Kostenpflichtig hinter Gitter: Der Gefan­gene als Ein­nah­me­qu­elle

von Daniel Grosse

14.02.2014

2/2: Resozialisung in Gefahr?

Trotzdem: Ein gewisser Prozentsatz aller Gefangenen zahlt für die eigene Haft. Damit stellt sich die Frage, ob so nicht eine Art doppelter Bestrafung entsteht, der finanzielle Aderlass zudem der späteren Resozialisierung schadet. Rechtsanwältin Lisa Grüter argumentiert in diese Richtung: "Aus meiner Sicht ist vor allem die Erhebung weitergehender Kosten als dies nach der derzeitigen Regelung der Fall ist, resozialisierungsfeindlich. Gefangene werden durch die Inhaftierung aus dem Leben gerissen, verlieren ihren Arbeitsplatz, ihre Wohnung, ihre Familien". Gleichzeitig seien die Löhne für Arbeit in Haft "lächerlich gering, die Beschäftigungslosigkeit in Haft ist hoch". Schadenswiedergutmachung und eine nennenswerte Unterstützung der Familie könnte ein Strafgefangener ohnehin nicht leisten.

"Nicht die Inhaftierung reißt ihn aus seinem Lebensumfeld, sondern er selbst, indem er sich für die Begehung einer Straftat entschieden hat", entgegnet Ministeriumssprecher Hans Liedel.

Haftkosten fallen neben übrigen Schulden oft kaum ins Gewicht

Immerhin räumt auch Lisa Grüter ein, dass die Haftkosten nach der Entlassung in Freiheit oft nicht nennenswert ins Gewicht fielen. Die Leute seien wegen der Kosten aus ihren Hauptverfahren ohnehin fast alle hoch verschuldet, einige zusätzlich wegen Schadenersatzansprüchen der Opfer oder sonstiger Zahlungspflichten.

Das größte Problem sieht sie für die Zeit während der Haft und nennt ein Beispiel: Ein Mandant sei wegen einer Unstimmigkeit am Arbeitsplatz von der Arbeit abgelöst worden. Arbeitnehmerrechte und Kündigungsschutz gebe es in Haft so gut wie nicht. Der Mandant sei haftkostenpflichtig und könne daher seine Anwältin, die ihm gegebenenfalls zu Recht hätte verhelfen können, nicht bezahlen. Denn der größte Teil seines verfügbaren Geldes wird gepfändet. Grüter hält es für unvertretbar, Gefangenen durch eine Ausweitung zusätzliche Kosten aufzubürden. Das gelte auch für Pläne, wie sie derzeit in den Niederlanden diskutiert würden.

Auch Thomas Henning vom Gießener "Organisationsbüro Recht" erzählt von vielen Gefangenen, die sich über zusätzliche Kosten und die Pläne der Holländer gewaltig ärgerten. "Sie sollen für etwas bezahlen, eine Zelle, die sie noch nicht einmal so einrichten und ausstatten dürfen, wie sie möchten. Über die sie nicht frei verfügen dürfen. Sie sollen zahlen wie ein Mieter draußen", kritisiert Henning.

Sympathie für das niederländische Modell - Übertragung auf Deutschland?

Henning hält das, was die Niederländer vorhaben, "für eine populistische Geschichte". Er spricht von Stammtischmentalität und schlägt vor: "Fragen Sie mal in Deutschland herum, wie Bürger das hier sehen. Die meisten wären sicher auch dafür, bei uns zusätzlich Geld für die Unterbringung von den Gefangenen zu fordern – und zwar von allen."

Der Versuch, das in den Niederlanden aktuell diskutierte Bezahl-Modell auf Deutschland zu übertragen, würde jedoch wahrscheinlich schiefgehen. Erst vor wenigen Tagen fragte der Kriminalwissenschaftler und Rechtssoziologe Johannes Feest auf der Internetseite des Strafvollzugsarchivs: "Könnte der Gesetzgeber auch bei uns auf die Idee kommen, die Staatsfinanzen auf diese Weise zu verbessern?" Ob das geht, ist für Feest in erster Linie eine verfassungsrechtliche Frage. Nämlich die, ob es mit dem Resozialisierungsgebot vereinbar sei, wenn Strafgefangene nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe mit zusätzlichen Schulden entlassen werden. "Zulässig wäre es allerdings, wenn der Gesetzgeber sich endlich entschließen würde, auch für die Gefangenenarbeit normale Löhne zu bezahlen und die Gefangenen in die Sozialversicherung einzubeziehen", so Feest.

Das wird so manchen zunächst beruhigen. Denn sicher gibt es die Fälle, in denen zum Beispiel Obdachlose – vor allem im Winter – eine warme, kostenfreie Unterkunft im Gefängnis suchen. "Das aber gar zeitlich passend zu schaffen, ist sehr unwahrscheinlich", so Strafverteidigerin Alexandra Braun aus Hamburg. Denn vor einer Inhaftierung kommen immerhin noch Anklage, Hauptverhandlungstermin und die Ladung zum Haftantritt. Bis sich das Gefängnistor also öffnet, können unter Umständen Monate vergehen.

Zitiervorschlag

Daniel Grosse, Kostenpflichtig hinter Gitter: . In: Legal Tribune Online, 14.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11007 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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