Steuerabkommen mit der Schweiz: Deut­sch­land lässt die Kaval­lerie vor­erst zuhause

Dr. Pia Dorfmueller

26.09.2011

Harsche Kritik erntet Wolfgang Schäuble für das Steuerabkommen mit der Schweiz von politischen Gegner wie auch von Polizei und Steuerfahndung. Er baue den Steuersündern goldene Brücken und verhindere deren Bestrafung. Dr. Pia Dorfmueller stellt den Inhalt des umstrittenen Abkommens vor und erinnert daran, wie Uncle Sam vor zwei Jahren die Steuer-Kavallerie losschickte. 

Am 22. September 2011 wurde nun das Steuerabkommen mit der Schweiz auf der Internetseite des Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht, nachdem es am Tag zuvor von Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und der Schweizer Finanzministerin Dr. Eveline Widmer-Schlumpf in Berlin unterzeichnet wurde. Seit dem 10. August 2011, an dem Unterhändler der Schweiz und Deutschlands in Bern die Verhandlungen über offene Steuerfragen abgeschlossen und ein Steuerabkommen paraphiert haben, hat es nicht nur im "Blätterwald" heftig gerauscht.

Das Steuerabkommen soll am 1. Januar des nach beiderseitiger Notifikation folgenden Kalenderjahres in Kraft treten (Art. 42 Abs. 1 des Steuerabkommens); derzeit wird von der Bundesregierung der 1. Januar 2013 angestrebt.

Ob das Steuerabkommen wie nun vorliegend in Kraft treten wird, ist derzeit äußerst zweifelhaft, denn ihm müssen noch der Bundestag und der Bundesrat zustimmen. Das schwarz-gelbe Bundeskabinett hat am Vormittag des 21. September zugestimmt. Im Bundesrat hat Schwarz-Gelb allerdings nicht die Mehrheit und SPD, Grüne sowie Linke lehnen die geplante einmalige pauschale Nachzahlung ab.

Strafanzeige gegen Schäuble "nicht ausgeschlossen"

Dabei werden die Vertreter der Opposition in der Presse mit den Worten "moderner Ablasshandel zum Schnäppchenpreis", "Geschenk für Steuerbetrüger", "fatales Signal" und "höchst problematisch" zitiert. Sie fordern weiterhin den Kauf von CDs aus der Schweiz mit den Daten mutmaßlicher Steuerhinterzieher aus Deutschland. Stellenweise wird sogar von der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz gesprochen, da eben keine gleichmäßige, gerechte und transparente Besteuerung gewährleistet sei. Dies deshalb, weil mit dem Steuerabkommen "sehr spezielle Regelungen für eine sehr spezielle Zielgruppe" ausgehandelt worden seien.

Der Presse ist zu entnehmen, dass seitens der Kriminalpolizei sogar überlegt wird, "wie das Verhalten des Bundesfinanzministers, seines Staatssekretärs und der beteiligten Ministerialbeamten strafrechtlich zu würdigen ist." "Strafanzeige nicht ausgeschlossen."

Was sieht das Steuerabkommen im Einzelnen vor?

Das Steuerabkommen sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können. Dazu sollen sie eine einmalige Steuerzahlung leisten, die zwischen 19 und 34 Prozent des Vermögensbestandes beträgt - abhängig von der Dauer der Kapitalanlage sowie vom Anfangs- und Endbetrag des Kapitalbestandes (Art. 7 sowie Anlage I des Steuerabkommens). Alternativ können sie ihre Schweizer Konten gegenüber den deutschen Behörden offenlegen (Art. 5 Abs. 1, Art. 9).

Mit dieser Zahlung gelten die deutsche Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer als abgegolten (Art. 7 Abs. 6). Insbesondere der Einbezug von Erbschaft- und Schenkungsteuer relativiert den Höchstsatz von 34 Prozent.

Um ein Mindestaufkommen der Vergangenheitsbesteuerung zu sichern, haben sich die Schweizer Banken zu einer Garantieleistung von 2 Milliarden Schweizer Franken verpflichtet (Art. 15 Abs. 2). Dieses vorgestreckte Geld soll mit eingehenden Steuerzahlungen verrechnet werden (Art. 15 Abs. 3).

