetzlichen Norm wie einem Erlass ohne weiteres machen kann. Das OVG in Münster hatte offen gelassen, ob ein entsprechendes Gesetz rechtmäßig wäre.

Das VG entscheid nun, eine einheitliche Mindestgröße könne durch Erlass und müsse nicht durch Gesetz festgelegt werden. Das Erfordernis der körperlichen Eignung werde lediglich konkretisiert und – anders als beim Verbot des Tragens von Tätowierungen – werde nicht in Grundrechte des Bewerbers eingegriffen. In der Sache habe das Land NRW seinen Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung, ob Bewerber hinsichtlich ihrer Größe für den Polizeidienst geeignet seien oder nicht, rechtmäßig ausgefüllt.

Das Land hatte nach der Entscheidung des OVG in Münster Informationen bei der Polizei und der Sporthochschule Köln eingeholt und kam im Ergebnis dazu, dass einheitlich 1,63 Meter ausreichend für den Polizeidienst sind. Diese einheitliche Größe für alle ist in dem aktuell geltenden Erlass festgelegt – das hält das VG für eine rechtmäßige Vorgehensweise.

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich bereits mit der Einstellungspraxis für Polizisten befassen müssen, dabei ging es um einen Fall in Griechenland. Dort wurden 1,70 Meter als Mindestgröße gefordert. Der EuGH sah darin eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung.

Mit Material von dpa/tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, VG Düsseldorf zur Mindestgröße von Polizisten in NRW: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28619 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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