Wozu Strafen?: Mehr als nur Ver­gel­tung

Gastkommentar von Prof. Dr. Henning Ernst Müller

28.09.2019

Nicht nur Populisten wollen beim Strafen wieder mehr vergelten. In der Praxis geschieht das längst. Aber die in der Strafrechtslehre vertretenen Präventionszwecke haben keineswegs ausgedient, antwortet Henning Ernst Müller auf Tonio Walter.

Das deutsche Strafrecht erlebt eine Renaissance der Vergeltung, das ist keine Neuigkeit. Nach einer Pause in den 1960-er und 1970-er Jahren ist die Vergeltungsidee seit den 1980-ern immer wieder in anderen Namen und Facetten aufgetaucht. Aktuell wirkt sie u.a. im Genugtuungsinteresse des Straftatopfers und im gerechten Schuldausgleich fort, beides Kriterien, die Richter bei der Strafzumessung berücksichtigen.

Vergeltung als zweckfreie, absolute Reaktion auf eine Straftat war seit Anfang des 20. Jahrhunderts allerdings mehr und mehr zurückgedrängt worden von den in der Strafrechtswissenschaft seither prominenten eher empirisch orientierten Präventionsideen. Dass es in der Gesellschaft tatsächlich Vergeltungsbedürfnisse gibt, die auch ein Grund der Strafe sind, wurde und wird aber kaum bestritten.

Bei Tonio Walter klingt das anders. Unter der Überschrift "Nichts als Vergeltung" schlägt er vor, die in der Strafrechtswissenschaft vorherrschenden präventiven Vereinigungstheorien durch den "Zweck" der Vergeltung zu ersetzen. Ich kann die Gedanken des geschätzten Lehrstuhlkollegen hier nur knapp, aber skeptisch kommentieren. Beim Strafen auch das Vergeltungsbedürfnis zu berücksichtigen, dagegen ist nichts einzuwenden. In der Praxis geschieht das auch längst. Die Vergeltung aber als alleinigen Zweck der Strafe zu installieren, das führt in die Irre. Denn fast alle seit der Aufklärung gemachten Fortschritte und Reformen im Sinne einer Humanisierung des Strafrechts beruhen auf den Präventionsgedanken, auf die Walter verzichten will.

Der konstruierte Konflikt: Gesunder Menschenverstand ./. Strafrechtslehrer

Walter konstruiert zunächst einen Konflikt zwischen der Regelung des § 46 Abs.1 S.1 Strafgesetzbuch (StGB) einerseits, die der Auffassung von Nichtjuristen, ja, "allen Menschen" entspreche, und den "deutschen Strafrechtslehrern" andererseits. Er stellt damit pointiert Vergeltung (Gesetz/gesunder Menschenverstand) der Prävention (Strafrechtslehrer) gegenüber.

Er übergeht dabei zunächst den begrifflichen Unterschied zwischen – rückblickendem – Grund (warum) und – vorwärtsblickendem – Zweck (wozu) der Strafe. Er übergeht außerdem, dass das Vergeltungsprinzip unter dem Begriff des Schuldausgleichs durchaus strafrechtswissenschaftlich breit anerkannt ist. Der Ausgleich der Schuld ist Grund der Strafe. Und er begrenzt zugleich eine rein präventionsorientierte Bestrafung, sollte diese im Einzelfall nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur begangenen Tat stehen.

Bei Walters Argumentation handelt es sich darum, die Vergeltung als relative Theorie, als Zweck der Strafe, zu verankern. Zugleich will er, und das ist seine eigentliche Provokation, alle anderen bisher hauptsächlich vertretenen Strafzwecke über Bord werfen und damit auf ein System verzichten, das im Einzelfall verschiedenen Zwecken gerecht zu werden versucht.