Künftige Kapitalerträge sollen unmittelbar von einer Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 Prozent erfasst werden (Art. 18). Diese Steuer entspricht dem in Deutschland geltenden Abgeltungsteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag.

Anspruch auf 999 Auskunftsgesuche in den ersten beiden Jahren

Die deutschen Behörden können Auskunftsgesuche stellen, die den Namen des Kunden, jedoch nicht den Namen der Bank enthalten müssen (Art. 31 Abs. 1). So soll vermieden werden, dass weiteres Schwarzgeld in der Schweiz angelegt wird. Die Auskunftsgesuche müssen in jedem Fall einen plausiblen Anlass haben; Anfragen ins Blaue hinein sind somit ausgeschlossen (Art. 31 Abs. 3). Für die Auskunftsgesuche wurde eine maximale Anzahl von 750 bis 999 innerhalb einer Zweijahresfrist vereinbart (Art. 31 Abs. 9); danach soll eine Anpassung aufgrund der Ergebnisse vorgenommen werden (Art. 31 Abs. 9 und 10).

Deutschland sieht von der strafrechtlichen Verfolgung von Schweizer Bankmitarbeitern ab, wenn diese vor Unterzeichnung des Steuerabkommens an einer Steuerstraftat beteiligt waren (Art. 17). Bedarf für den Kauf von CDs  mit den Daten mutmaßlicher Steuerhinterzieher aus der Schweiz sieht Deutschland künftig nicht mehr.

Ist das Steuerabkommen ein Schnäppchen?

Während die an den Verhandlungen des Abkommens beteiligten Parteien von harten, aber fairen Verhandlungen sprechen und das Ergebnis als im Interesse beider Staaten sehen, werden die Rufe nach einer Kavallerie – zumindest von Ex-Finanzminister Steinbrück und seiner eigenen Partei– immer lauter. Mit Blick auf zwischen 130 und 180 Milliarden Euro deutsches Schwarzgeld in der Schweiz, wird das Steuerabkommen als "Schnäppchen" tituliert und eine härtere Gangart nach dem Beispiel der USA gefordert.

Die USA hatten am 19. August 2009 mit der Schweiz ein "Abkommen" über ein Amtshilfegesuch der US-Steuerbehörden über Informationen zu 4.450 Konten bei der UBS AG unterzeichnet. Im Amtshilfeverfahren galt es zu überprüfen, ob die an den 4.450 Konten berechtigten US-Steuerpflichtigen die Kriterien von "Steuerbetrug oder dergleichen" erfüllten. Die Schweiz hatte sich verpflichtet, die 4.450 Fälle innerhalb von  360 Tagen ab Eingang des Amtshilfegesuches am 31. August 2009 zu erledigen.

Zuvor hatte die Schweizer Großbank UBS schon einen Vergleich (Deferred Prosecution Agreement) abgeschlossen, womit die Strafverfolgung in den USA gestoppt wurde, gebunden jedoch an wesentliche Auflagen und die Bezahlung einer Geldbuße von 780 Millionen US$. Die amerikanische Seite hat sich darin verpflichtet, die zivilrechtliche Klage gegen die UBS zurückzuziehen.

Wenn eine rechtskräftige Schlussverfügung der Steuerverwaltung vorliegt, werden die Schweizer Behörden die Kundendaten an die US-Behörden übermitteln. Das von den USA mit der Schweiz abgeschlossene Abkommen zeigt, wie entschieden die USA mit "Betrügern und Verbrechern" umgehen. Es gilt die Devise: "Do not mess with the IRS. Uncle Sam always gets his."

Dr. Pia Dorfmueller ist Partner der Kanzlei P+P Pöllath + Partners in Frankfurt am Main. Sie ist Steuerberaterin und unter anderem auf Unternehmenssteuerrecht, internationale Steuerstrukturierung und Finanzierungsstrukturen spezialisiert. Sie hat langjährige Auslandsaufenthalte in den USA und Kanada absolviert. Sie ist Trägerin des Förderpreises "Internationales Steuerrecht" der Bundessteuerberaterkammer (2003) und Lehrbeauftragte der Universität Mannheim und der Universität Liechtenstein.

 

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Zitiervorschlag

Steuerabkommen mit der Schweiz: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4389 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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