Für das Strafverfahren gegen den Anwalt aus München wegen des Vorwurfs des Betrugs nach diversen AGG-Klagen waren zunächst 19 Verhandlungstage festgesetzt. Inzwischen sind es 41. Es sei ihm um eine Anstellung gegangen, sagt der Angeklagte.
Das Misstrauen ist greifbar. Wer ist im Verhandlungssaal, kommt da womöglich noch jemand als Zeuge in Betracht? So etwas fragt der Vorsitzende Richter bei neuen Gesichtern im Zuschauerraum des Saals A 36 des Landgerichts (LG) München I. Hier fragt auch der Angeklagte – ein Rechtsanwalt. Ihm und seinem Bruder – kein Jurist – wirft die Staatsanwaltschaft Betrug vor (12 KLs 231 Js 139171/12). Ob vollendet, versucht, ob in Mittäterschaft, die genaue Anzahl der Fälle – genau wissen das nur die Verfahrensbeteiligten. Wer beim Prozessauftakt nicht in München war, hat Pech gehabt. Auskünfte zu diesem Verfahren seien schwierig, heißt es aus dem Umfeld des Prozesses.
Der bindet immerhin eine große Strafkammer, seit November 2018 wird verhandelt. Die Staatsanwaltschaft München I hatte im Jahr 2012 gegen den Rechtsanwalt und dessen Bruder Ermittlungen wegen des Verdachts des Betrugs aufgenommen. Im Dezember 2014 erhoben die Strafverfolger Anklage zum LG München I gegen die beiden Männer.
In 25 Fällen sollen Unternehmen eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 88.000 Euro gezahlt haben, in 91 weiteren Fällen sollen die Brüder Forderungen von insgesamt 1,7 Millionen Euro erhoben haben, auf die aber nicht gezahlt wurde, so der damalige Vorwurf der Staatsanwaltschaft, wie das Branchenmagazin Juve und die taz damals einhellig berichteten – selbst diese alten Angaben will das Gericht in München nicht mehr explizit bestätigen. Zugrunde lagen den Forderungen und Zahlungen Bewerbungen von einem der beiden Brüder, die nicht zu einer Einstellung im Unternehmen führten. Danach machte der Abgelehnte eine Entschädigung wegen behaupteter Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft wurde vom LG München I nicht zugelassen. Erst auf die Beschwerde der Strafverfolger ließ das Oberlandesgericht München sie im Januar 2016 teilweise zu. Nun wird seit dem 27. November 2018 vor dem LG München I verhandelt. Inzwischen sind bis September 2019 insgesamt 41 Verhandlungstage festgesetzt.
Es geht auch um Jura
Das Verfahren ist in doppelter Hinsicht spannend: Zum einen aufgrund der Person des angeklagten Rechtsanwalts. Zum anderen - und das gerät gelegentlich in Vergessenheit - geht es juristisch um die Reichweite des Begriffs des Bewerbers, des Rechtsmissbrauchs und die entscheidende Frage: Kann sich ein Mensch strafbar machen, der sich auf eine Stellenausschreibung beworben und wegen möglicher Diskriminierung eine Entschädigungszahlung bekommen bzw. selbiges versucht hat?
"Natürlich", sagen viele Anwälte, die den Rechtsanwalt in den vergangenen Jahren erlebt haben. Wohl so ziemlich jede Person, die sich in der juristischen Welt in der Bundesrepublik bewegt, kennt den Namen des angeklagten Juristen. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht ist das Feindbild der Personalabteilungen und vieler seiner Anwaltskollegen. Immerhin ist der heute 45-Jährige zum Sinnbild dessen geworden, was bei der Verabschiedung des AGG befürchtet worden war: Klagen von womöglich nur scheinbar an Jobs Interessierten. "Der wollte nie die Jobs und lebt von den Entschädigungszahlungen", lautet ein häufiger Vorwurf an den Münchner Juristen.
Mindestens zwei Wirtschaftskanzleien waren selbst Adressaten von Entschädigungsklagen durch den Fachanwalt für Arbeitsrecht geworden, wie Juve berichtet hatte. Gespräche über den Anwalt werden nur vertraulich geführt, namentlich in Erscheinung treten möchte kaum jemand. Zu viele Redaktionen, einzelne Journalisten, aber auch ein Anwalt wurden Adressaten von Abmahnungen des Münchners.
Arbeitsrecht meets Strafrecht
Ein Besuch beim Strafprozess in München gibt einen guten Überblick darüber, wer so alles betroffen ist - und wie schwierig es ist, die Fälle strafrechtlich zu greifen. Rüdiger Helm, Arbeitnehmeranwalt in München, hält das Strafrecht ohnehin grundlegend für den falschen Weg. "Wenn etwas arbeitsrechtlich erlaubt ist, kann es strafrechtlich nicht verboten sein", sagt Helm. Bewerbungen – egal wie viele und wo - sind nicht verboten. Womöglich muss man dem Arbeitnehmeranwalt zustimmen bei der Überlegung, dass wohl kaum ein Mensch schon bei der Bewerbung weiß, ob er die Position tatsächlich besetzen wollen würde – allein schon, weil das Gehalt zu diesem Zeitpunkt in den seltensten Fällen bekannt ist.
