Onlinegeschäfte: Die Sicherheit per Mausklick

Verbraucher sollen künftig besser vor Kosten- und Abofallen im Internet geschützt werden. Der dazu vom Bundesjustizministerium vorgelegte Gesetzentwurf mit einer so genannten Button-Lösung stößt indes auf heftige Kritik. Der Vorwurf: Die Pläne seien halbherzig und insgesamt eher gut gemeint als gut gemacht.

Der als "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr" betitelte Referentenentwurf wurde am 27. Oktober vorgestellt, nachdem kurz zuvor ein vergleichbarer Vorschlag der SPD-Bundestagsfraktion abgelehnt worden war.

Er sieht für einen verbesserten Schutz von Verbrauchern im Internet eine Reihe neuer Pflichten für Online-Händler vor.  Diese sollen dazu führen, unseriösen Anbietern die Täuschung von Verbrauchern zu erschweren.

Im Einzelnen soll § 312e Bürgerliches Gesetzbuch dahingehend geändert werden, dass der Händler dazu verpflichtet wird, den Verbraucher durch einen "hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis"  über Gesamtpreis, Versandkosten und Vertragslaufzeit zu unterrichten. Der Bestellvorgang muss von dem Anbieter so gestaltet werden, dass der potentielle Kunde erst eine Bestellung abgeben kann, wenn er bestätigt hat, diesen Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben.

Eine scharfe Klinge, die möglicherweise die Falschen trifft

Als grundsätzliche Neuerung sieht der Entwurf nicht etwa eine erweiterte Widerrufsmöglichkeit vor. Vielmehr soll der Vertrag nichtig sein, wenn die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden. Zudem soll so die Kostentransparenz verbessert und "unseriösen Anbietern erschwert werden, ihrer Kunden durch unklare Preisangaben in Kostenfallen zu locken".

Auf den ersten Blick wirkt die vorgeschlagene Neuregelung – insbesondere durch die gesetzliche Festlegung der Nichtigkeit des Vertrages – wie eine scharfe Klinge zur Bekämpfung von Verbraucherfallen im Internet. Kritische Stimmen bemängeln allerdings, dass sich an dieser Klinge vor allem diejenigen schneiden könnten, die nicht getroffen werden sollten.

So weist die Trusted Shops GmbH als wohl prominenteste Anbieterin von Zertifizierungen für Online-Händler darauf hin, dass die neuen Pflichten vor allem seriöse Anbieter treffen würde. Dabei bereite weniger die technische Umsetzung als vielmehr fehlende klare Definitionen Probleme. Allein die "deutliche Hervorhebung" berge Potential für eine Abmahnwelle. Aber auch die Frage, wie die Bestätigung im Einzelnen zu erfolgen hat, werde sicherlich denjenigen Wettbewerbern neue Munition liefern, die sich mehr um die Shops anderer als den eigenen zu kümmern scheinen.

Keine zwingende Verbesserung des geltenden Rechts

Auch der Deutsche Anwaltverein ist von dem Vorschlag wenig überzeugt und verweist auf die bereits zwei Jahre zurückliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urt. 04.12.2008, Az. 6 O 187/07). Darin wurde festgestellt, dass ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit eines Angebots die "eher geringe situationsadäquate Aufmerksamkeit eines Durchschnittsverbrauchers" , der im Internet surft, berücksichtigen muss.

Geltendes Recht werde damit durch den Vorschlag des Justizministeriums nicht zwingend verbessert. Das Papier enthalte auch keinen Lösungsvorschlag für die eher schleppende strafrechtliche Verfolgung von Abofallen. Die "schwarzen Schafe" würden ohnehin auch hier Wege finden, um die neuen Anforderungen zu umgehen.

Letzteres dürfte bereits durch die bisherige Methode einiger unseriöser Downloadportale möglich sein. Diese entsprechen zwar auf ihrer Hauptseite mustergültig allen gesetzlichen Vorgaben. Durch geschickte Verlinkungen werden Verbraucher allerdings auf Unterseiten gelockt, wo ihre  Daten zur Begründung eines Vertragsschlusses abgefragt werden. Dabei sind dann die erforderlichen Hinweise nicht mehr hinreichend erkennbar.

Es ist also fraglich, ob der Referentenentwurf wirklich die gewünschte Stärkung des Verbraucherschutzes schaffen kann. Dr. Carsten Föhlisch, Justiziar der Trusted Shops GmbH, sieht dies so: "Besser wäre eine Verpflichtung zur Einbindung eines wirklichen Buttons, dessen Beschriftung – etwa 'kostenpflichtig bestellen' – vom Gesetzgeber klar und allgemein vorgegeben wird. Dies würde Unklarheiten und damit Abmahnrisiken vermeiden und dem Verbraucher den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nochmals ausdrücklich vor Augen führen".

Ähnlich äußert sich Nadine Schön, CDU-Bundestagsabgeordnete und Mitglied des Wirtschaftsausschusses: "Die 'Button-Lösung' kann in meinen Augen nur der erste Schritt sein und bietet insofern immerhin eine Chance.  Sie sollte allerdings nach einem Jahr evaluiert werden, um sie auf ihren Erfolg hin zu überprüfen. Parallel dazu sollte an einem 'Online-Engel' gearbeitet werden." Die Auszeichnung könne mit klar vorgegebenen Kriterien als Unterscheidungsmerkmal und als Werbemittel für seriöse und kundenfreundliche Anbieter im Internet dienen. "Dies bringt dann auch ein größeres Maß an Sicherheit für die Verbraucher."

Der Autor Dr. Thomas Weimann ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner bei BRP Renaud und Partner am Standort Stuttgart.

Der Autor Daniel Nagel ist Rechtsanwalt bei BRP Renaud und Partner am Standort Stuttgart.

Beide beschäftigen sich schwerpunktmäßig mit IT-Recht, Datenschutzrecht, AGB-Gestaltung und internationalem Recht und sind Verfasser diverser Veröffentlichungen auf diesen Gebieten.

Zitiervorschlag

Daniel Nagel und Thomas Weimann, Onlinegeschäfte: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2170 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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