Lückenlos soll die Aufklärung zur NSA-Affäre sein, schreien viele Politiker. Doch sogar vor dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundestages dürfen die Nachrichtendienstler ausnahmsweise schweigen. Welche Offenbarungspflichten wem gegenüber bestehen und wann ein Schweigen erlaubt ist, erklärt Sebastian Roßner.
Über Jahre hinweg soll der Bundesnachrichtendienst (BND) für den US-amerikanischen Nachrichtendienst NSA deutsche und europäische Unternehmen, befreundete Staaten sowie die EU ausgekundschaftet haben. Dafür habe die NSA dem BND Suchbegriffe, sogenannte Selektoren, vorgegeben, die dann vom BND im Rahmen der strategischen Überwachung der Telekommunikation nach § 5 Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) eingesetzt wurden. Die ausgewerteten Ergebnisse soll der BND den Kollegen von der NSA übergeben haben. Unter den von der NSA übermittelten Selektoren waren laut Medienberichten auch Suchbegriffe, die auf europäische und deutsche Quellen verwiesen und die zur Ausspähung europäische Politiker, EU-Institutionen und Spitzenbeamten befreundeter europäischer Staaten führten.
Dabei ist es nach § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, S. 2 G 10 rechtswidrig, Suchbegriffe zu verwenden, die zur gezielten Erfassung deutscher oder von Deutschen im Ausland genutzter Telekommunikationsanschlüsse führen, wie dies etwa bei der Verwendung von Emailadressen, IP-Adressen oder Telefonnummern als Suchbegriff möglich ist. Irgendwann fielen auch dem BND diese Probleme auf. Unklar ist, was der Nachrichtendienst dann unternommen hat, insbesondere ob und inwieweit er das Bundeskanzleramt informierte.
Denn der BND, und das gibt der Affäre ihre besondere politische Würze, fällt in den Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes. Damit befindet sich, neben den zu verschiedenen Zeiten als Chefs des Kanzleramtes agierenden politischen Schwergewichten Frank-Walter Steinmeier, Thomas de Maizière und Peter Altmaier, auch Angela Merkel selbst im engeren Einzugsbereich der Affäre. Es geht politisch also um die brisante Frage, wer was wann erfahren hat von den zweifelhaften Aktionen des BND.
Die Aufklärung fällt der Bunderegierung sichtlich schwer: Insbesondere die Liste der Selektoren möchte sie einstweilen nicht herausgeben, sondern sich dazu zunächst mit den USA besprechen. Die Bundesregierung setzt sich damit unter erheblichen Begründungsdruck, da der Bundestag zur Kontrolle der Regierung berufen ist und deshalb grundsätzlich Informationen aus ihrem gesamten Tätigkeitsumfang verlangen darf. Gleiches gilt, im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche, für die Ausschüsse und Untersuchungsausschüsse des Bundestages sowie das eigens zur Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes eingerichtete Parlamentarische Kontrollgremium nach Art.45d Grundgesetz (GG).
Grenzen des Informationsanspruchs
Zwar gibt es verfassungsrechtliche Grenzen für den Informationsanspruch des Bundestages. Auf diese Grenzen verweist etwa § 18 Abs. 1 Untersuchungsausschussgesetz (PUAG), das für die Tätigkeit des NSA-Untersuchungsausschusses einschlägig ist. Die Regierung muss aber für jeden Einzelfall begründen, weshalb eine solche verfassungsrechtliche Grenze tangiert ist, vgl. etwa § 18 Abs. 2 S. 2 PUAG für abgelehnte Auskunftsbegehren eines Untersuchungsausschusses.
Ähnlich ist auch § 6 Abs. 2 Kontrollgremiumgesetz (PKGrG) gefasst, das die Tätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums für die Nachrichtendienste des Bundes nach Art.45d GG regelt. Danach gilt, dass sich die Regierung auch selbst auf verfassungsrechtliche Gründe berufen darf, um Fragen des Parlaments nicht zu beantworten. Die Regierung ist dabei verpflichtet, dies in jedem Einzelfall zu begründen. Dieses Muster - die Regierung darf sich auf verfassungsrechtliche Gegengründe berufen, um Fragen des Parlaments nicht zu beantworten, ist aber verpflichtet, dies in jedem Einzelfall zu begründen - gilt allgemein für die Informationsansprüche des Bundestages gegenüber der Regierung und geht zurück auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Gründe, ein Auskunftsverlangen des Parlaments, seiner Ausschüsse und sonstigen Kontrollorgane zurückzuweisen, sind danach eng gefasst und lassen sich in drei Gruppen einordnen.
Sebastian Roßner, BND-Affäre: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15482 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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