Zum Jahreswechsel hat der Gesetzgeber an einigen steuerrechtlichen Regelungen gedreht, die die Belastungen unter anderem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer senken. Clemens Mauch und Laura Bommer stellen die wesentlichen Änderungen vor.
Mit dem Jahresbeginn 2024 sind einige steuerliche Änderungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kraft getreten. So wurden sowohl der Grundfreibetrag als auch einige Steuerfreigrenzen für die Steuerpflichtigen erhöht, um den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Weiterhin erhalten die Steuerpflichtigen nochmals mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung. Mit dem noch nicht in Kraft getretenen Wachstumschancengesetz sind weitere Steuererleichterungen vorgesehen.
Höherer Grundfreibetrag und Änderungen beim Spitzensteuersatz
Steuerpflichtige, somit auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zahlen ab dem Jahr 2024 bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 11.604 Euro keine Einkommensteuer. Auf diesen Betrag ist der sogenannte steuerliche Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zum 1. Januar 2024 gestiegen, um die sogenannte "kalte Progression" abzumildern. Dies stellt eine Erhöhung des Grundfreibetrages in Höhe von 696 Euro gegenüber dem Vorjahr dar.
Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 Prozent findet von diesem Jahr an erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro Anwendung (bisher 62.810 Euro). Ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.825 Euro gilt der sogenannte "Reichensteuersatz" in Höhe von 45 Prozent – insoweit gab es keine Veränderung gegenüber dem Vorjahr.
Höhere Freibeträge für Eltern und Unterhaltspflichtige
Parallel zum Grundfreibetrag steigt der Unterhaltshöchstbetrag gemäß § 33a Abs. 1 EStG ebenfalls an. Dies hat zur Folge, dass auch Unterhaltsleistungen oder Aufwendungen für die Berufsausbildung an Angehörige grundsätzlich bis zu einem Betrag von 11.604 Euro steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können (bisher 10.908 Euro).
Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass weder der unterstützende Steuerpflichtige noch andere Personen für den Unterstützten Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. auf Kindergeld haben. Zudem darf die unterhaltene Person selbst kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen. Die Finanzverwaltung zieht die Grenze für ein geringes Vermögen bei 15.500 Euro. Die Regelung kann auch von Kindern, die ihre Eltern im Alter unterstützen, in Anspruch genommen werden.
Der Kinderfreibetrag wird unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt, deren Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. sofern sich das Kind noch in Berufsausbildung befindet und das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kindergeld gilt als Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag; es wird monatlich für Kinder von unbeschränkt Steuerpflichtigen gezahlt.
Der Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 EStG steigt 2024 um 180 Euro auf 3.192 Euro (bisher 3.012 Euro). Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten bzw. Lebenspartnern erhöht sich der Kinderfreibetrag entsprechend von 6.024 Euro um 360 Euro auf 6.384 Euro.
Die Freigrenze für die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags wurde ebenfalls angehoben. Im Jahr 2024 wird der Solidaritätszuschlag erst ab einer festzusetzenden Einkommensteuer von 18.130 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten bzw. Lebenspartnern festgesetzt. Dies entspricht einer Anhebung in Höhe von 587 Euro.
Steuerpflichtige mit einer geringeren festzusetzenden Einkommensteuer müssen demnach keinen Solidaritätszuschlag zahlen. Dies soll rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen betreffen.
Neue Grenzen fürs Sparen und Investieren
Auch bei der Arbeitgeber-Sparzulage hat sich etwas getan: Mit Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes ab 2024 verdoppeln sich die Einkommensgrenzen für die Berechtigung der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für zusammenveranlagte Ehe- bzw. Lebenspartner. Dadurch können deutlich mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die staatliche Förderung für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen wie zum Beispiel Investmentfonds oder Bausparen in Anspruch nehmen.
Zudem hat der Gesetzgeber den Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von 1.440 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Dies hat zur Folge, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer begünstigten Vermögensbeteiligung steuerfrei ist, sofern der Vorteil 2.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt oder ob es sich um eine Entgeltumwandlung handelt.
Altersvorsorgeaufwendungen und Rentenbeiträge können bereits seit dem 1. Januar 2023 vollständig als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung steuermindernd angesetzt werden. Im Jahr 2024 steigen die Höchstbeträge auf bis zu 27.566 Euro für Ledige und bis zu 55.132 Euro für zusammenveranlagte Ehe- bzw. Lebenspartner.
Mehr Zeit für die Steuererklärung
Auch im Jahr 2024 wird Steuerpflichtigen nochmals mehr Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärung eingeräumt. Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung 2023 ohne Hinzuziehung eines Steuerberaters einreichen, haben hierfür die Frist bis zum 2. September 2024 zu wahren (statt bis zum 31. Juli 2024). Für Personen, die steuerlich vertreten werden, gilt sogar eine verlängerte Frist bis zum 2. Juni 2025.
Überlassung von Elektrofahrzeugen, Verpflegung und Events
Unklarheit herrscht noch im Hinblick auf die steuerlichen Änderungen durch das Wachstumschancengesetz. Der Bundestag hat dem Gesetz zwar am 17. November 2023 zugestimmt, der Bundesrat verwies es aber am 24. November 2023 in den Vermittlungsausschuss. Demzufolge konnte das Gesetz vor dem Jahreswechsel nicht mehr verabschiedet werden. Aller Voraussicht nach werden die wesentlichen Regelungen rückwirkend in Kraft treten.
Dies betrifft unter anderem die Überlassung von Elektrofahrzeugen zur privaten Nutzung an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen durch die Arbeitgebenden. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung für Elektrofahrzeuge, die keine CO2-Emissionen ausstoßen (reine Elektrofahrzeuge inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge), ist bei der privaten Nutzung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Bislang galt dies allerdings nur für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von maximal 60.000 Euro. Das Wachstumschancengesetz sieht eine Erhöhung auf 70.000 Euro vor.
Weiterhin umfasst der Entwurf des Wachstumschancengesetzes eine Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen. Für An- und Abreisetage bzw. Tagen mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der ersten Tätigkeitsstätte soll die Pauschale ab 2024 bei 16 Euro (bisher 14 Euro) und für volle Tage 32 (bisher 28 Euro) Euro liegen.
Für Betriebsveranstaltungen soll der Freibetrag mit der Neuregelung von bislang 110 Euro auf 150 Euro pro Person und Veranstaltung erhöht werden.
Der Autor Clemens Mauch ist Partner und Steuerberater, Co-Autorin Laura Bommer ist Steuerberaterin bei Menold Bezler in Stuttgart.
Der Beitrag entstand mit Unterstützung von Nina Zocastello, Duale Studentin im Bereich Steuern und Prüfungswesen.
Wichtige steuerliche Änderungen für das Jahr 2024: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53595 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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