Die Furcht vor Strafe, Normvertrauen und Resozialisierung

Seine Argumente sind aber bei näherem Hinsehen wenig überzeugend. Dass bei "einem Verbrechen […] niemand nach einer Strafe [ruft], um andere Täter abzuschrecken", stimmt nicht. Insbesondere bei den zahlenmäßig dominierenden Vermögensdelikten sowie der Wirtschafts- und Umweltkriminalität ist die Furcht vor Strafe ein entscheidender und auch wirksamer Faktor. Die angedrohte Strafe dämmt die unserem Wirtschaftssystem zugrundeliegenden egoistischen Tendenzen der Bereicherung ein. Sie schreckt ab von Taten, die zu sehr auf Kosten anderer und der Allgemeinheit gehen.

Auch dass "keiner nach einer Strafe [ruft], um der Bevölkerung deutlich zu machen, dass zum Beispiel Kindesmissbrauch weiterhin verboten sei, also um das Vertrauen in die Geltung der Norm zu stärken", trifft nicht zu. Richtig ist, dass bei sexuellem Kindesmissbrauch und einigen anderen schweren Verbrechen die Akzeptanz bzw. das Vertrauen in die Normgeltung gar nicht mehr unbedingt die konkrete Strafe braucht. Aber wenn solche Taten allgemein nicht mehr bestraft würden, nähme selbstverständlich das Normvertrauen Schaden.

Die Bedeutung positiver Generalprävention zeigt sich vor allem in der Diskussion über bisher nicht strafbare Verhaltensweisen. So werden aktuell Strafen für das sog. Upskirting gefordert, gerade um die Verwerflichkeit des Verhaltens herauszustellen. Strafrechtliche Sanktionsfreiheit bzw. strafrechtlicher Freispruch wird in vielen Zusammenhängen auch geradezu als Zustimmung zu politisch bzw. moralisch fragwürdigem Verhalten interpretiert. So finden politische Amtsträger oder Abgeordnete, solange sie nicht auch von strafrechtlichen Konsequenzen bedroht sind, gar nichts dabei, sich von Lobbys und Wirtschaftsunternehmen finanziell "unterstützen" zu lassen. In vielen Konstellationen ist es durchaus legitimer und auch realistischer Zweck der Androhung und Verhängung von Strafe, Normakzeptanz und Normvertrauen zu stabilisieren.

Schließlich meint Walter, "erst recht verlangt niemand eine Strafe, um den Täter zu resozialisieren." Wirklich niemand? Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht findet bei Bevölkerungsumfragen breite Zustimmung. Er schützt insbesondere junge Menschen aus soziökonomisch weniger privilegierten Bevölkerungsgruppen, auf die unser insofern unvollkommenes Strafrecht in der Praxis mehrheitlich Anwendung findet.

Vor allem aber ist es der Erziehungs- und Resozialisierungsgedanke, der häufig dafür sorgt, dass eine  Strafe, die vergeltungstheoretisch eigentlich notwendig wäre, auf das erzieherisch erforderliche Maß reduziert wird oder in eine Sanktion umgewandelt wird, die auch erzieherische Funktionen erfüllt. Vor allem mit Spezialprävention, also dem Ziel der Resozialisierung des Täters, lässt sich auch legitimieren, dass viele Freiheits- und Jugendstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden. Aus vergeltungsorientierter Sicht müsste man diese in der Praxis überaus wichtige und auch oft erfolgreiche Art der Sanktion ablehnen.

"Gerechte Vergeltung"?

Walter schreibt: "Vielmehr wollen die Menschen vor allem Gerechtigkeit. Und das heißt gerechte Vergeltung." Der erste dieser beiden Sätze kann von jedem unterschrieben werden. Der zweite ist hingegen problematisch. Hinter der Vorstellung von Vergeltung als einzigem legitimem Zweck der Strafe steckt meines Erachtens ein Fehlschluss.

Der erste Rachegedanke, den nahezu jeder empfindet, der von einem grausamen Verbrechen erfährt, ist der naheliegende. Nach Walter soll er deshalb wohl auch der richtige Gedanke sein. Und daraus folge, am gerechtesten sei eine Strafe, die auf die betreffenden Täter, ihre Entwicklung und auf gesellschaftliche und individuelle Tatursachen möglichst wenig Rücksicht nehme. Auch die tatsächlichen Konsequenzen der Strafverfolgung und des Strafvollzugs spielen für eine in diesem Sinne gerechte Strafe keine Rolle.

