Vor dem LG München I hat Claudia Pechstein verloren – ebenso wie zuvor vor dem CAS und dem Bundesgericht in der Schweiz. Ihre wenig überraschende Niederlage verkauften die Prozessvertreter jedoch als halben Sieg, weil das LG die Schiedsvereinbarung als unwirksam eingestuft und damit das gesamte System der Sportgerichtsbarkeit in Frage gestellt habe. Eine merkwürdige Vorstellung von dem, was einen Sieg ausmacht, findet Jens Adolphsen.
Keine Frage, das Urteil des Landgerichts (LG) München I ist in der Sache eine Niederlage für Pechstein: Von den geforderten 3,9 Millionen erhält sie nicht einen Cent und muss obendrein die Verfahrenskosten tragen, wenn sie nicht die Berufung riskiert. Zu ihrer Entscheidung ist die Münchener Kammer jedoch mit einer bemerkenswerten Begründung gelangt. Denn einerseits sieht sie sich durch ein Urteil des Sportschiedsgerichts CAS gebunden, welches die Klage Pechsteins bereits abgewiesen hatte. Andererseits sei aber die Schiedsvereinbarung, auf Grund derer das CAS tätig wurde, nichtig. Als Folge dieser Nichtigkeit hat sich das LG denn überhaupt für zuständig befunden, selbst ein Urteil zu fällen (v. 26.02.2014, Az. 37 O 28331/12).
Das scheint nur auf den ersten Blick widersprüchlich. Denn zu dem Zeitpunkt, als die Vereinbarung geschlossen wurde, habe ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Pechstein als einzelner Athletin und dem ungleich mächtigeren Eislauf-Weltverband ISU bestanden. Letzterer habe die Unterzeichnung praktisch erzwingen können. Als es jedoch später zum Streit und letztlich zum Verfahren vor dem Sportschiedsgericht CAS gekommen sei, hätte die anwaltlich beratene Pechstein die Wirksamkeit der Schiedsklausel mit genau dieser Argumentation bestreiten können – habe sie aber nicht. Die Schiedsklausel erst im Nachhinein, nachdem der Schiedsspruch zu ihren Ungunsten ausfiel, wegen eines strukturellen Ungleichgewichts bei ihrer Unterzeichnung anzugreifen, sei indes unzulässig, obwohl der Angriff als solcher treffend geführt sei.
Ein sorgfältig begründetes und hochbrisantes Urteil
Das Urteil des LG ist sorgfältig begründet. Um zu den vorstehenden Schlüssen zu gelangen, hatte das Gericht eine Fülle von komplexen Rechtsfragen zu entscheiden, angefangen bei dem auf die verschiedenen Schiedsvereinbarungen anwendbaren Recht bis hin zur Anerkennung des Schiedsspruchs des CAS in Deutschland. Der sicherlich brisanteste Teil ist aber die Einschätzung, dass die Schiedsvereinbarung zwischen Pechstein und dem ISU nichtig sei. Denn solche oder ähnliche Vereinbarungen gibt es in nahezu allen Bereichen des Sports, und der einzelne Athlet ist immer in einer schwächeren Verhandlungsposition als der Verband, bei dem er unterzeichnet. Wenn die Ansicht des LG sich also durchsetzen sollte, würde damit ein Aus für die gesamte Sportschiedsgerichtsbarkeit drohen.
Dabei wäre es durchaus möglich gewesen, auch in eine andere Richtung zu entscheiden. Dass Pechstein die Schiedsvereinbarung zunächst hinnahm, nun aber ihre Gültigkeit bestreitet, hätte das Gericht als widersprüchliches Verhalten werten und die Klage aus diesem Grunde abweisen können. Immerhin hat Pechstein weder vor dem CAS, noch im Aufhebungs- und Revisionsverfahren vor dem Schweizerischen Bundesgericht die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung geltend gemacht. Es liegt nicht fern, darin die Schaffung eines Vertrauenstatbestands zu erblicken.
LG München I zu Claudia Pechstein: . In: Legal Tribune Online, 28.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11197 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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