Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Premiumnutzer, die sich mit Paypal-Zahlungen werbefreien Zugang zu kino.to gesichert haben. Sie wirft ihnen Beihilfe zur gewerblichen Urheberrechtsverletzung vor. Arno Lampmann und Florian Wagenknecht erklären, warum sich die zahlende Kundschaft strafbar gemacht hat und Streaming im Internet Urheberrechte verletzt.
Im Juni 2011 fanden weitläufige Razzien der Ermittlungsbehörden bei den Betreibern des Streaming-Portals kino.to statt. Sie werden verdächtigt, eine kriminelle Vereinigung gebildet und gewerbsmäßig Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben. Bereits Ende 2011 wurde der erste Mitarbeiter wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in mehr als 1,1 Millionen Fällen verurteilt. Jetzt nehmen die Strafverfolger auch solche Nutzer ins Fadenkreuz, die sich mit Premium-Accounts einen werbefreien Zugang zu den Filmen verschafft haben.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat angegeben, dass auf den sichergestellten PCs der Portalbetreiber personalisierte Daten von kino.to-Kunden gefunden werden konnten. Diese sollen dabei helfen, diejenigen Nutzer zu ermitteln, die mit dem Internet-Bezahldienst Paypal einen Premium-Account gekauft und nach Ansicht der Staatsanwaltschaft damit die gewerblichen Urheberrechtsverletzungen der kino.to-Betreiber finanziell unterstützt haben. In anderen Worten: Den Premiumkunden wird die Beihilfe zur gewerblichen Urheberrechtsverletzung vorgeworfen.
Dass sie das Portal durch die Zahlungen unterstützt haben, liegt dabei auf der Hand. Dadurch ist es den Betreibern der Server ermöglicht worden, die Filme anzubieten und damit gewerbsmäßig Urheberrechtsverletzungen begehen. Dass diese stattfanden, ist mit dem umfassenden Geständnis des Mitarbeiters von kino.to und dem Urteil im Dezember 2011 klargestellt worden. Man wird deshalb leicht beweisen können, dass zahlende Nutzer notwendig waren und in erheblichem Maße dazu beigetragen haben, eine solche Vielzahl an Filmen und Serien anzubieten.
Auch Streaming verletzt das Urheberrecht
Auch werden die Nutzern den notwendige Vorsatz gehabt haben, die Betreiber in ihren illegalen Handlungen zu unterstützen. Mit den Paypal-Überweisungen haben sie sich einen Account gekauft, um aktuelle Filme frei von jeglicher Werbung und Unterbrechungen zu konsumieren. Zwar war das eigentliche Ziel, den Film ungestört anschauen zu können. Dazu muss dieser jedoch naturgemäß erst einmal zur Verfügung gestellt werden. Dies dürfte jedem Nutzer klar gewesen sein – ebenso die Tatsache, dass sie mit ihrem Geld die Bereitstellung ermöglichen.
Dass die Staatsanwaltschaft den "Umweg" über die Beihilfe wird nimmt und nicht wegen eigener Urheberrechtsverletzungen gegen die Premiumnutzer ermittelt dürfte daran liegen, dass es noch immer ungeklärt ist, ob das Streamen für sich genommen schon eine urheberrechtlich relevante, strafbare Handlung darstellt. Eine richterliche Entscheidung dahingehend steht noch aus. Bislang hat sich lediglich das Amtsgericht Leipzig in einem der kino.to-Verfahren dahingehend geäußert, dass das Betrachten eines Video-Streams "dem Grunde nach" einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. Für diese Rechtsauffassung lassen sich auch gute Gründe anführen.
Der Download einer Datei stellt eine Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes dar und ist verboten. Auch bei den so genannten Streams stellt der technische Vorgang einen Download dar. Die Dateien werden zunächst in dem Cache, also Zwischenspeicher des jeweiligen Internetbrowsers, gespeichert. Der Cache wird von Zeit zu Zeit zwar wieder gelöscht. Indem im Sekundentakt Downloads im Cache stattfinden, wird aber in das Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers eingegriffen. Da die Daten aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammen ist dieser Vorgang auch nicht als Herstellen einer Privatkopie zulässig.
Das tatsächliche Problem liegt an der besonderen "Wiedergabeart", also am Streaming selbst. Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen sind nach dem Urhebergesetz (UrhG) nämlich nur zulässig, wenn deren Zweck eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist. Es ist schwer vorstellbar und auch in den Erwägungsgründen des Gesetzes nicht zu finden, dass der einschlägige § 44a UrhG den Sinn und Zweck hat, einem Nutzer zu ermöglichen, sich illegal im Netz zu findende Filme anschauen zu können.
Nur der "kleine Verbraucher" kann ein wenig aufatmen
Erlaubt ist eben nur die "rechtmäßige Nutzung" eines Filmes. Zudem muss die Vorgabe aus dem § 5 Abs. 5 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG beachtet werden. Danach dürfen die Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Unabhängig davon, dass das Bereitstellen bereits eine Urheberrechtsverletzung ist, ist deshalb auch die gestreamte (Teil-)Kopie eine ungebührliche Rechtsverletzung im Sinne der Richtlinie. Anderes kann man allenfalls annehmen, wenn kleine „Teaser“ des Films angeschaut werden. Nicht jedoch wenn der Film im Ganzen gestreamt wird.
Unklar ist noch, welche Daten der Generalstaatsanwaltschaft tatsächlich vorliegen. Viel mehr als E-Mail-Adressen oder Pseudonyme können dies nicht sein. Die Ermittlungsbehörden werden daher an die Provider und Paypal herantreten müssen, um aus IP- und E-Mailadressen nützliche Informationen zu erhalten und um die Nutzer zur Verantwortung ziehen zu können.
Nach den bisher bekannten Informationen soll nicht die gesamte Nutzerschaft von kino.to kriminalisiert werden. Der "kleine Verbraucher" kann somit im Gegensatz zu den zahlenden Premium-Nutzern erst einmal durchatmen. Durch die aktuellen Ermittlungen werden sich die Behörden aber nicht zuletzt auch einen "positiven" Effekt dahingehend erhoffen, dass die zahlreichen Nachahmer von kino.to eingedämmt werden.
Der Autor Arno Lampmann ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum. Florian Wagenknecht ist wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum sowie Mitbetreiber des Portals www.rechtambild.de.
Arno Lampmann, Ermittlungen gegen kino.to-Premiumnutzer: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5615 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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