Nebeneinkünfte von Abgeordneten: Wie viel und von wem?

von Dr. Sebastian Roßner

09.10.2012

Nachdem zunächst Kanzlerkandidat Steinbrück wegen seiner gutdotierten Vorträge ins Visier der politischen Gegner geriet, wird aus dem Wahlkampfgetöse um mehr Transparenz nun ein ernsthafter Vorschlag für eine Reform der Offenlegungspflichten für Abgeordnete. Gute Sache, meint Sebastian Roßner. Er erklärt, was geregelt werden muss – und wieso wir uns Nebeneinkünfte von Politikern wünschen können.

Selbst für Vor-Wahlkampf-Verhältnisse scharf ist die Attacke, die das Regierungslager seit einigen Tagen gegen Peer Steinbrück, den Kanzlerkandidaten der SPD, reitet. Auf allen Kanälen verbreiten Union und FDP, Steinbrück habe – was unbestritten ist – eine erkleckliche Anzahl ziemlich lukrativer Vorträge gehalten. Entscheidend der Subtext der Botschaft: Steinbrück, das ist in Wirklichkeit der Mann des Kapitals, nicht des Volkes.

Kaum mehr verhüllt sprach es CSU-General Alexander Dobrindt in der Welt vom 4. Oktober aus: "Es kann der Eindruck entstehen, als sei Steinbrück der Liebling der Spekulanten." Offenbar soll der Herausforderer von Angela Merkel unglaubwürdig gemacht und seinem eigenen Fußvolk entfremdet werden.

Auch Grüne und Linke werden teilweise vom Sog der bürgerlichen Transparenzoffensive mitgerissen. Ein Fehlgriff sei es gewesen, den "Honorarkönig des Bundestages" zum Kanzlerkandidaten zu machen, grummelte jüngst Linken-Chefin Katja Kipping. Aus Brüssel monierte der grüne Europarlamentarier Werner Schulz, das Ganze wirke nicht anständig. Mitgerissen von ihrem eigenen Schwung werden aber auch die Regierungsparteien, die nun selbst auf schärfere Transparenzregeln für die Abgeordneten drängen, um nicht unglaubwürdig zu werden, wenn sie Steinbrück attackieren.

Fraktionsübergreifend: Mehr Transparenz soll her

Hier zeigt sich die Dialektik der Forderungen nach mehr Transparenz, die – soviel darf man unterstellen – nicht zuletzt wahltaktisch motiviert sind. Weil die Regierungsparteien sich das Transparenzthema auf die Fahnen schreiben, müssen sie ihre vorherige Skepsis gegenüber einer vertieften Pflicht zur Transparenz aufgeben.

Die Opposition, die schon länger für schärfere Offenlegungspflichten eintritt, ist zugleich gezwungen, sich ebenfalls hinter dem Banner der Transparenz zu sammeln, das gegenwärtig die Bürgerlichen tragen, und Peer Steinbrück dabei politisch einsam wirken zu lassen.

Ganz unabhängig vom künftigen politischen Schicksal des SPD-Kanzlerkandidaten ist es als Folge dieser Wahlkampfmanöver wahrscheinlicher geworden, dass die Offenlegungspflichten für das Einkommen von Bundestagsabgeordneten verschärft werden. Insoweit seien sich alle Fraktionen einig, sagte der parlamentarische Geschäftsführer der Unionsfraktion Michael Grosse-Brömer (CDU) der Süddeutschen Zeitung. Nach Medienmeldungen vom Dienstag wird die Rechtsstellungskommission des Ältestenrats am 18. Oktober über eine Reform verhandeln. Agenturmeldungen vom Montag, dass die SPD bereits einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt habe, dementierte die Fraktion am Montag gegenüber LTO.

Es wäre an der Zeit, mehr Transparenz zu schaffen. Die bisherigen Regeln lösen das in § 44a Abs. 4 Abgeordnetengesetz (AbgG) gegebene Versprechen nicht ein, den Bürger hinreichend über die finanziellen Interessen oder gar Abhängigkeiten seiner parlamentarischen Vertreter zu informieren.

Nach oben offen: Die Großeinkommen dürfen sich verstecken

Bereits eine kurze Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Rechtslage (§ 44a, 44b AbgG; §§ 1, 3 Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages – Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Bundestages) zeigt, dass gerade die besonders interessanten Großeinkommen sich nach geltendem Recht verstecken dürfen. Abgeordnete müssen zwar ihre Nebeneinkünfte, also das außerhalb des Mandats erzielte Einkommen offenlegen. Veröffentlicht wird aber nicht der konkrete Betrag, den sie verdient haben.

