Das Podolski-Urteil des DFB-Sportgerichts: Der Ball ist rund, die Rechtsprechung nicht

von Johannes Arnhold

24.03.2012

Lukas Podolski fühlt sich ungerecht behandelt: Obwohl die Fernsehbilder seine Unschuld beweisen, hielt der DFB an einer roten Karte fest und sperrte ihn für das vergangene Bundesliga-Spiel seines FC. Den Schalker Joel Matip sprach die UEFA hingegen nach einer Fehlentscheidung des Schiedsrichters frei. Wieso die Sportgerichtsbarkeit sich schwer tut, wenn der Schiri irrt, weiß Johannes Arnhold.

Es herrschte Einigkeit bei allen Beteiligten der mündlichen Verhandlung am 16. März 2012 vor dem Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) in Frankfurt: Lukas Podolski hatte im Liga-Spiel des 1. FC Köln gegen Hertha BSC zu Unrecht die Rote Karte von Schiedsrichter Guido Winkmann gesehen. Der Nationalspieler war nach einem Foul des Berliner Kapitäns Lewan Kobiashvili mit diesem aneinander geraten und hatte sich durch eine ruckartige Bewegung aus dessen Umklammerung befreit.

"Die Bude war am kochen, ich stand unter Stress. Ich habe die Szene mit Podolski nicht gesehen. Mein Assistent sagte, dass man ihn vom Platz stellen sollte. Es ist einfach falsch gewesen. Im Rückblick hätte ich ihn verwarnt. Gelb, nicht mehr und nicht weniger", räumte Winkmann in der mündlichen Verhandlung offen und ehrlich ein. Trotz der eindeutigen nachträglichen Bewertung hielt das Sportgericht an Podolskis Sperre von einem Spiel fest. Diese Mindestsperrdauer gibt eine FIFA-Anordnung bei Feldverweisen durch Rote Karten vor.

Im Gegensatz dazu wurde der Schalker Joel Matip am Donnerstag vor dem Sportgericht des europäischen Fußballverbands UEFA freigesprochen. Auch er war im Europa Legaue-Spiel gegen Twente Enschede unberechtigterweise vom Platz gestellt worden. Nach Auswertung der TV-Bilder hoben die Richter die Sperre auf.

Der Schiedsrichter hat immer recht

Die dahinter stehende Frage ist grundsätzlicher Natur: Sollen Schiedsrichterentscheidungen im Nachhinein überprüfbar sein? Die Beantwortung ist nicht leicht, befindet man sich doch im Konflikt zwischen sportlicher Gerechtigkeit und der Aufrechterhaltung der Autorität des Spielleiters. Unterschieden wird daher zwischen Tatsachenentscheidung und Regelverstoß.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des DFB liegt eine Tatsachenentscheidung vor, wenn eine den tatsächlichen Ablauf des Fußballspiels betreffende Feststellung des Schiedsrichters erfolgt. Etwa darüber, ob ein Tor gefallen ist oder ein Spieler im Abseits stand. Um einen Regelverstoß handelt es sich, wenn der Schiedsrichter die Sportregeln fehlerhaft anwendet.

Wenn sich ein Regelverstoß spielentscheidend auswirkt, kann er auf schieds- oder verbandsgerichtlichem Wege überprüft werden. Tatsachenentscheidungen sind hingegen in der Regel unanfechtbar. Das bedeutet, dass Verbandssportgerichte selbst bei evident falschen Tatsachenwahrnehmungen des Schiedsrichters hieraus resultierende Fehlentscheidungen nicht aufheben dürfen. Damit urteilt der DFB nach den Vorgaben des Weltverbands FIFA, der in Regel 5 Abs. 2 der allgemeinen Fußball-Spielregeln festlegt, dass Entscheidungen des Schiedsrichters zu spielrelevanten Tatsachen endgültig sind.

Ausnahmen nur für offensichtliche Irrtümer

Auch Podolskis Platzverweis war eine Tatsachenentscheidung des Schiedsrichterteams. Winkmann erkundigte sich bei seinem Assistenten Mike Pickel und als dieser die Empfehlung aussprach, den 26-Jährigen vom Platz zu schicken, zeigte er Rot. Als solche Tatsachenentscheidung war sie nach der eben dargestellten Regel grundsätzlich nicht in Frage zu stellen.

Allerdings normiert § 13 Nr. 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (RuVO) einen Ausnahmetatbestand. Danach können bei einem offensichtlichen Irrtum des Schiedsrichters im Falle eines Feldverweises der Einzelrichter oder das Sportgericht das Verfahren auf Antrag des Kontrollausschusses einstellen und eine Vorsperre aufheben. Auch die FIFA-Statuten sehen einen Ausnahmetatbestand vor – das FIFA-Zirkular 866 vom September 2003 lässt einen Freispruch bei einer offensichtlichen Fehlentscheidung zu. 

