Nachdem das VG Darmstadt einer am Unterarm tätowierten Bewerberin den Zugang zur Bundespolizei verwehrte, diskutiert Deutschland über Tattoos im Job. Rechtsanwalt Urban Slamal vertritt nicht nur Tattoostudios, sondern ist selbst stark tätowiert. Im Interview rät er Anwälten dennoch, lieber beim klassischen Bild zu bleiben. Richtern und Staatsanwälten rät er von Individualität gleich ganz ab.
LTO: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Darmstadt, dass die Bundespolizei eine Bewerberin ablehnen durfte, auf deren Unterarm auf Französisch das Zitat "Bitte zähme mich" aus dem Kleinen Prinzen tätowiert ist, macht derzeit Furore. Ist das ein derart neues Thema?
Slamal: Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es – soweit ich das ersehen kann – tatsächlich erst aus jüngerer Zeit. Warum nun ausgerechnet diese Eilentscheidung für so großen Wirble sorgt, kann ich nicht ganz nachvollziehen. Aber gerade die Frage, inwieweit Tätowierungen ein Einstellungshindernis bei Polizei oder Bundeswehr sein können, hat sich offenbar erst in den letzten paar Jahren vermehrt gestellt.
Seinen Grund dürfte das darin haben, dass sich nach meinem Empfinden in den vergangen Jahren ein Trend dahin entwickelt hat, sich kaum verdeckbare Tätowierungen auf Hals, Hand oder Gesicht nicht erst dann stechen zu lassen, wenn alle anderen Flächen quasi "voll" sind. Vielmehr scheint es mir so, als ob viele das nun bereits in jungen Jahren quasi am Anfang ihrer Tattoo-"Karriere" tun.
Auch wenn Tätowierungen in unserer Gesellschaft schon lange verankert sind, so ist deren offenes Zur-Schau-Stellen über alle Gesellschaftsschichten hinweg wohl erst seit den 2000ern üblicher – und damit ein Einstellungsproblem – geworden.
"Lieber nicht zu individuell: Das gilt auch für Richter und Staatsanwälte"
LTO: Ist das Urteil übertragbar auf andere als den Polizeiberuf?
Slamal: Die Entscheidung ist sicherlich recht unproblematisch auf all diejenigen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst übertragbar, zu denen ein unmittelbarer Kontakt zum Bürger gehört. Von den Bewerbern wird entsprechend erwartet, Autorität und Neutralität auszustrahlen.
Bundes- und Landespolizeibehörden sind davon sicherlich genauso betroffen wie Mitarbeiter der Ordnungsämter, der Leistungsverwaltung oder zum Beispiel des diplomatischen Dienstes. Natürlich mag es da im Einzelfall graduelle Unterschiede geben, aber es bleibt grundsätzlich eine vergleichbare Situation.
LTO: Auch für angehende Richter oder Staatsanwälte könnte ein Tattoo also ein Problem werden?
Slamal: Urteile dazu sind mir nicht bekannt. Aber ich kenne persönlich mehr als einen Richter, bei dem es unter der Robe durchaus einiges an Hautkunst zu bestaunen gäbe.
Letztlich gilt aber für diese Berufsgruppen das, was auch für Polizeianwärter gilt: Richter und Staatsanwälte uniformieren sich letztlich durch ihre Robe, um dem Rechtssuchenden ein erhöhtes Maß an Neutralität zu vermitteln. Das Individuum, die Person des Richters oder Staatsanwalts tritt quasi hinter das Recht zurück und de-personalisiert sich ein wenig.
Insoweit muss man durchaus davon ausgehen, dass Tätowierungen auf den Händen oder am Kopf auch im Zuge eines Einstellungsverfahrens für diese Berufe als unbotmäßige Äußerung des eigenen Strebens nach Individualität verstanden werden könnten.
Aber auch dort sollte gelten: Alles, was sich unter der Robe befindet, darf bei der Einstellung nur dann eine Rolle spielen wenn es aufgrund des gewählten Motivs die Sorge begründet, dass der entsprechende Bewerber dem Rechtssystem, zu dessen Pflege er berufen ist, ablehnend oder feindselig gegenüberstehen könnte.
"Auch Tattoos unter der Kleidung können schaden"
LTO: Sie sprechen es schon an: Was, wenn das Tattoo sich gar nicht im unmittelbar und trotz Berufskleidung sichtbaren Bereich befindet? Galt nicht bislang immer das Handgelenk als die magische Grenze? Darüber war die Bewerberin für den Dienst bei der Bundespolizei mit dem Unterarm aber gar nicht hinausgegangen – mit Hinweis auf das kurzärmelige Uniformhemd im Sommer reichte ihre Tätowierung dem VG Darmstadt trotzdem aus, um die Anwärterin abzulehnen.
