LG entscheidet über Fair Play und Punktabzug: Nie­der­lage für den DFB

Gastbeitrag von Matthias Bieniakonski

03.04.2019

Das LG Frankfurt a.M. erklärt einen vom DFB verhängten Punktabzug wegen Zuschauerausschreitungen bei einem Fußballspiel für unwirksam. Matthias Bieniakonski stimmt der Entscheidung zu und erklärt, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind.

Die Ausschreitungen begannen in der Schlussphase. Am 27. Mai 2018 fand im Mannheimer Carl-Benz-Stadion das alles entscheidende Rückspiel um den Aufstieg in die 3. Liga zwischen dem SV Waldhof Mannheim und dem KFC Uerdingen statt.

Knapp zehn Minuten vor dem regulären Spielende kam es zu massiven Störungen des Spiels, immer wieder flogen entzündete Feuerwerkskörper aus dem Fanbereich des SV Waldhof Mannheim auf das Spielfeld. Das Spiel musste für 20 Minuten unterbrochen werden, aber trotz mehrmaliger Ermahnung durch den Stadionsprecher hörten die Störungen nicht auf. Der Schiedsrichter brach die Partie beim Spielstand von 1:2 für den KFC Uerdingen schließlich ab.

Im Nachgang zu der Begegnung wertete der Deutschen Fußball-Bund (DFB) die Partie mit 0:2 zu Gunsten des KFC Uerdingen. Da der KFC Uerdingen bereits das Hinspiel mit 1:0 für sich entschieden hatte, stieg er in die 3. Liga auf*.

Nach dem Gang durch die Instanzen der DFB-Sportgerichtsbarkeit wurde der SV Waldhof Mannheim schließlich vom DFB-Bundesgericht aufgrund der Vorfälle bei den Aufstiegsspielen – auch dem Hinspiel – letztinstanzlich zu einem Abzug von drei Punkten für die Saison 2018/19 verurteilt. Hinzu kam eine Geldstrafe in Höhe von 25.000 Euro, verbunden mit mehreren Auflagen.

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main urteilte nun gegen den DFB. In seiner am 20. März 2019 verkündeten Entscheidung entschied das LG, dass der Punktabzug, gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht aufrecht erhalten bleiben könne und somit rückgängig gemacht werden müsse (Az. 2-06 O 420/18).

Klage mit besonderem Seltenheitswert

Zu einem Schiedsverfahren nach §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) kam es in dieser Sache nicht. Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass der Abschluss einer dauerhaften Schiedsvereinbarung zwischen den Vereinen und dem DFB gemäß § 6 Nr. 4 des Statuts der 3. Liga und § 4 Nr. 6 der Lizenzierungsordnung der Deutschen Fußball Liga (DFL) nur für Teilnehmer der höchsten drei Spielklassen vorgesehen ist.

Da für die Sanktionierung von Verstößen bei Bundesspielen, um welche es sich bei den Aufstiegsspielen zur 3. Liga gemäß § 42 Nr. 2 der Spielordnung des DFB handelt, nach §§ 50 Nr. 1, 42 Nr. 2 lit. b, 43 Nr. 1 lit. a der Satzung des DFB mit dem DFB-Kontrollausschuss, dem DFB-Sportgericht sowie als Berufungsinstanz dem DFB-Bundesgericht ausschließlich der DFB zuständig ist, war für den Viertligisten SV Waldhof Mannheim im vorliegenden Fall der Weg vor ein staatliches Gericht gegen die sportgerichtliche Entscheidung ausnahmsweise nicht gemäß § 1032 ZPO versperrt.

Das LG äußert sich in seiner Entscheidung von März 2019 auch zur Frage der Nachprüfbarkeit von verbandsgerichtlichen Entscheidungen, welche im Regelfall durch den Grundsatz der Verbandsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) einer Überprüfung durch staatliche Gerichte nur eingeschränkt zugänglich sind. Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass dem DFB eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich zukomme und daher die abschließende Entscheidung des DFB-Bundesgerichts im Hinblick auf den angemessenen Ausgleich der jeweiligen Interessen vollständig durch ein staatliches Gericht überprüfbar sei.

Fair-Play-Gedanke gilt für alle Seiten

Inhaltlich führt das LG aus, dass der Fair-Play-Gedanke es zwar grundsätzlich zulasse, Punktabzüge zu verhängen, diese dürften aber für gewöhnlich nur dann ausgesprochen werden, wenn dadurch Vorteile, die ohne Berechtigung oder auf anderem Wege unfair erlangt wurden, ausgeglichen werden. Ein Vorteil auf Seiten des SV Waldhof Mannheim sei vorliegend aber nicht eingetreten, da er die Aufstiegsspiele insgesamt verloren habe.

Zudem entfalte der nunmehr verhängte Punktabzug seine Wirkung lediglich in der laufenden Saison 2018/19, die mit den Aufstiegsspielen nicht in Zusammenhang stehe. Im Ergebnis werde daher der sportliche Wettbewerb verfälscht, obwohl den Fußball als fairen Sportwettkampf zu fördern, gerade oberste Satzungsmaxime des DFB sei.

Da der Punktabzug für die laufende Saison über den Aufstieg in die 3. Liga entscheiden könne, habe er auch finanzielle Auswirkungen auf die betroffenen Spieler. Diese seien für die Zuschauerausschreitungen aber gerade nicht verantwortlich. Das fehlende Verschulden der Spieler hätte durch das DFB-Bundesgericht – unter besonderer Würdigung des insbesondere auch gegenüber den Spielern geltenden Fair-Play-Gedankens – berücksichtigt werden müssen. Im Ergebnis hätte der Punktabzug nicht ausgesprochen werden dürfen.

