Studie von Allen & Overy: Die DAX 30-Vorstandsgehälter nach der Krise

18.02.2011

Im Jahr 2009 hat die Politik die Angemessenheit von Managervergütungen neu geregelt. Die Kanzlei Allen & Overy LLP legt nun eine Studie zu den Vorstandsgehältern in den DAX30-Unternehmen vor, die trotz ihres deskriptiven Charakters einige Schlüsse zulässt – und Wirtschaftsjuristen die Arbeit deutlich erleichtern kann, wenn es um die "Üblichkeit" einer Vergütung geht.

Die Politik wollte vieles anders machen nach dem Crash. Mitten in der Talsohle der Wirtschaftskrise, am 5. August 2009, trat das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) in Kraft. Gut anderthalb Jahre später ordnet das Aktienrechts-Department von Allen & Overy LLP die Vergütung der Vorstände der DAX30-Gesellschaften in rechtliche Kategorien ein. 

Die leitenden Partner Dr. Christian Eichner und Dr. Hans-Christoph Ihrig kommen in der Untersuchung zu dem Ergebnis, dass mittlerweile fast alle DAX30-Gesellschaften ihre Vergütungssysteme für Vorstandsmitglieder an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst haben. "Die konkrete Umsetzung der Vorgaben ist allerdings weitgehend uneinheitlich erfolgt", so Eichner. "Als Standard hat sich jedoch im Rahmen der variablen Vergütung die Kombination von Jahresbonus und Langzeitvergütungselement herausgebildet, wenn auch die jeweiligen Bezeichnungen variieren", analysiert Aktienrechtler Eichner.

Ihrig ergänzt, dass auch die konkrete Ausgestaltung der variablen Vergütung bei den DAX30-Unternehmen sich – entsprechend den unterschiedlichen Geschäftsgegenständen – als vielgestaltig herausgestellt habe. "Allein die verwendeten Bemessungselemente innerhalb der variablen Vergütung ähneln sich, da sie überwiegend aus typischen Finanzparametern wie EBIT, ROCE oder EBITDA bestehen". Das Verhältnis von variablen Vergütungselementen mit kurzfristiger zu solchen mit langfristiger Anreizwirkung reiche von einer hälftigen Aufteilung bis hin zu einer Aufteilung von drei Viertel zu einem Viertel zugunsten des langfristigen Teils.

Alle variablen Vergütungen sind gedeckelt

Die Studie ergibt nach Angaben der Experten, dass etwas mehr als zwei Drittel der DAX 30-Unternehmen für ihre Vorstandsmitglieder ein Aktienoptionsprogramm beziehungsweise eine aktienbasierte Vergütung implementiert haben. "Einige Gesellschaften machen den Bezug der variablen Vergütung davon abhängig, dass das einzelne Vorstandsmitglied einen gewissen Prozentsatz seiner Vergütung in Aktien der Gesellschaft investiert", erläutert Eichner einen weiteren Ansatz.

Ihrig legt Wert darauf, dass die Untersuchung nicht den Anspruch erhebt, die Vorstandsgehälter zu bewerten. "Wir haben uns den ganz unterschiedlichen Systemen der Vorstandsvergütung rein deskriptiv angenähert. Aber vor allem bei der rechtlichen Subsumtionsarbeit zur "Üblichkeit" einer bestimmten Vorstandsvergütung soll dieser Überblick gute Dienste leisten."

Eine Gemeinsamkeit konstatieren die Partner der Wirtschaftskanzlei aber dann doch: Alle variablen Vergütungsmodelle hätten eine Obergrenze, den so genannten Cap, eingeführt, wenn auch dabei wiederum die konkrete Ausgestaltung uneinheitlich sei.

Von der im Rahmen des VorstAG neu eingeführten Möglichkeit, die Hauptversammlung das Vergütungssystem billigen zu lassen, haben nach der Studie 27 Gesellschaften Gebrauch gemacht. Die Aktienrechtler schmunzeln ein wenig, als sie hinzufügen: "Weit überwiegend erhielt das jeweilige Vergütungssystem auch die Zustimmung der Hauptversammlung."

plo/cdü/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

Studie von Allen & Overy: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2576 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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