Von Hackfleisch bis Käse: Rückrufaktionen sind immer wieder in aller Munde. Aber nicht jedes Lebensmittel, das nach den gesetzlichen Vorschriften nicht verkehrsfähig ist, muss zurückgerufen werden. Das hat der VGH Mannheim in einem aktuellen Urteil entschieden - und damit die Lebensmittelbehörden an den verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erinnert.
Was war passiert? Ein Gewürzhersteller verwendete für seine Produkte Volleipulver eines bestimmten Lieferanten. Es wurde eine Belastung des Pulvers mit Nikotin festgestellt, die ihre Ursache in einer unsachgemäßen Verwendung von Desinfektionsmitteln auf einer Hühnerfarm hatte.
Im Anschluss wurden auch die Produkte des Gewürzherstellers untersucht, in denen das Pulver verarbeitet war. Die Befürchtungen bestätigten sich: Die Gewürzprodukte des Herstellers waren ebenfalls betroffen.
Daraufhin forderte das Landratsamt den Hersteller zum freiwilligen Rückruf auf. Nachdem dieser unter anderem wegen der zu erwartenden hohen Kostenbelastung abgelehnt hatte, ordnete das Landratsamt den Rückruf mit behördlicher Verfügung an. Der Hersteller führte den Rückruf durch, wehrte sich aber mit einem formalen Widerspruch.
VGH Mannheim: Rückruf unverhältnismäßig
Sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim, Urt. v. 02.03.2010, Az. 9 S 1717/09) bekam der Hersteller Recht. Die Gerichte stellten fest, dass die Rückrufanordnung unverhältnismäßig war. Zu diesem Zeitpunkt war der Rückruf längst Geschichte. Dem Hersteller waren Kosten in Höhe von 300.000 Euro entstanden.
Zwar durfte die Behörde ihre Anordnungen nach Auffassung des Berufungsgerichts grundsätzlich auf § 39 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) stützen. Nach dieser Vorschrift treffen die Behörden die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um die Folgen von Verstößen gegen das Lebensmittelrecht zu beseitigen, künftige Verstöße zu verhüten und die Menschen vor Gesundheits- oder Täuschungsgefahren zu schützen. Dazu kann auch ein Rückruf gehören.
Zwar verstoße – so der VGH Mannheim – der Vertrieb der mit Nikotin belasteten Produkte gegen das Verbot des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, der es verbiete, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in ihnen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel vorhanden seien. Das Nikotin sei hier als ein solches Pflanzenschutzmittel anzusehen. Die Behörde habe daher ihr Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt und die Frage, ob sie überhaupt handeln durfte, richtig beantwortet.
Keine Gesundheitsgefahr
Allerdings habe im konkreten Fall keine Rückrufanordnung ausgesprochen werden dürfen. Diese sei nicht "notwendig“ im Sinne von § 39 Abs. 2 LFGB gewesen und stelle sich damit als unverhältnismäßig dar. Dies folge insbesondere daraus, dass von den Nikotinspuren schon in dem Volleipulver nach den vorhandenen Erkenntnissen keine Gesundheitsgefährdung ausgegangen sei. Dies habe die Behörde auch gewusst.
In den Gewürzprodukten selbst sei das belastete Volleipulver nur noch als mengenmäßig geringfügiger Bestandteil enthalten gewesen. Zudem habe der Gewürzhersteller die fehlerhafte Lieferung freiwillig nicht weiter verarbeitet, nachdem er von der Verunreinigung erfahren habe. Noch nicht ausgelieferte Produkte seien gesperrt worden.
Bei der Abwägung hätten auch die auf 300.000 Euro geschätzten Rückrufkosten und der Imageverlust bei den Kunden des Gewürzherstellers berücksichtigt werden müssen.
Auch im sensiblen Lebensmittelbereich: Rückruf nur Ultima Ratio
Nicht zuletzt sprächen auch die europarechtlichen Vorgaben für eine restriktive Anwendung des Rückrufs. Nach der Europäischen Lebensmittel-Basisverordnung dürften Produkte nur zurückgerufen werden, wenn "andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen."
Im Ergebnis hat der VGH Mannheim mit erfreulicher Klarheit daran erinnert, dass die Behörden auch in dem sensiblen Bereich des Lebensmittelrechts mit Augenmaß vorgehen müssen. Nicht jeder Verstoß gegen Lebensmittelrecht begründet das Recht der Behörde, den für den Hersteller einschneidendsten Weg des Rückrufs vorzuschreiben.
Verstößt die Behörde dagegen, können betroffene Unternehmen die für den Rückruf aufgewandten Kosten im Wege eines Amtshaftungsprozesses einklagen.
Die Autorin Evelyn Schulz ist Rechtsanwältin. Sie leitet den Bereich Lebensmittelrecht einer internationalen Sozietät.
Evelyn Schulz, Lebensmittel-Rückrufe: . In: Legal Tribune Online, 10.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/507 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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