Sonnenschein und die ersten frühsommerlichen Temperaturen lassen bei vielen schon Gedanken an Freibad und Strand aufkommen. Um dort nicht allzu blass auszusehen, sind gerade Jugendliche bestrebt, sich bereits jetzt, vor Beginn der Saison, regelmäßig auf die Sonnenbank zu legen. Seit Sommer 2009 setzt dem jedoch ein Nutzungsverbot öffentlicher Solarien für Minderjährige Grenzen.
Obwohl seit geraumer Zeit die Risiken von UV-Strahlung allgemein bekannt sind, gilt Körperbräune nach wie vor als Zeichen von Sportlichkeit und Attraktivität. Für viele Jugendliche gehört daher der Gang ins Sonnenstudio inzwischen zum Alltag.
Dabei gibt es eine Vielzahl wissenschaftlicher Untersuchungen, die belegen, dass UV-Strahlung entscheidenden Einfluss auf die Entstehung von Hautkrebs hat. Insbesondere für Kinder und Jugendliche erhöht sich das Risiko einer Hautkrebserkrankung im Erwachsenenalter, wenn sie künstlicher UV-Strahlung ausgesetzt werden. Schäden an den Hautzellen, die zu Hautkrebs führen können, werden vor allem im Jugendalter angelegt, wenn sich die Haut noch entwickelt.
Da jahrelange Aufklärungskampagnen nicht den gewünschten Erfolg brachten, ist nun der Gesetzgeber tätig geworden: Am 4. August 2009 trat das "Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)" in seinen Kernbestandteilen in Kraft.
Das kann teuer werden: Bußgeld bis 50.000 Euro
Neben dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung (dazu gehört u. a. auch künstliche UV-Strahlung) in der Medizin regelt das neue Gesetz auch den Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen und normiert in § 4 NiSG erstmals ein Nutzungsverbot öffentlicher Solarien für Minderjährige.
Danach darf die Benutzung von Anlagen zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen Minderjährigen nicht gestattet werden. Wer als Betreiber einer solchen Anlage hiergegen verstößt, riskiert seit dem 1. März 2010 ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.
Die Verbotsvorschrift wendet sich vorrangig an die Betreiber von gewerblichen Sonnenstudios, aber auch an die Inhaber sonstiger Einrichtungen, die in ihren Räumen entsprechende Bestrahlungsgeräte für eine Nutzung bereitstellen (zum Beispiel Wellness-Center oder Fitnessstudios).
Private Anlagen vom Verbot ausgenommen
Die Benutzung von Anlagen im rein privaten oder häuslichen Umfeld ist vom Verbot ausgenommen. Nicht erfasst werden auch therapeutische Einsätze von UV-Strahlung bei Kindern und Jugendlichen, z. B. die Behandlung von Hautkrankheiten wie Neurodermitis. Diese dürfen aber nur nach sorgfältiger Indikation und nur aufgrund ärztlich verordneter Therapiemaßnahmen in klinischen Einrichtungen und ärztlichen Praxen erfolgen.
Obwohl das Solariumsverbot für Minderjährige nur schwer überprüfbar ist (insbesondere bei den zahlreichen Sonnenstudios mit Münzsolarien), kann es immerhin einen kleinen Beitrag dazu leisten, das Hautkrebsrisiko in Deutschland zu senken. Gleichwohl steht kaum zu erwarten, dass sich in absehbarer Zeit das Schönheitsideal von sonnengebräunter Haut zu "vornehmer Blässe" wandeln wird.
Alfred Scheidler, Nutzungsverbot öffentlicher Solarien: . In: Legal Tribune Online, 21.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/555 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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