UEFA-FFP und Kartellrecht: Break-even wird in­ves­to­ren­freund­li­cher

von Sebastian Schnitzler, LL.M

08.07.2015

2/2: Künftig Verhandlungen über Ausnahmen

Das Instrument der Freiwilligen Vereinbarung sieht nunmehr die Möglichkeit vor, dass sich Fußballklubs unter gewissen Voraussetzungen an die zur Überwachung des UEFA-FFP berufene UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs (FKKK) wenden um über Ausnahmen zur Break-even-Regelung zu verhandeln. Ein Fußballklub ist u.a. dann antragsbefugt, wenn der Klub in den zwölf Monaten vor der Antragsfrist von einer wesentlichen Änderung der Eigentümer- und/oder Beherrschungsverhältnisse betroffen war.

Neben Antragsberechtigung und Fristeinhaltung (31. Dezember des Vorjahres) bedarf es der Vorlage eines langfristigen Geschäftsplans, des Nachweises der Fortführungs- und der finanziellen Leistungsfähigkeit. Zudem erfordert es einer unwiderruflichen Verpflichtungserklärung von Anteilseignern und/oder verbundenen Parteien zur Leistung von Beiträgen, die mindestens dem aggregierten Break-even-Defizit für alle von der freiwilligen Vereinbarung abgedeckten Berichtsperioden entsprechen. Zudem darf der Klub während der letzten drei Berichtsperioden keine freiwillige Vereinbarung und keinen Vergleich abgeschlossen haben und es dürfen keine Disziplinarmaßnahmen gegen ihn verhängt worden sein.

Die Freiwillige Vereinbarung ist dabei von der bereits in den Statuten vorgesehenen Möglichkeiten eines Vergleichsabschlusses zwischen der UEFA und dem zu sanktionierenden Klub (Art. 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 15 Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs) zu differenzieren. Während der Vergleich eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung (Strafrabatt gegen Erleichterung der Nachweispflichten) ermöglicht, verhindert die "Freiwillige Vereinbarung" einen Verstoß bereits tatbestandlich. Den Vergleich könnte man – um im kartellrechtlichen Jargon zu bleiben – als eine Art Settlement-Entscheidung; die Freiwillige Vereinbarung als Auflage im Fusionskontrollverfahren umschreiben.

Break-even wird kartellrechtskonform(er)

Es lässt sich konstatieren, dass der im Raume stehende Verstoß gegen Europäisches Kartellrecht eine Abkehr von dem ursprünglichen Konzept zumindest mitveranlasst hat. Die Einführung der Freiwilligen Vereinbarung ändert nichts an der Einschätzung, dass die Break-even-Regelung tatbestandlich gegen das Kartellverbot verstößt. Zweifelsohne ist sie jedoch dazu geeignet, auf Rechtfertigungsebene die im Bereich des Sports gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten des UEFA-FFP zu beeinflussen. Unter Beachtung der vorstehenden Voraussetzungen sind nunmehr durchaus höhere Investitionen möglich, ohne dass rein spekulativen Geldgebern Tür und Tor geöffnet wäre.

Es erscheint jedenfalls unwahrscheinlich, dass die dargestellten Änderungen eine Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren – etwa durch Klagerücknahme – verhindern, da die Break-even-Regelung bereits in den Jahren zuvor, und zwar ohne die Möglichkeit einer Freiwilligen Vereinbarung, Anwendung gefunden hat. In diesem Kontext dürfte sich der EuGH dann auch klarstellend mit den aktuellen Regelungen auseinandersetzen.

Sebastian Schnitzler, LL.M. ist als Rechtsanwalt im Kartell- und Vergaberecht bei der Kanzlei Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg tätig. Ein Schwerpunkt liegt in der Schnittstellenberatung zum Sport- und Verbandsrecht.


*Anm. d. Red.: Hier stand vorher "..mehr einnehmen, als sie ausgeben". Geändert am 13.07.2015, 11:10

Zitiervorschlag

UEFA-FFP und Kartellrecht: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16141 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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