Regierungsentwurf zum neuen Kostenrecht : Mehr Geld für Anwälte, weniger Recht für Bürger

von Norbert Schneider

05.09.2012

Nun soll es doch noch in dieser Legislaturperiode kommen, das neue Kostenrecht. Die Anwaltsgebühren sollen erhöht werden, wenn auch nicht linear, auch einige strukturelle Änderungen wird es geben. Die Gerichtsgebühren aber sollen sogar noch weiter angehoben werden als bislang schon geplant war. Es droht ein sukzessiver Abbau des sozialen Rechtsstaats aus finanziellen Gründen, meint Norbert Schneider.

Am 29. August 2012 hat das Kabinett den Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG) vorgelegt. Der Vorschlag basiert auf dem Referentenentwurf vom 11. November 2011, der in zahlreichen Punkten jedoch entscheidend abgeändert worden ist.

Kernstück des 2. KostRMoG ist die Ersetzung der bisherigen Kostordnung (KostO) durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die KostO, die die Notarkosten und die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt, ist in die Jahre gekommen. Das Gesetzeswerk ist selbst für den Praktiker unübersichtlich geworden und nicht mehr zeitgemäß.

Das neue GNotKG wird jetzt auch dieses Kostengesetz von einem reinen Paragraphenwerk umgewandeln in ein Regelwerk mit einem Paragraphenteil und einem nummerierten Kostenverzeichnis. Die Kostenregelungen sollen transparenter werden, Teil eins enthält allgemeine Regelungen, in dem Verzeichnis finden sich die jeweiligen Gebühren und Auslagen.

Die erste Erhöhung seit fast 20 Jahren: Linear ist sie nicht

Gleichzeitig hebt das KostRMoG auch die Gerichts- und Anwaltsgebühren an. Die letzte Erhöhung datiert aus April 1994. Bis dahin wurden die Gebührenbeträge regelmäßig hinauf gesetzt und den Lebenshaltungskosten angepasst.

Seit 1994 aber arbeitet die Anwaltschaft zu denselben Gebührenbeträgen. Nur im Jahr 2002 wurden die damaligen DM-Beträge auf Euro umgestellt, zwei Jahre später ersetzte das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Damit waren jedoch nur Abrundungen verbunden, keine Erhöhungen der Gebührenbeträge.

Zwar haben sich seit 1994 mit den gestiegenen Lebenshaltungskosten auch die Streitwerte erhöht, so dass mittelbar das Gebührenaufkommen der Anwälte stieg. Trotzdem blieb dieses hinter den Preissteigerungen zurück, da eine Erhöhung des Streitwertes nur zu einem geringfügigen Anstieg der Gebühren führt. Abgesehen davon enthält das RVG an vielen Stellen feste Streitwerte, die seit Jahren unverändert geblieben sind.

Der Entwurf zum 2. KostRMoG gliedert nun die wertabhängige Gebührentabelle in den unteren Bereichen gröber als bisher. Der Gesetzgeber hat allerdings keine lineare Erhöhung vorgenommen. So finden sich in den unteren Wertstufen prozentual höhere Aufschläge als in den oberen Wertstufen.

Höhere Fest- und Rahmengebühren

Neben dieser Anhebung der Gebühren finden sich auch einige strukturelle Änderungen. Diese sind zum Teil durch fehlerhafte Gesetzesauslegungen des Bundesgerichtshofs veranlasst wie zum Beispiel die Neuregelung der so genannten Schwellengebühr (der Gebührenbegrenzung für außergerichtliche Vertretung in Angelegenheiten, die weder schwierig noch umfangreich sind), die Regelungen zur Terminsgebühr bei gerichtlichen Entscheidungen im schriftlichen Verfahren oder den zusätzlichen Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen für erfolgreiche Bemühungen des Anwalts zu einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens.

Zum Teil korrigiert der Entwurf auch handwerkliche Fehler des Gesetzgebers bei der  Einführung des RVG im Jahre 2004 und klärt zahlreiche Streitfragen durch eindeutige gesetzliche Regelungen wie zum Beispiel die Frage, ob in Straf- und Bußgeldsachen eine oder zwei Postentgeltpauschalen anfallen können und ob eine Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung voraussetzt).

Aufgewertet werden die Beschwerdeverfahren in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit. Außerdem führt der Entwurf eine Zusatzgebühr für umfangreiche Beweisaufnahmen ein.

Auch wenn ihre Forderungen verständlicherweise weiter gingen, kann die Anwaltschaft mit dem jetzt vorliegenden Entwurf durchaus zufrieden sein. Zwar bleibt die Anhebung der Gebührenbeträge hinter den Erwartungen zurück; die strukturellen Änderungen und Klarstellungen aber führen für viele Anwälte durchaus zu einem höheren Gebührenaufkommen.

Prozesse in unteren Streitwertbereichen bald für den Bürger unwirtschaftlich

Auch Regelungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe enthält das neue Gesetzespaket, so zum Beispiel zur Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe in Scheidungsverfahren. Es ändert auch die kontraproduktiven Vorschriften im Gerichtskostengesetz und Familiengerichtskostengesetz, die es einer bedürftigen Partei bisher kaum erlaubten, auch einen Vergleich über die Verfahrenskosten zu schließen.

Kopfschmerzen bereitet die deutliche Anhebung der Gerichtsgebühren. Bei der erstmaligen Veränderung seit 1994 sind sie gegenüber dem Referentenentwurf nun sogar nochmals erhöht worden. Offenbar konnten die Länder sich mit dem Vorschlag des Referentenentwurfs angesichts der drohenden steigenden Ausgaben bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie Pflichtverteidigergebühren nicht zufrieden geben. Dabei wurde bereits am 12. August außerdem der Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz) auf den Weg gebracht.

Man kann sich nicht des Eindrucks erwehren, dass diese Anhebung auch einen Abschreckungseffekt haben soll. Die steigenden Kosten eines gerichtlichen Verfahrens machen viele Prozesse in unteren Streitwertbereichen für den Bürger unwirtschaftlich und erschweren ihm die Durchsetzung der Rechte - wenn er im Hinblick darauf nicht ganz davon absieht, zumal weitere Einschränkungen durch das Prozesskosten- und Beratungshilfebegrenzungsgesetz vorgenommen werden sollen. Hier scheint es, als solle der soziale Rechtsstaat aus finanziellen Gründen sukzessive abgebaut werden.

Der Autor Rechtsanwalt Norbert Schneider ist Herausgeber und Fachautor zahlreicher Werke im Bereich des Kostenrechts sowie Mitglied im Ausschuss RVG und GKG des Deutschen Anwaltvereins.

Zitiervorschlag

Regierungsentwurf zum neuen Kostenrecht : . In: Legal Tribune Online, 05.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7003 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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