Youtube darf gesperrte Videos nicht mehr mit dem Hinweis versehen, dass die Gema die Rechte dafür nicht eingeräumt hat, so will es zumindest das LG München I und macht gleich ein paar Formulierungsvorschläge. Zu Recht, meint Ralf Kitzberger, wenngleich Youtube das Urteil wohl nicht akzeptieren wird und der jahrelange Rechtsstreit noch eine Weile weitergehen wird.
Youtube und die Gema werden sich einfach nicht einig. Nun mussten erneut Richter in dem Streit zwischen der Google-Tochter und der Verwertungsgesellschaft entscheiden. Dieses Mal war das Landgericht (LG) München I an der Reihe und es ging um die Sperrtafeln, die Musiksuchende ab und an auf Youtube statt des gesuchten Videos vorfinden. Dort heißt es dann beispielsweise:
"Leider ist dieses Video in Deutschland nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid."
Irreführend, herabsetzend, anschwärzend
Die Gema ist mit diesen Hinweisen ganz und gar nicht einverstanden und zählte vor Gerichte eine Reihe von angeblichen Rechtsverstößen auf:
Die Verwendung der Sperrtafeln sei eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die geeignet sei, das Marktgeschehen zu beeinflussen. Rechteinhaber würden nämlich dazu animiert, ihre Onlinerechte direkt Youtube einzuräumen.
Wenn es nur darum ginge, Nutzer darüber zu informieren, dass ein bestimmtes Video nicht verfügbar ist, wäre ein kurzer sachlicher Text ausreichend, wie ihn Youtube früher selbst eingesetzt hat.
Die Gema argumentierte weiter, dass die Sperrtafeln sie im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG herabsetzten, da die Tafeln geeignet seien, die Wertschätzung der User gegenüber der Verwertungsgesellschaft zu verringern. Außerdem würde Youtube unwahre Tatsachen in den Hinweisen verbreiten, um die Interessen der Gema zu beeinträchtigen. Ferner sei die Verwendung der Sperrtafeln auch eine Anschwärzung der Gema gemäß § 4 Nr. 8 UWG.
LG München I: "absolut verzerrte Darstellung"
Das Gericht gab der Verwertungsgesellschaft nun Recht (Urt. v. 25.02.2014, Az. 1 HK O 1401/13): Die Sperrtafeln hätten einen herabsetzenden Inhalt im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG. Denn die Nutzer könnten die Aussage in den Sperrhinweisen dahingehend verstehen, dass die Gema die Rechte zwar einräumen könne, dies aber nicht tue. Diese Aussage sei jedoch objektiv falsch, in jedem Fall aber unvollständig und irreführend, da sie dem angesprochenen Verkehrskreis eine nicht vorhandene Wahlmöglichkeit der Gema suggeriere.
Die Sperrtafeln seien daher eine "absolut verzerrte Darstellung der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu Lasten der GEMA". Durch die Verwendung der Sperrtafeln wird nach Auffassung des LG die Verwertungsgesellschaft herabgewürdigt und angeschwärzt.
Das Urteil des LG München I ist richtig. Die Sperrtafeln haben bei den Usern tatsächlich zu Verwirrung geführt, da der Eindruck entstanden ist, dass die Videos wegen einer unterbliebenen Rechteeinräumung nicht zu sehen sind.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Youtube kann Berufung beim Oberlandesgericht München einlegen und wird dies wohl auch tun. Denn Hintergrund des Streits ist ein bereits seit 2009 andauernde Konflikt zwischen der Gema und Youtube um die Höhe der Vergütung von Youtube-Inhalten, in denen Gema-Repertoire verwendet wird.
Sollte die Entscheidung doch rechtskräftig werden, muss Youtube die Sperrtafeln ändern und bei Zuwiderhandlung jeweils ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro zahlen.
Der Autor Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M. ist Partner der Kanzlei Grub Frank Bahmann Schickhardt Englert in Ludwigsburg und Honorarprofessor an der Merz Akademie Hochschule für Gestaltung, Kunst und Medien in Stuttgart.
Gema-Hinweise auf Youtube wettbewerbswidrig: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11182 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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