Slamal: Grundsätzlich gilt: Was ich unter meiner Kleidung trage, bleibt meine Privatsache. Mit Ausnahme von Tätowierungen, die inhaltlich geeignet sind, die generelle Tauglichkeit eines Bewerbers in Frage zu stellen, ist alles unterhalb der Uniform kein Einstellungshindernis.
In diesem Kontext möchte ich auch auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2014 hinweisen (Anm. d. Red.: 6 B 523/14). Die Richter in Münster haben entschieden, dass eine Bewerberin für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht deshalb abgelehnt werden durfte, weil sie eine 13 hinter dem linken Ohr, also nicht von der Uniform verdeckt, tätowiert hatte.
Das VG Darmstadt hatte bei der Bewerberin mit dem Zitat aus dem Kleinen Prinzen wohl Bedenken aufgrund des Umstandes, dass die Sommeruniform der Bundespolizei kurze Ärmel hat. Natürlich drängt sich dann die Frage auf, ob es nicht völlig ausgereicht hätte, der Kandidatin aufzuerlegen, im Sommer langärmelige Uniformteile zu tragen. Aber bisher liegt ja nur eine Eilentscheidung vor - man darf abwarten, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der nächsten Instanz Bestand hat.
LTO: Nochmal nachgefragt: Ein Unterarm-Tattoo würde aus einer Robe mit ihren weiten Ärmeln womöglich auch herausblitzen …?
Slamal: Das stellt allerdings nach meinem Verständnis kein Einstellungshindernis dar. Erforderichenfalls trägt der Richter oder Staatsanwalt dann eben ein langärmeliges Hemd unter der Robe. Entsprechendes kann man ihm gegebenenfalls von Seiten des Dienstherren aufgeben.
"Juristen müssen auch heute noch dem klassischen Bild entsprechen"
LTO: Ergibt sich aus der dienstrechtlichen Eilentscheidung des VG Darmstadt denn auch irgendetwas für die Privatwirtschaft?
Slamal: Unmittelbar nicht. Aber festzuhalten ist, dass auch der privatrechtliche Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts berechtigt ist, in einem gewissen Maß den äußeren Eindruck der Arbeitnehmerschaft zu reglementieren. Gerade in serviceorientierten Berufen kann es dabei zu Problemen kommen, die dem aktuellen Fall sehr ähnlich sind.
LTO: Sie sind auch Mitglied des Bundesverbands Tattoo e.V., vor allem aber auch auf Tätowierer spezialisierter Rechtsanwaltskollege. Haben Sie – ganz praktisch - einen Überblick, wie es in privaten Unternehmen, speziell in solchen, die Juristen beschäftigen, diesbezüglich mittlerweile zugeht?
Slamal: Das hängt sicher sehr von der Branche ab. In ganz vielen Bereichen stellen heutzutage auch viele und offen ersichtliche Tätowierungen kein Einstellungshindernis mehr dar – und dürften auch rechtlich betrachtet kein solches mehr sein. Aber die Arbeitsgerichte erlauben dem Arbeitgeber grundsätzlich sachlich berechtigte Reglementierungen was das Thema betrifft.
Um mal bei den Juristen zu bleiben: Viele Unternehmen verfolgen einen spezifischen Dresscode– sicher in der Erwartung, dass die Mandantschaft einem Anwalt in Hemd und Anzug ein höheres Maß an Vertrauen entgegenbringt. Ob das letztlich stimmt oder nicht, sei mal dahingestellt.
Jedenfalls ist die Etablierung eines solchen Dresscodes sicherlich so lange arbeitsrechtlich zulässig, wie hierfür ein nachvollziehbarer Grund besteht. Dem "klassischen" Bild eines Berufsträgers unserer Branche zu entsprechen, ist sicher ein solcher Grund.
Konsequenterweise wäre es dann auch zulässig, einen Mitarbeiter anzuhalten, Tätowierungen zu verdecken bzw. solche Personen, welche jenseits der Anzuggrenze tätowiert sind, gar nicht erst einzustellen.
Natürlich würde ich persönlich mir ein wenig mehr Offenheit wünschen – zumal ich die Erfahrung gemacht habe, dass an solchen Äußerlichkeiten viel weniger Leute Anstoß nehmen, als man gemeinhin erwarten würde. In einem edlen Anzug und auch sonst perfekt gekleidet sieht man meines Erachtens. auch mit einer schönen Tätowierung auf der Hand gut und seriös aus – aber ich fürchte, da bin ich befangen (lacht).
LTO: Herr Slamal, wir danken Ihnen für das Gespräch.
Urban Slamal ist selbständiger Rechtsanwalt in Düsseldorf. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des bekennenden und selbst tätowierten Tattoo-Fans ist die Beratung von Tattoostudios und –zulieferbetrieben.
Das Interview führte Pia Lorenz.
Pia Lorenz, Tattoos im Job: . In: Legal Tribune Online, 09.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12201 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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