Vielmehr werden die Einkünfte aus jeder einzelnen Tätigkeit in eine von drei Stufen eingruppiert, veröffentlicht wird dann nur die Stufe. Da die dritte und höchste Kategorie dabei alle einmaligen oder regelmäßigen monatlichen Einkünfte erfasst, die 7.000 Euro übersteigen, bleibt unklar, ob eine in dieser Stufe ausgewiesene Beratertätigkeit mit monatlich 7.001 Euro entlohnt wird oder vielleicht  mit dem dreifachen Betrag.

Ebensowenig erfährt der Bürger, wie viel Geld der Vortrag eines ehemaligen Finanzministers und zukünftigen Kanzlerkandidaten dem Veranstalter denn wirklich wert war.

Die "Quelle der Nebeneinkünfte": Ein weites Feld

Auf ein weiteres Problem wies Transparency International im Zusammenhang mit den Steinbrück'schen Vortragshonoraren hin: Zwar muss ein Abgeordneter auch die Quelle der Nebeneinkünfte nennen. Allerdings nur in einem rechtlichen Sinne – er muss nur den Namen des Vertragspartners angeben, der sich ihm gegenüber zur Leistung verpflichtet hat.

Das kann aber, wie auch der Fall Steinbrück zeigt, eine vermittelnde Agentur sein, die als eigenständiger Vertragspartner eines Abgeordneten fungiert. Der wahre Geldgeber bleibt dann ebenso anonym wie eventuelle mandatsrelevante finanzielle Interessen des Volksvertreters. Die eigentlich bedeutsame wirtschaftliche Beziehung also bleibt verborgen.

Diese unbefriedigende Situation entspricht aber der aktuellen Rechtslage nach Nr. 3 der einschlägigen "Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages", die der Bundestagspräsident erlassen hat. Steinbrück und den anderen betroffenen Volksvertretern kann man keinen Vorwurf machen.

Was der Bürger wissen muss: Wie viel und von wem

Was ist nun zu tun? Die Offenlegungspflichten sollen die Interessenverknüpfungen publik machen, welche für die Ausübung des Mandats eventuell relevant sind. Die Öffentlichkeit soll so eine politische Beurteilung abgeben können.

Daraus ergeben sich im Kern zwei Forderungen. Zunächst muss erkennbar sein, wie stark die Interessenverknüpfung ist, ihr monetärer Wert muss also offengelegt werden. Diesem Maßstab wird das gegenwärtige Stufensystem nur unzureichend gerecht, da es im besonders relevanten oberen Bereich keine Abstufungen vornimmt. Es bedürfte müssten zumindest weiterer Stufen, die das Bild im oberen Einkommensspektrum feiner auflösen.

Möglich wäre auch eine Pflicht zur genauen Bezifferung der Höhe der Nebeneinkünfte, wie sie etwa für die Mitglieder des britischen Unterhauses gilt. Für die größtmögliche Genauigkeit der Information müssten man allerdings den Preis einer durch die vielen Einzelheiten verminderten Übersichtlichkeit zahlen.

Neben der Stärke der finanziellen Interessen muss aber auch erkennbar sein, in welche Richtung sie wirken. Dafür ist es unerlässlich, die wirtschaftliche Quelle von Einkünften offenzulegen. Die Öffentlichkeit muss daher erfahren, wer mit seinem Geld hinter einer vermittelnden Agentur steht.

Kein Grund für Generalverdacht

Es gibt also allerhand Anpassungsbedarf bei den Offenlegungspflichten für die Nebeneinkünfte von Abgeordneten. Jedoch ist es, anders als einige schrille Töne in der gegenwärtigen Debatte glauben machen wollen, nicht per se anstößig, wenn ein als Vortragsredner gefragter Abgeordneter mit diesem Pfund wuchert. Mehr noch, es ist sogar wünschenswert, dass Abgeordnete vom Erfolg ihrer politischen Karriere nicht in allzu hohem Maße wirtschaftlich abhängig sind.

Rechtlich lässt sich das mit Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz begründen. Diese Norm garantiert die Freiheit des Mandats. Sie enthält zugleich eine Aufforderung an die Abgeordneten, von dieser Freiheit auch nach bestem Wissen und Gewissen Gebrauch zu machen. Das ist erheblich leichter, wenn man vom Mandat materiell unabhängig ist.

Bei allem berechtigten Verlangen nach Transparenz sollten die Nebeneinkünfte von Abgeordneten daher nicht unter Generalverdacht gestellt werden.

Der Autor Dr. Sebastian Roßner ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Rechtstheorie und Rechtssoziologie an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

Zitiervorschlag

Sebastian Roßner, Nebeneinkünfte von Abgeordneten: . In: Legal Tribune Online, 09.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7270 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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