Bei einem Anschlag des NSU in Köln wurde Sermin S. zwar nicht körperlich verletzt – sie erklärt jedoch, seitdem unter Angststörungen zu leiden. Die Verteidigung will sie nun vom Verfahren ausschließen. Einen großen Unterschied dürfte das nicht machen, über 50 Nebenklägervertreter sind am Prozess beteiligt. Das Rechtsinstitut bedarf bei Großverfahren einer Reform, meint Stefanie Bock.
Die Liste der Anklagepunkte im NSU-Verfahren ist lang. Es geht um eine Mordserie, bewaffnete Raubüberfälle, Brandstiftung und Sprengstoffexplosionen. Dementsprechend ist die Zahl der Opfer sehr hoch.
Doch wer ist eigentlich "Opfer" bzw. im strafprozessualen Sinne "Verletzter" des NSU und wie viele Opfervertreter verkraftet ein Strafverfahren? Derzeit nehmen gut 50 Anwälte von Geschädigten oder ihren Angehörigen regelmäßig an der Hauptverhandlung teil. Der NSU-Prozess wurde damit von Beginn an auch zu einer Belastungsprobe für die Institution der Nebenklage.
Eine Nebenklägerin, an der sich diese Diskussion besonders entzündet, ist Sermin S. Sie hielt sich zum Zeitpunkt des Nagelbombenanschlags auf der Kölner Keupstraße in ihrer Wohnung auf. Erst, nachdem sie den Knall der Explosion vernommen hatte, lief sie auf die Straße. Obwohl sie körperlich unversehrt blieb, leidet sie nach eigenen Angaben seit der Tat unter Angstzuständen und Panikattacken. Die Verteidigung fordert, Sermin S. als Nebenklägerin auszuschließen, Opfervertreter und Bundesanwaltschaft halten dagegen.
In der Strafprozessordnung (StPO) ist derzeit eine Beschränkung der Zahl der Nebenkläger nicht vorgesehen. Sie ist jedoch am Prototyp der klassischen Individualkriminalität orientiert, bei der sich ein Täter und ein Opfer gegenüberstehen. Den besonderen Herausforderungen von Großverfahren mit einer Vielzahl von Geschädigten sind die gesetzlichen Regelungen derzeit nicht gewachsen. Entlastung könnte die im Völkerstrafprozessrecht bekannte Vertretung mehrerer Opfer durch einen gemeinsamen Rechtsbeistand bringen.
Den Opfern eine Stimme geben
Die Nebenklage gibt den Opfern eine Stimme. Sie sind nicht nur ein Objekt des Strafverfahrens, ein Beweismittel, das dann zum Einsatz kommt, wenn die anderen Prozessbeteiligten es benötigen. Ihnen wird vielmehr die Möglichkeit gegeben, das Verfahren aktiv mitzugestalten und ihre Interessen eigenverantwortlich wahrzunehmen.
Zu diesem Zweck billigt die StPO dem Nebenkläger eine Vielzahl von Rechten zu: Er darf u.a. Richter und Sachverständige ablehnen, Zeugen befragen, Beweisanträge stellen und Erklärungen abgeben. Das Opfer kann hierdurch seine Perspektive und seine besonderen Kenntnisse vom Tatgeschehen in das Verfahren einbringen und das Gericht bei der Wahrheitsfindung unterstützen.
Zudem gibt es Hinweise darauf, dass die Wahrnehmung von prozessualen Rechten zu positiven psychologischen Effekten führen kann. Eine aktive Teilnahme am Strafverfahren steht im diametralen Gegensatz zur Straftat, in der das Opfer meist in einer passiven oder hilflosen Rolle gefangen war. Die Umkehrung der Rollen im Prozess kann dem Betroffenen möglicherweise helfen, die Tat zu verarbeiten. Der Zusammenhang zwischen Prozessausgestaltung und Opfergenesung bedarf allerdings noch weiterer empirischer Erforschung.
Ist Sermin S. "Verletzte"?
Der Begriff des Opfers ist der StPO jedoch fremd. Das Gesetz spricht vielmehr von demjenigen, der durch die Tat verletzt wurde. Nur der Verletzte sowie bei Tötungsdelikten die nahen Angehörigen des Getöteten dürfen sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen. Nach der Rechtsprechung ist Verletzter derjenige, der durch die schädigende Handlung unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist.
Der Begriff ist jedoch sehr unscharf, wie das aktuelle Beispiel erneut zeigt. Ungeklärt ist insbesondere, wie man unmittelbare von mittelbaren Verletzungen abgrenzen kann und welche Anforderungen an die Kausalität zwischen angeklagter Tat und Beeinträchtigung zu stellen sind.
Die psychischen Beeinträchtigungen, die Sermin S. geltend macht, spielen in der juristischen Auseinandersetzung nur eine untergeordnete Rolle. Sie können nur unter besonderen Voraussetzungen als Körperverletzung anerkannt werden. Zudem ist es schwierig, zu beweisen, dass die Angstattacken auf den Bombenanschlag zurückzuführen sind.
Die Vertreter der Nebenklagen und die Bundesanwaltschaft sind dennoch der Ansicht, dass Sermin S. als Verletzte anzusehen ist. Entscheidend sei, dass die Täter billigend in Kauf genommen hätten, dass alle Personen im Streubereich der Nagelbombe – und damit auch Sermin S. – verletzt würden. Sie sei als unmittelbares Opfer einer versuchten gefährlichen Körperverletzung nebenklageberechtigt.
Ob sich der Verletzungsvorsatz der Täter tatsächlich auch auf Personen erstreckt, die sich zum Zeitpunkt der Explosion in ihren Wohnungen befanden und dort vor den Auswirkungen der Bombe geschützt waren, lässt sich allerdings bezweifeln. Die Entscheidung des LG München steht noch aus.
Opferrechte in Großverfahren: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14709 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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