Wikipedia feiert zwei vor deutschen Landgerichten erstrittene Urteile als Sieg der Pressefreiheit. Das ist erstaunlich, widerspricht der Begriff "Presse" doch dem Selbstverständnis der Betreiber der freien Online-Enzyklopädie. Mindestens ebenso ernüchternd ist, wie sehr die Richter die Breitenwirkung von Äußerungen im Netz verkennen, meint David Ziegelmayer.
In dem Wikipedia-Beitrag zum Stichwort "Wikipedia" heißt es zu den "unumstößlichen" Grundsätzen der Online-Enzyklopädie: "Beiträge sind so zu verfassen, dass sie dem Grundsatz des neutralen Standpunkts entsprechen." Eine Mitwirkung an der Meinungsbildung der Bevölkerung schreiben sich die Betreiber von Wikipedia also gerade nicht auf die Fahnen. Allenfalls einzelne Mitglieder der Community, nicht aber die Organisation Wikimedia mit ihren nationalen Vereinen will meinungsbildenden Einfluss nehmen.
Da erstaunt es schon, dass die Wikimedia Foundation in der vergangenen Woche in einer Pressemitteilung über die Entscheidung des Landgerichts (LG) Tübingen (Urt. v. 18.07.2012, Az. 7 O 525/10) jubelte, dass Gericht habe festgestellt, sie dürfe sich auf die Pressefreiheit aus Art. 5 Grundgesetz (GG) berufen.
Ein Universitätsprofessor aus Tübingen hatte Wikimedia verklagt, nachdem diese sich geweigert hatte, einen Beitrag über ihn zu entfernen. Der Eintrag berichtet über das berufliche Wirken des Hochschullehrers, insbesondere über seinen Lebenslauf und seine Mitgliedschaft in katholischen Studentenverbindungen. Der Kläger fühlte sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Einträge könne nicht einem Redakteur zugeordnet werden
Das Gericht schmetterte die Klage als "nicht schlüssig" ab: Zwar greife der Wikipedia-Eintrag in das Persönlichkeitsrecht des Professors ein, allerdings nicht widerrechtlich, zumal es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handele.
Die Tübinger Richter stellten – leider ohne jede Begründung – die These auf, dass sich Wikimedia auf die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berufen könne. Dass die Plattform presserechtliche Privilegien in Anspruch nehmen kann, ist aber schon deshalb seit ihrer Gründung fraglich, weil es an einem Grundrechtsträger der Pressefreiheit fehlt. Zwar schützt Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG auch Redakteure; bei Wikipedia zeichnen aber keine einzelnen Autoren verantwortlich für einen Beitrag. Die Artikel sind vielmehr Produkt des "Schwarms".
Außerdem: Wenn sich Wikimedia auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen wollte, müsste sie selbst am Kommunikationsprozess mitwirken. Genau darin sieht die Plattform aber nicht ihre Aufgabe, da eine publizistische Grundausrichtung gerade ihrem Selbstverständnis widerspricht.
LG Tübingen unterschätzt Breitenwirkung des Internets
Bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit kommen die Tübinger Richter außerdem zu bemerkenswerten Ergebnissen: Auf der einen Seite erkennt das Gericht ein "erhebliches öffentliches Interesse […] an den von der Beklagten bereitgehaltenen Einträgen" für die umfassende Information der Öffentlichkeit.
Auf der anderen Seite greife der Eintrag über den Universitätsprofessor nicht besonders schwer in dessen Persönlichkeitsrecht ein: "Die Inhalte sind ferner zwar abrufbereit im Internet verfügbar, allerdings werden diese nur dann zur Kenntnis genommen, wenn sich ein Nutzer aktiv informieren möchte. Anders als beispielsweise bei einer Zeitungsveröffentlichung ist hier nicht von einer breiten Ausstrahlungswirkung des Beitrags auszugehen, mit welchem potenziell die gesamte Bevölkerung informiert werden soll."
Übersetzt heißt dies nichts anderes als: Wikipedia-Einträge sind nicht so schlimm, weil sie doch wohl kaum so viel gelesen werden wie ein Zeitungsartikel. Wie viele Gerichte vor ihm unterschätzt auch das LG Tübingen die Breitenwirkung von Äußerungen im Netz. Dabei ist es noch gar nicht so lange her, dass der Europäische Gerichtshof zu der Erkenntnis kam, dass "die Reichweite der Verbreitung im Internet veröffentlichter Inhalte grundsätzlich weltumspannend ist" (Urt. v. 25.10.2011, Az. C-509/09 und C 163/10). Gerade im Internet, so die Luxemburger Richter zu Recht, wögen Persönlichkeitsrechtsverletzungen daher regelmäßig besonders schwer.
Wikipedia: eher wie ein Internetforum
Die zweite Entscheidung, die Wikimedia veröffentlichte, ließ übrigens die Frage, ob sich die Plattform auf die Pressefreiheit berufen kann, ganz ausdrücklich offen (LG Schweinfurt, Urt. v. 23.10.2012, Az. 22 O 934/10). In Schweinfurt ging es um Verstöße gegen das so genannte postmortale Persönlichkeitsrecht. Ein Erbe hatte gegen Aussagen in einem Artikel über seinen verstorbenen Vater geklagt. Darin ging es unter anderem um die Dauer seiner Mitgliedschaft in der NSDAP. Das Gericht entschied, dass der Artikel zwar "einzelne Ungenauigkeiten" enthielt, aber kein falsches Bild von dem Vater des Klägers zeichne.
Wenn Wikimedia anklingen lässt, mit den zum Teil nicht rechtskräftigen Entscheidungen seien Meilensteine für die Pressefreiheit verteidigt worden, überschätzt sie – ebenso wie die nachfolgenden Schlagzeilen in den Medien – die Tragweite der Urteile. Es bleibt dabei, dass Wikipedia eher wie ein Internetforum funktioniert – das entschied das gern zu Unrecht als stets meinungsfeindlich gescholtene LG Hamburg zugunsten (!) der Presse bereits 2008 (Urt. v. 16.5.2008, Az. 324 O 847/07).
Der Umstand, dass weder eine Vorabkontrolle, noch eine nachträgliche Steuerung durch eine zentrale Redaktion stattfindet, dürfte verdeutlichen, dass die Pressefreiheit wohl nicht einschlägig ist. Ein anderes Grundrecht, das ganz zu Beginn von Art. 5 GG zu lesen steht, bleibt bei alledem natürlich unangetastet: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort-, Schrift- und Bild freit zu äußern und zu verbreiten und sich allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."
Der Autor David Ziegelmayer ist Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle am Standort Köln. Er ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und berät Personen und Unternehmen in äußerungsrechtlichen Auseinandersetzungen.
David Ziegelmayer, Wikipedias Anspruch auf Pressefreiheit: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7779 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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