Doch welcher Voraussetzungen bedarf es, um tatsächlich die erforderliche subjektive Ernsthaftigkeit einer Bewerbung zu belegen? Noch im Jahr 2013, daran erinnert Rüdiger Helm, reichte es dem BAG jedenfalls nicht aus, dass ein Bewerber ein nachträglich angebotenes Bewerbungsgespräch abgelehnt hat, um die fehlende Ernsthaftigkeit der Bewerbung zu belegen (BAG, Urt. v. 22.08.2013, Az. 8 AZR 563/12). Genau derartige Ablehnungen von Bewerbungsgesprächen habe das BAG aber später als Indiz dafür herangezogen, dass die Bewerbung des Rechtsanwalts bzw. seines Bruders nicht ernsthaft gewesen sei (BAG, Urt. v. 18.06.2015, Az. 8 AZR 848/13). Diese arbeitsrechtlichen Fragen stellen sich nun auch im Strafprozess vor dem LG München I bei der Prüfung, ob die Angeklagten ernsthaft um Arbeit bemüht waren oder selbiges lediglich vorgespiegelt haben, um Geldzahlungen von Seiten der Unternehmen zu erreichen.
"Man merkte seinem Schriftsatz an, dass der das nicht zum ersten Mal macht", sagt ein als Zeuge geladener Anwalt an diesem Prozesstag im April. Das sei "ein Schlawiner". Der Zeuge hatte als Anwalt vor einigen Jahren für seine Mandantin einen Vergleich mit dem angeklagten Rechtsanwalt geschlossen, nachdem dessen Bruder bei einer Bewerbung nicht berücksichtigt worden war. 13.200 Euro hatte der nun Angeklagte damals für seinen Bruder zunächst gefordert, man einigte sich auf 3.200 Euro, 4/5 der Kosten musste der klagende Bruder übernehmen. "Wenn ich gewusst hätte, dass es Hunderte Verfahren gibt, hätte ich den Vergleich nicht geschlossen", sagt der Zeuge nun. Mehrfach habe er überlegt, den Vergleich anzufechten. Doch der Anfechtende trage die Darlegungs- und Beweislast. Und Belastbares, um den Vergleich anzufechten, wisse er bisher nicht, sagt der Jurist.
Als Bayer und Franke diskriminiert?
Der Fall war einer von denen, in denen der Münchner Anwalt nicht nur Altersdiskriminierung rügte, sondern auch Diskriminierung wegen der Ethnie. Der Bruder sei nicht eingestellt worden, weil er Franke sei oder Bayer, so sein Argument. Ob ein Franke oder ein Bayer einer Ethnie zugehörig sein könnte, so dass eine Nichteinstellung eine Diskriminierung im Sinne des AGG darstellen könnte, damit mussten sich auch schon das Arbeitsgericht Hamburg und das Landesarbeitsgericht Hamburg befassen: Die erste Instanz lehnte das ab (Urt. v. 07.11.2012, Az. 3 Ca 303/12), die zweite ließ die Frage offen (Urt. v. 30.05.2013, Az. 8 Sa 3/13) mit der Begründung, die Bewerbung sei erst nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens eingegangen. Das BAG wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück (Beschl. v. 04.03.2014, Az. 8 AZN 1224/13).
Es könnte also noch etwas zu tun geben für den Anwalt, um auch zum Bayer als Ethnie eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu erreichen. Schließlich will er nach eigenen Angaben auch Rechtsfortbildung betreiben. Das erklärte er im Rahmen eines Verfahrens gegen die R+V Versicherung, das er über das BAG bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) trieb (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Az. C-423/15). Schlussendlich sprach ihm das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen eine Entschädigung in Höhe von 14.000 Euro zu, plus künftige materielle Schäden seit 2009 (Urt. v. 18.06.2018, Az. 7 Sa 851/17). Die hessischen Arbeitsrichter konnten kein rechtsmissbräuchliches Verhalten feststellen.
BAG: Einwand des Rechtsmissbrauchs lebt weiter
Diese Entscheidung des LAG Hessen hatte für heftige Zerknirschung in der Welt der Arbeitsrechtler gesorgt: Das LAG schien die Hürden für den Rechtsmissbrauch so hoch gehängt zu haben, dass mit diesem Einwand kaum noch durchzukommen sei, sagten Arbeitsrechtsexperten.
Die Sorge währte nur kurze Zeit: Das BAG hat einen weiteren Fall des Münchner Rechtsanwaltes entschieden, wie zuerst der Beck Blog berichtete: Der 45-Jährige hatte die Diakonie wegen behaupteter Diskriminierung wegen Religion und Alters verklagt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hatten seine Klage zurückgewiesen (Urt. v. 05.11.2015, Az. 3 Sa 405/13). Das BAG ließ offen, ob die Diakonie ihn benachteiligt hat. Das Entschädigungsverlangen des Klägers sei, so die Erfurter Richter, dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch ausgesetzt. "Der Kläger hat sich nicht beworben, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, vielmehr ging es ihm mit der Bewerbung darum, nur den formalen Status eines Bewerbers iSv § 6 Abs.1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen" (BAG, Urt. v. 25.10.2018, Az. 8 AZR 562/16).
Der Anwalt selbst beurteilt sein Verhalten als Kläger auf Entschädigungszahlungen in all den Jahren an diesem Tag im April in einer Verhandlungspause gegenüber LTO anders: "Ich würde selbst gern verstehen, warum mich alle abgelehnt haben", sagt er. Das sei etwa wegen Kommafehlern in der Bewerbung geschehen. Natürlich könne er auch als Einzelanwalt arbeiten. Doch es gebe viele Fachanwälte für Arbeitsrecht. "Ich hätte auch ganz gerne mal Geld verdient." Ob er weiterhin als Rechtsanwalt tätig ist, dazu wollte der Angeklagte sich gegenüber LTO nicht äußern.
Strafverfahren gegen mutmaßlichen "AGG-Hopper": . In: Legal Tribune Online, 09.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34825 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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