Der russische Angriff auf die Ukraine setzt die UEFA unter Druck: Juristen fordern, dass der Verband das geplante Champions-League-Finale im Mai in St. Petersburg verlegt. Es liege ein Fall höherer Gewalt vor. Die UEFA zögert noch.
Die Achtelfinal-Hinspiele in der Königsklasse des europäischen Fußballs sind gespielt, doch unklar ist, wo am 28.Mai das Finale des Wettbewerbs stattfinden soll. Etwa wie ursprünglich geplant und vertraglich vereinbart in der "Gazprom-Arena" im russischen Sankt Petersburg? Auf dem Territorium eines Landes, das in der vergangenen Nacht in die Ukraine einmarschiert ist?
Nach dem völkerrechtswidrigen Vorgehen Russlands mehren sich die Forderungen, dass die UEFA aus dem Vertrag mit der russischen Millionen-Metropole Sankt Petersburg aussteigen und das Spiel in ein anderes Land verlegen soll. "Putin und die UEFA müssen die Rote Karte sehen", schrieb der Berliner Tagesspiegel, nachdem der russische Präsident seine Expansionspläne für die Ost-Ukraine verkündet hatte.
Allerdings: Ob die UEFA die vertragliche Beziehung zu St. Petersburg so ohne weiteres beenden kann, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen, darüber sind Juristen uneins.
Ein Fall höherer Gewalt?
Knackpunkt ist - wie auch das Kicker-Sportmagazin am Mittwoch berichtete – eine sogenannte Force-Majeure-Klausel im Host-City-Vertrag zwischen UEFA und Sankt Petersburg. Force-Majeure bzw. Höhere-Gewalt-Klauseln sind in Verträgen zwischen Sportverbänden und Ausrichterstädten üblich. Auch die UEFA benutzt regelmäßig derartige Klauseln, die bei besonderen Vorkommnissen ausnahmsweise eine Loslösung vom Vertrag mit der Ausrichterkommune ermöglichen.
Die Frage ist nur, ob die aktuelle Eskalation mit allen daraus entstehenden Folgen, also auch den Sanktionen seitens der EU, einen solchen Fall von höherer Gewalt begründen.
Juristisch verlangt eine Force-Majeure-Klausel ein unvorhersehbares Ereignis, das die Parteien nicht kontrollieren konnten. Im deutschen Recht ist der Begriff der höheren Gewalt nicht definiert, er findet sich aber an einigen Stellen im Gesetz, z.B. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Zusammenhang mit der Kündigung eines Reisevertrags (§ 651h). Die Rechtsprechung entschied, dass unter den Begriff der höheren Gewalt - jedenfalls im Sinne des Reiserechts – z.B. Krieg, ein terroristischer Anschlag, massive gewalttätige Unruhen, ein Reaktorunfall oder auch der Ausbruch der Corona-Epidemie fallen kann.
Wie der Berliner Sportrechtler und Hochschullehrer Prof. Dr. Helmut Grothe erläutert, handelt es sich auch in der aktuellen Konstellation um einen Fall aus dem Leistungsstörungsrecht. Die UEFA könnte als Schuldner aufgrund der eingetretenen Umstände zur Leistung befreit sein, obwohl die Leistungserbringung an sich noch möglich ist.
"Embargo als unvorhersehbares Ereignis"
Ob sich der Verband nun auf höhere Gewalt berufen kann, hängt entscheidend davon ab, wie die maßgebliche Klausel im Vertrag zwischen der UEFA und Sankt Petersburg über die Austragung des CL-Finales konkret ausgestaltet ist. Denn auch wenn Force-Majeure-Klauseln grundsätzlich fester Bestandteil internationaler Verträge sind, lassen sie oft viel Spielraum für Auslegungsfragen. Im aktuellen Fall hätten sicher kriegerische Auseinandersetzungen auf russischem Territorium zum Spielentzug geführt. Aber auch der russische Angriff auf einen Nachbarstaat?
Der Münchner Sportrechtler Mark Orth, der mit Host-City-Verträgen unter Beteiligung der UEFA vertraut ist, hat keine Zweifel, dass der Verband sich aus dem Vertrag mit der russischen Metropole lösen kann – und auch muss: "Die von der UEFA üblicherweise in Host City Contracts verwendete Force-Majeure-Klausel erwähnt ausdrücklich Embargos als unvorhersehbares Ereignis. Das Emborgo ist jetzt unausweichlich. Das Finale kann nicht in Russland stattfinden."
Kölner Sportrechtler: "UEFA muss Signal setzen"
Ähnlich sieht es auch Orths Namensvetter, der Kölner Sportrechtler und Vorsitzende Richter am Landgericht Köln, Prof. Dr. Jan F. Orth: "Die UEFA wäre gut beraten, die unterstellte Klausel zu ziehen, weil sie nur so ein weithin vernehmbares Signal für Werte im Sport und gegen eklatante Völkerrechtsverstöße setzen kann. Ob das höhere Gewalt ist, ist nicht nur Rechts-, sondern auch Tatfrage. Am spannendsten wird allerdings sein, ob die zu beschließenden oder beschlossenen EU-Sanktionen eine echte Rechtspflicht der UEFA hierzu begründen."
