Neue Steuern zum Jahreswechsel: Weihnachtsfeiern bald zu teuer?

von Prof. Dr. Dennis Klein

24.11.2014

Zum Jahresende wird traditionell das Steuerrecht angepasst. Die diesjährigen Pläne lassen um die Weihnachtsfeier in Betrieben bangen. Erfreulicher, aber bestenfalls ganz nett sind die geplanten Änderungen der Betreuungsleistungen für Familien, kommentiert Dennis Klein.

Alljährlich löst der näher rückende Jahreswechsel noch einmal hektische Gesetzgebungsaktivitäten bei der Einkommensteuer aus. Denn diese ist eine Jahressteuer – das bedeutet, dass die zum 31. Dezember geltende Fassung formal die für das gesamte abgelaufene Jahr geltende Version ist. Wenngleich der Vertrauensschutz diese rigide praktische Rückwirkung einschränkt, will der Gesetzgeber zumindest gleich für den Jahresbeginn die neue Fassung verwirklicht wissen.

Die derzeit im Finanzausschuss beratene Vorlage mit dem steuerüblich sperrigen Titel "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (BT-Drucks. 18/3017) ist ein typisches Beispiel dieser Jahreswechselgesetze.

Ein regelrechtes Sammelsurium zusammenhangloser Themenbereiche wird in einer Art "Huckepackverfahren" zu einem Gesetzespaket zusammengeschnürt. Verfahrensregelungen finden sich neben Umsatzsteueränderungen oder eben Anpassungen für Betreuungsleistungen neben denen für Betriebsfeiern.

Staat will Kinderbetreuung und Angehörigenpflege fördern

Ein Aspekt der geplanten Änderungen ist die Förderung der Betreuungsleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Arbeitgeber können schon jetzt ihre Attraktivität steigern, indem sie ihren Mitarbeitern Zuschüsse für Kinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen gewähren.

Diesen Service will der Gesetzgeber jetzt auch steuerlich belohnen. Dazu soll der Steuerbefreiungskatalog in § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) um eine neue Nummer 34a ergänzt werden. Erbringt ein Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn Leistungen für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen seines Arbeitnehmers, dann sollen diese Zusatzleistungen künftig einkommensteuerfrei sein. Sie zählen also nicht zum Arbeitslohn und unterliegen bei der Gehaltsabrechnung daher auch nicht der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber zieht sie hingegen bei seiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben ab und mindert so die eigene Steuerlast.

Für Familie und Beruf an sich eine begrüßenswerte Idee. Bedingung für solche steuerfreien Leistungen ist aber, dass diese zum einen aus kurzfristigen zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig sein müssen. Zum anderen dürfen sie 600 Euro im Jahr nicht übersteigen. Die Bundesregierung versteht dies als typisierte sachliche Begrenzung der Steuerbefreiung.

Schadet nicht, hilft aber auch nicht viel

Dies verdeutlicht, dass die Regelung eher auf Ausnahmesituationen zugeschnitten ist. Sie soll lediglich die außergewöhnliche zusätzliche Betreuung erfassen. Auslöser können etwa die Erkrankung eines Kindes, besondere Fortbildungen oder außergewöhnliche Dienstreisen sein. Auch die Begrenzung auf 600 Euro schränkt den Anwendungsbereich ganz erheblich ein. Überhaupt bleibt neben der finanziellen Seite das praktische Problem, in solchen Situationen kurzfristig eine Betreuung zu finden und zu organisieren.

Im Wesentlichen bleibt die Betreuung und Pflege von Kindern oder Angehörigen also weiter die Privatangelegenheit des Arbeitnehmers – auch steuerlich. Ganz normale Kinderbetreuungsleistungen bleiben als Sonderausgaben begrenzt und bis maximal 4.000 Euro im Jahr nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar. Die dauerhafte Pflege von Angehörigen ist gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung nach § 33 – 33b EStG abzugsfähig, abhängig von der persönlichen Einkommenssituation. Der jetzige Vorschlag ändert hieran wenig.

Schließlich ließe sich das Ergebnis der neuen Regelung, solche außergewöhnlichen Belastungen durch eine finanzielle Unterstützung abzufedern, auch schon mit der bisherigen Gesetzesfassung begründen. Wird das Kind krank oder ein naher Angehöriger ein Pflegefall, muss der Arbeitnehmer zwingend jemanden engagieren, der die Betreuung des Kindes oder des Angehörigen übernimmt, da er sonst nicht arbeiten könnte. Die Betreuungsleistungen sind damit aus zwingenden beruflichen Gründen notwendig und Zuschüsse des Arbeitgebers erfolgen aus seinem überwiegend betrieblichen Interesse. Genau genommen handelt es sich bei solchen Leistungen also ohnehin nicht um Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer zu versteuern hätte.

Der Vorschlag der Bundesregierung schadet nicht als gesetzliche Klarstellung, bedeutet aber auch keinen großen Fortschritt für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Betriebsfeiern: Freigrenze hoch, aber dennoch schneller erreicht

Kontroverser als diesen eher kosmetischen Schritt nehmen Experten einen Vorschlag zu den Betriebsfeiern auf. Auch dieser Entwurf  kommt zunächst harmlos daher als eine Anpassung der bisherigen Freigrenze für Betriebsveranstaltungen.

Betriebliche Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter wie etwa Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge dürfen bislang bis zu einem Pro-Kopf-Betrag von 110 Euro steuerfrei bleiben. Unterhalb dieser Grenze bleibt der individuelle geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer von einer Besteuerung ausgenommen.

Zwar will die Bundesregierung die lange nicht angepasste Grenze jetzt auf 150 Euro anheben. Dafür will sie zukünftig aber auch sämtliche Kosten addieren, unabhängig davon, ob sie dem einzelnen Mitarbeiter individuell zurechenbar sind oder nur als Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung einfließen. Dies betrifft etwa die Gage von Entertainern, die Raummiete oder Fahrtkosten zum Festort – die hochgesetzte Grenze von 150 Euro pro Mitarbeiter dürfte damit schneller erreicht sein als die derzeitige von 110 Euro. Außerdem  müsse die Feier sämtlichen Betriebsangehörigen offenstehen. Die bloße Abteilungsfeier fiele also künftig nicht mehr unter die Steuerbefreiung.

Unter diesem Blickwinkel erscheint die Wertanpassung eher als "Danaergeschenk". Wirtschaftsverbände laufen denn auch Sturm, sehen einen nicht administrierbaren Aufwand auf die Unternehmen zukommen, fordern die Beibehaltung des bisherigen Umfangs und eine Verdoppelung des Betrages. Die jetzt anlaufenden Beratungen im Finanzausschuss, zu denen am Montag eine öffentliche Anhörung stattfindet, lassen also noch einige Änderungen erwarten.

Der Autor Prof. Dr. Dennis Klein – Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht – ist Professor für Wirtschafts- und Steuerrecht sowie Rechnungslegung an der Leibniz-Fachhochschule in Hannover.

Zitiervorschlag

Neue Steuern zum Jahreswechsel: . In: Legal Tribune Online, 24.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13901 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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