Wohin ein allein vergeltungsorientiertes Strafrecht führen kann, zeigt sich, wenn man die Strafen sieht, deren Vollzug schon einige Bundesstaaten der USA in die Nähe des Ruins treibt. Über Jahrzehnte wurde die Vergeltungsidee politisch instrumentalisiert ("just deserts"). Heute blicken viele dortige Experten mit Neid u.a. auf das deutsche, eher präventionsgeprägte, Strafrechtssystem. Ihre Argumente, um die amerikanische Bevölkerung nun davon zu überzeugen, dass das US-Strafrechtssystem zu hart straft: ja, es sind utilitaristische, insbesondere präventionsorientierte Argumente.

Natürlich ist Walter zuzustimmen, wenn er Beispiele anführt, in denen die Präventionstheorien nicht passen. Und selbstverständlich teile ich – wie auch der größte Teil der deutschen Strafrechtslehrer und Kriminologen – die Kritik an der Wirklichkeit der Resozialisierung, die im Freiheitsstrafvollzug selten gelingt bzw. kaum gelingen kann.

Aber die Alternative, die Walter vorschlägt, würde es kaum besser machen: Würde Resozialisierung aus dem Strafrechtssystem eliminiert, gäbe es keine rechtliche Verpflichtung mehr, die – auch von Walter beschriebenen – desozialisierenden Folgen der Freiheitsstrafe zu vermeiden oder wenigstens abzumildern. Am wenigsten überzeugt es, wenn Walter aufgrund seiner zutreffenden Analyse, Resozialisierung und Strafe vertrügen sich nicht, zum Vorschlag kommt, einfach das Etikett auszutauschen. Um das von ihm mitgeteilte Legitimationsbedürfnis zu erfüllen, schließt Walter vom (unvollkommenen) Sein auf ein anderes Sollen: Weil die Resozialisierung nicht gelingen will, sollten wir auf diese Zielsetzung lieber ganz verzichten.

Vergeltung gegen Selbstjustiz?

Walter will Vergeltung präventionsorientiert verstehen. Strafe soll deshalb sein, weil sonst der Rechtsfrieden in Gefahr gerate, sprich: Der Staat müsse strafen, damit nicht die Bürger zur Selbstjustiz greifen, um ihr gerechtes Vergeltungsbedürfnis durchzusetzen. Die Bevölkerung solle dazu in repräsentativen Stichproben nach der "gerechten" Vergeltungsstrafe befragt werden. Da dies natürlich nicht in jedem Einzelfall geschehen kann, müssten die Bürger nach ihren Strafvorstellungen für bestimmte generelle, also abstrakt definierte Delikte bzw. Deliktsgruppen befragt werden.

Aber lässt man in den Deliktsbeschreibungen alle Informationen fort, welche nach den Präventionstheorien maßgeblich sind für gerechtes Strafen, also etwa Informationen zu Tätern, Opfern und den Umständen, unter denen es zur Tat kam, dann entzieht man den Fällen einen Teil ihrer Realität. Befragungsergebnisse zu derart "abgespeckten" Modelldelikten würden dann zu ganz ähnlichen Ergebnissen führen, wie wir sie heute auf Grundlage der durch den gewählten Bundestag verabschiedeten Strafgesetze schon kennen. Innerhalb eines mehr oder weniger breiten gesetzlichen Strafrahmens würden Gerichte über die im konkreten Einzelfall angemessene Strafe entscheiden. Nach Walters Auffassung dürften sie dann allerdings keine spezial- und generalpräventiven Überlegungen mehr anstellen.

Und, zu guter Letzt: Wenn es primär darum gehen soll, angedrohte Strafen auf eine breitere demokratische Basis zu stellen, müsste man doch zuallererst Walters Prämisse empirisch überprüfen: Wollen tatsächlich "alle Menschen" bei Straftaten ausschließlich Vergeltung?

Der Autor Prof. Dr. Henning Ernst Müller ist Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Regensburg.

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Zitiervorschlag

Wozu Strafen?: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37889 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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