Zweifel, ob dem Fußballverband nach gegenwärtigem Stand eine derartige Pflicht trifft, äußert dagegen Zivilrechtler Grothe: "Objektiv bleibt es für die UEFA möglich, das Finale in Sankt Petersburg auszurichten. Dies ist objektiv auch nicht unmittelbar erschwert, möglicherweise nicht einmal mittelbar." Allerdings äußerte Grothe seine Zweifel gegenüber LTO, bevor Putin in der Nacht zum Donnerstag einen militärischen Angriff auf die Ukraine befahl.
Pacta sunt servanda?
Natürlich, so Grothe, passe ein CL-Finale in Russland nicht in die aktuelle politische Landschaft, aber das Prinzip 'pacta sunt servanda' (Anm.: Verträge sind einzuhalten) gelte auch dann, wenn der Vertragspartner einer Organisation zugehörig ist, die sich in völlig anderer Hinsicht (völker-)rechtswidrig verhält. Dass man Russlands Verhalten gegenüber der Ukraine zu Recht verurteile, begründe nicht das Recht zur Kündigung eines Sportvertrages mit der Stadt Sankt Petersburg. "Moralische Leistungserschwerungen sind wegen ihrer mangelnden Konturierbarkeit als force majeure ungeeignet", meint Grothe.
Hinzu komme, dass auch ein erforderliches subjektives Merkmal der Force Majeure nicht erfüllt sei: "Der Vertrag zwischen UEFA und Sankt Petersburg dürfte kaum aus der Zeit vor 2014 datieren, d.h. der Ukraine-Konflikt war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits erkennbar. Die Vertragsparteien mussten damit rechnen, dass nach der Krim auch andere Teile der Ukraine in den Blick des russischen Präsidenten geraten würden. Falls man also überhaupt von einer Leistungserschwerung reden wollte, dann war sie zumindest nicht unvorhersehbar", so der Jurist.
Keine rechtliche, sondern politische Frage?
Andere von LTO befragte Sportrechtler sehen die Spielverlegung juristisch ähnlich verhalten. Zumindest noch: "Wäre das Endspiel in Donezk angesetzt, dann wären wir definitiv bei höherer Gewalt. Das Spiel soll aber in St. Petersburg stattfinden – da dürfte eine Verlegung eher eine politische als eine rechtliche Frage sein" sagt etwa Dr. Stephan Dittl. Der Frankfurter Anwalt geht ohnehin nicht davon aus, dass sich die Vertragspartner auf einen Rechtsstreit einlassen, sondern das Thema anderweitig lösen werden.
Der Düsseldorfer Sportrechtsanwalt Dr. Paul Lambertz glaubt auch nicht, dass "die UEFA die Klausel zieht. Damit würde sich die UEFA politisch positionieren und Fakten schaffen". In der Regel würden sich die Verbände in solchen Fällen zurückhalten: "Das politische Schweigen und die fehlende öffentliche Positionierung vieler internationaler Sportverbände in solch internationalen Fragen ist ohrenbetäubend", so Lambertz.
Der Anwalt glaubt daher, dass die UEFA Sankt Petersburg nur dann die Ausrichtung entzieht, "wenn ansonsten gegen Sanktionen verstoßen würde oder Leib und Leben der Spieler und Zuschauer nicht mehr garantiert wären".
Drohen solche Konsequenzen sieht auch Zivilrechtsprofessor Grothe Chancen für eine Final-Verlegung: "Sofern die europäischen Staaten Maßnahmen treffen, die es den CL-Finalteilnehmern oder ihren Spielern erschweren, nach Sankt Petersburg zu reisen, etwa durch Androhung hoher Geldbußen oder anderer Sanktionen, dann ist die von einer Force Majeure geforderte Leistungserschwerung gegeben. Dann handelte es sich nicht um moralische Hindernisse, sondern um handfeste objektive Schwierigkeiten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen UEFA und St. Petersburg auch nicht vorhersehbar waren."
UEFA: "Allen einen schönen Donnerstag"
Wie der europäische Fußballverband nun reagieren wird, ist noch offen. Die UEFA erklärte am Mittwoch auf LTO-Anfrage: "Die UEFA beobachtet die Situation und wird, wenn nötig, zu gegebener Zeit eine Entscheidung treffen."
Ob die von Putin in der Nacht zum Donnerstag befohlene Militäraggression die Entscheidungsfindung der UEFA beschleunigt, ist fraglich. Für Freitag ist eine außerordentliche Sitzung des Exekutivkomitees einberufen. Dort soll die Situation bewertet und notwendige Entscheidungen getroffen werden.
UEFA-Champions-League-Finale in Sankt Petersburg?: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47634 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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