Der EGMR begründet keinen europarechtlichen Anspruch auf Suizidbeihilfe. Stattdessen betont er die Verantwortung deutscher Gerichte. Eine kluge und richtige Entscheidung, findet Michael Kubiciel. Der Fall sollte den deutschen Gesetzgeber anhalten, einen ärztlich assistierten Suizid begrenzt zuzulassen.
Ein tragischer Sturz im Jahr 2002 veränderte das Leben von Frau K. und das ihres Ehemannes auf dramatische und unabänderliche Weise: Beinahe vollständig bewegungsunfähig und auf künstliche Beatmung sowie kontinuierliche Betreuung angewiesen sollte Frau K. jene 15 Jahre durchstehen, die ihr die Ärzte als Mindestlebenserwartung prognostiziert hatten. Nach zwei Jahren des Leidens war sie mit ihren Kräften am Ende. Sie beantragte daher beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Zuteilung einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels. Die Behörde lehnte ihren Antrag unter Verweis auf das Betäubungsmittelgesetz ab. Bei der Aussicht auf einen viele Jahre dauernden Rechtsweg nach Karlsruhe und Straßburg entschied sich Frau K. für einen zehnstündigen Transport an Beatmungsgerät und Schläuchen. Die Fahrt endete in Zürich, wo sie sich mit Hilfe eines so genannten Sterbehilfevereins das Leben nahm.
Deutsche Gerichte: Der Ehemann ist nicht klagebefugt
Ihr Ehemann setzte den Kampf fort, den sie begonnen hatte. Zunächst ohne Erfolg: Sowohl die angerufenen Verwaltungsgerichte als auch das Bundesverfassungsgericht wiesen seine Klage ab: Nur seine Frau sei bis zu ihrem Tod klagebefugt gewesen. Ihn, den Ehemann, habe die Verweigerung der Medikamente hingegen nicht in eigenen Rechten verletzt. In dieser prozessual-formal korrekten Anwendung deutschen Verwaltungsprozessrechts sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Entscheidung vom Donnerstag eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Herr K. und seine Frau seien 25 Jahre verheiratet gewesen und hätten eine enge Bindung zueinander gehabt.
Herr K. habe zudem seine Frau auf ihrem Leidensweg begleitet und auch ihren Wunsch akzeptiert, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Sein persönliches Engagement zeige sich nicht nur darin, dass er mit ihr in die Schweiz gefahren sei, sondern auch darin, dass er gemeinsam mit seiner Frau Widerspruch gegen die Entscheidung des Bundesinstitutes eingelegt und das Verfahren vor den deutschen Gerichten nach ihrem Tod weiter verfolgt habe. In Anbetracht dieser Ausnahmesituation bestehe ein eigenes "starkes und fortbestehendes" Interesse daran, die ursprünglich vorgebrachte Beschwerde in der Sache gerichtlich prüfen zu lassen. Dieses Interesse hätten die deutschen Gerichte vernachlässigt. Indem sie sich nicht auf eine inhaltliche Prüfung eingelassen, sondern sich auf eine prozessuale Argumentation zurückgezogen haben, sei Herr K., so die Straßburger Richter, in seinem von Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung des Privat- und des Familienlebens verletzt worden (Urt. v. 19.07.2012, Beschwerde-Nr. 497/09).
Auch der EGMR trifft keine inhaltliche Entscheidung
Auch der EGMR hat keine inhaltliche Entscheidung getroffen. Unter Verweis auf seine nicht unumstrittene "margin-of-appreciation"-Doktrin gesteht der Gerichtshof den Staaten vielmehr einen Entscheidungsspielraum zu: Es ist Sache der Mitgliedstaaten, ob und in welchem Umfang sie Sterbehilfe legalisieren wollen.
Diese Zurückhaltung ist institutionell klug und auch rechtsethisch richtig. Will der EGMR nicht die Akzeptanz seiner Rechtsprechung gefährden, muss er die Regelung ethischer Probleme wie die der Sterbehilfe den Staaten überlassen.
Zum einen können diese den vorherrschenden Wertüberzeugungen ihrer Gesellschaften Rechnung tragen. Zum anderen ist es die genuine Aufgabe ihrer demokratisch legitimierten Institutionen, zu entscheiden, wie weit das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen reichen soll.
Eine Frage der Politik: Anspruch auf Suizidunterstützung?
Bei dieser Entscheidung sind zwei fundamental verschiedene Dimensionen des Selbstbestimmungsrechts zu unterscheiden. Das Selbstbestimmungsrecht garantiert zunächst die Abwesenheit von Zwang. Medizinethisch schlägt sich diese negative Freiheit in dem Grundsatz nieder, dass niemand gegen seinen Willen behandelt werden darf. Die Zulässigkeit des tödlichen Behandlungsabbruchs, auch "passive Sterbehilfe" genannt, findet in diesem Aspekt der Selbstbestimmung ihre Grundlage.
Eine ganz andere Dimension der Autonomie macht freilich geltend, wer beansprucht, dass seinen Wünschen – etwa nach Zuteilung tödlicher Medikamente – Folge geleistet werden soll. Hier geht es um die positive Freiheit, die medizinrechtlich nur eingeschränkt anerkannt ist: Ärztliche Behandlungen oder die Zuteilung von Medikamenten setzen nicht nur ein entsprechendes Verlangen des Patienten, sondern vor allem eine medizinische Indikation voraus.
Ob ein schweres Leiden wie das der Frau K. eine Suizidbeihilfe indiziert, ist unter Ärzten und Juristen umstritten. Auflösen kann diesen Streit letztlich nur der Gesetzgeber. Er sollte darüber nachdenken, das angedachte Verbot der gewerbsmäßigen Beihilfe zum Suiziddurch Sterbehilfevereine zu ergänzen um eine eingeschränkte Zulassung der ärztlich assistierten Selbsttötung..
Ein solcher Schritt ist kein kleiner, zweifellos. Er setzt rechtspolitischen Mut und Umsicht voraus. Den langen Leidensweg der Eheleute K. hätte er jedoch erheblich verkürzt.
Der Autor PD Dr. Michael Kubiciel, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Regensburg, forscht u.a. zum Europäischen Strafrecht und zu strafrechtlichen und medizinethischen Grundfragen der Sterbehilfe.
Prof. Dr. jur. Michael Kubiciel, EGMR zur Sterbehilfe in Deutschland: . In: Legal Tribune Online, 19.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6658 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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