Ob an der Sperre Podolskis festzuhalten war, hängt also davon ab, ob Winkmanns Feldverweis als "offensichtlicher Irrtum" bzw."offensichtliche Fehlentscheidung"  zu werten ist. Was Offensichtlichkeit in dem Zusammenhang meint, hatte das DFB-Bundesgericht bereits im Jahr 1979 zu klären. Im so genannten Fall "Neunkirchen" nahm das Gericht eine Ausnahme von der Bindungswirkung der Tatsachenentscheidung an und setzte das Zweitligaspiel Borussia Neunkirchen gegen Stuttgarter Kickers nach Auswertung von Fernsehaufnahmen neu an. Der Schiedsrichter hatte zuvor einen Treffer der Neunkirchener anerkannt, obwohl der Ball nie im Tor war. Damals entschieden die Richter, dass ein Irrtum offensichtlich ist, wenn die fehlerhafte Entscheidung für jeden Zuschauer unmittelbar und irrtumsfrei wahrnehmbar und beweisbar gewesen ist.

Keine einheitliche Linie beim DFB

Im Fall des ehemaligen Bayern-Profis Hasan Salihamidzic hatte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) 2003 entschieden, das Verfahren gegen den Spieler einzustellen und eine Vorsperre aufzuheben. Vorausgegangen war eine Entscheidung von Schiedsrichter Herbert Fandel, der dem Bosnier nach einem Zweikampf die Rote Karte wegen "Nachtretens" gezeigt hatte, obwohl dieser seinen Gegenspieler nicht berührt hatte und dies durch Fernsehbilder offensichtlich belegt  worden war.

Auch der ehemalige Hamburger Profi Sergej Barbarez wurde vom DFB-Sportgericht freigesprochen, da ein mit "Rot" geahndeter Kopfstoß gegen Michael Schjönberg im Spiel gegen den 1. FC Kaiserslautern nicht durch die TV-Bilder gestützt wurde. Es habe sich um einen "Wahrnehmungsirrtum" des Unparteiischen gehandelt, hieß es damals in der Urteilsbegründung. Barbarez kam um eine Sperre herum.

Nach Auffassung des Sportgerichts war der Irrtum im Fall Podolski jedoch nicht so offensichtlich. "Nach der Beweisaufnahme steht für uns fest, dass kein Fall eines offensichtlichen Irrtums vorliegt. Podolski hat zur Rudelbildung beigetragen. Podolski hat also nicht nichts gemacht", begründete Richter Dr. Hans E. Lorenz das Urteil. Wie der Sportrichter den unbestimmten Begriff der Offensichtlichkeit im konkreten Fall ausgelegt hat, wird dabei nicht deutlich. Im Ergebnis war dem Sportgericht der Irrtum Winkmanns anscheinend nicht offensichtlich genug. Lorenz führte  aus,  dass das "Ins-Rudel-Gehen" und "Am-Schlafittchen-Packen" als unsportliches Verhalten zu werten gewesen sei. Das stelle den Irrtum des Schiedsrichters zwar nicht in Frage; er sei jedoch nicht mehr offensichtlich.

Konkrete Kriterien gegen falsche Pfiffe

Diese Argumentation darf man mit guten Gründen bezweifeln. Dass ein Spieler an einer strittigen Spielsituation beteiligt ist, führt nicht schon dazu, dass aus einem offensichtlichen Irrtum eine "nicht-offensichtliche" Fehlentscheidung des Schiedsrichters wird. Dies kann nur bei der vorgelagerten Frage erheblich sein, ob die Entscheidung des Schiedsrichters richtig oder falsch war. Bei der Beurteilung der Offensichtlichkeit einer falschen Entscheidung darf es darauf nicht mehr ankommen.

Hier zählt allein die unmittelbare und irrtumsfreie Wahrnehmbarkeit des Betrachters. Im Ergebnis war für jeden Zuschauer deutlich zu erkennen, dass Podolski seinen Gegenspieler nicht in einer den Platzverweis rechtfertigenden Weise unsportlich behandelt hat. Dass dies erst eindeutig anhand der Auswertung von Fernsehbildern hervorgeht, ist unerheblich. Nach Auffassung des DFB ist der Videobeweis als Beweismittel in Verfahren zulässig, bei denen es – wie im vorliegenden Fall - um die Rechtmäßigkeit einer Spielstrafe geht.

Im Kontext der oben aufgezeigten Präzedenzfälle und der nicht von der Hand zu weisenden Parallelen werden die Schwächen des aktuellen Sportrichterspruchs noch deutlicher. Eine klare Linie in der Rechtsprechung des DFB-Sportgerichts oder gar auf internationaler Ebene in diesen Fällen fehlt. Diese wäre aber wünschenswert, um die nötige Rechtssicherheit zu erreichen, vor allem im Hinblick auf konkrete Kriterien bei der Bestimmung des Begriffs der "Offensichtlichkeit". Lorenz ließ einen möglichen Schritt in diese Richtung bereits anklingen: "Das Urteil gefällt uns auch nicht, aber wir können nicht mitten in der Saison die Rechtsprechung ändern."

Der Autor Johannes Arnhold ist wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachgebiet Öffentliches Recht an der Technischen Universität Ilmenau und Lehrbeauftragter für Sportrecht an der Universität Erfurt. Er lehrt und forscht u.a. im Sport- und Medienrecht.

Zitiervorschlag

Johannes Arnhold, Das Podolski-Urteil des DFB-Sportgerichts: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5859 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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