Der Entscheidung des LG Frankfurt am Main ist auf ganzer Linie zuzustimmen.

Aufgrund der ungleichen Kräfteverhältnisse hat ein Verein wie der Viertligist SV Waldhof Mannheim kaum Möglichkeiten, das zivilrechtliche Verhältnis zwischen sich und dem DFB mitzugestalten. In solchen Fällen erfordert es der Grundsatz von Treu und Glauben (ähnlich in BGH, Urteil v. 24.10.1988 – II ZR 311/87), dass Verbandsentscheidungen, jedenfalls bei Nichtvorliegen einer Schiedsvereinbarung, umfangreich durch staatliche Gerichte überprüfbar sind.

Punktabzug nur in engen Grenzen rechtmäßig

Hinsichtlich des Punktabzugs liegt das LG richtig, wenn es hierfür den Fair-Play-Gedanken zum Maßstab macht. Dieser findet sich als fester Bestandteil der Satzung des DFB bereits in deren Präambel. Es entspricht dem Fair-Play-Gedanken, gegenüber denjenigen, die sich eines Verstoßes schuldig gemacht haben, eine Sanktion zu verhängen. Der Fair-Play-Gedanke erfordert dies sogar geradezu. Ebenso zutreffend ist aber, dass es dem Fair-Play-Gedanken zuwiderläuft, wenn eine Sanktion gegen einen Nichtverantwortlichen verhängt wird.

Im Rahmen seiner Sportgerichtsbarkeit ist der DFB im Sinne des Fair-Play-Gedankens also dazu verpflichtet, in jedem Einzelfall die Frage zu beantworten, ob eine verhängte Sanktion wirklich die verantwortlichen Akteure trifft. Ist diese Frage auch nur teilweise zu verneinen, darf die Sanktion so nicht verhängt werden.

Denkbar erscheint ein Punktabzug im Kontext von Zuschauerausschreitungen danach nur in zwei Fällen: In Form einer echten Sanktion wäre dieser dann angemessen, wenn die Spieler selbst die Zuschauer zur Störung des Spiels anstiften. Hier läge die Verantwortlichkeit der Spieler auf der Hand.

Daneben ist ein Punktabzug wegen Zuschauerausschreitungen nur in Form eines Ausgleichs etwaiger durch die Ausschreitungen erlangter Vorteile denkbar. Diese Konstellation läge etwa dann vor, wenn durch tätliche Angriffe der Zuschauer ein oder mehrere Spieler einer Mannschaft während eines Spiels verletzungsbedingt ausfallen, das Spiel aber nicht zugleich abgebrochen wird, weil der Grund der Verletzungen nicht sofort aufklärbar ist. Hier gebietet es der Fair-Play-Gedanke, den durch die Ausschreitungen erlangten Vorteil, beispielsweise das Erzielen des Siegtreffers aufgrund verletzungsbedingter Überzahl, gegebenenfalls durch einen Punktabzug zu kompensieren.

Fair Play: Sanktionen für Vereins-Manager?

Die Bedeutung der Entscheidung des LG reicht aber weit über die Problematik im Zusammenhang mit Zuschauerausschreitungen hinaus. Im Fall der Insolvenz eines Vereins ist nach § 6 Nr. 6 der Spielordnung des DFB in bestimmten Fällen ein Punktabzug für die klassenhöchste Mannschaft des betroffenen Vereins vorgesehen. Doch auch hier könnte der Punktabzug, welcher die Vereine zum ordentlichen Wirtschaften anhalten soll, bei genauerem Hinsehen in Konflikt mit dem Fair-Play-Gedanken geraten. Wieder sind die Spieler die Hauptbetroffenen, ohne aber die Verantwortung für die Geschehnisse zu tragen.

Richtig wäre daher im Sinne des Fair-Play-Gedankens in einem solchen Fall die unmittelbare Sanktionierung der im Management der Vereine verantwortlichen Personen. Gegen Spieler sind gemäß § 44 Nr. 2 lit. c der Satzung des DFB Geldstrafen für individuelles Fehlverhalten bereits heute möglich und üblich. Diese Möglichkeit sollte entsprechend einer an der Verantwortlichkeit für konkretes Fehlverhalten orientierten Sanktionierung auch gegen die verantwortlich handelnden Personen im Management der Vereine eröffnet sein. Der Wortlaut des § 44 Nr. 5 der Satzung des DFB gibt möglicherweise ein solches Vorgehen (dort unscharf formuliert) als "erzieherische Maßnahme" in Form einer "Buße" bereits heute her.

Auf diese Weise wäre sichergestellt, dass sinnvolle Ziele, etwa das solide Wirtschaften der Vereine oder die Gewährleistung eines effektiven Ordnungsdienstes, erreicht werden, ohne zugleich von Seiten des Verbandes mit Sanktionen zu operieren, die im Ergebnis – dem Fair-Play-Gedanken teilweise zuwiderlaufend – nicht primär die tatsächlich Verantwortlichen treffen.

*Aufgestiegen statt abgestiegen, in der Ursprungsversion des Textes war es korrekt, verfälscht und (zurück)korrigiert von der Redaktion am Tag der Veröffentlichung, 16.09 Uhr

Der Autor Matthias Bieniakonski ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Römisches Recht an der Universität Mainz. Er sympathisiert mit dem SV Waldhof Mannheim.

Zitiervorschlag

LG entscheidet über Fair Play und Punktabzug: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34717 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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