Heribert Schwans Ko(h)lportage: Der Ghostwriter, den er rief

von Markus Kompa

10.10.2014

2/2: Urheberrecht - Kein Schutz von Tatsachen wie Merkels Tischmanieren

Eine Veröffentlichung von Kohls Werk – den Tonbändern und dem Manuskript – oder Teilen hieraus, steht den Urhebern nur zur gesamten Hand zu, § 8 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Soweit Schwan Kolportagen aus Kohls Schatz wörtlich zitieren will, kann er sich nicht auf das Zitatrecht aus §§ 51 ff. UrhG berufen, denn dies setzt eine vorherige Veröffentlichung des zitierten Werks voraus. Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG liegt bei historischen Themen eher nicht vor.

Allerdings gilt das Urheberrecht nur für Kunstwerke und artverwandte Leistungen, nicht aber für Tatsachen als solche. Kohls mit Schwan erstellte Texte dürften grundsätzlich als Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießen. Wortgewaltige Formulierungen wie "Volkshochschulhirn von Thierse" wird man als persönlich geistige Schöpfungen nach § 2 Abs. 2 UrhG zu werten haben, eine derart kurze Äußerung ist allerdings noch kein Werk. Sieht man Kohl mit dem OLG Köln als Tonträgerhersteller an, wäre auch an den insoweit eher ungewöhnlichen Leistungsschutz aus § 85 UrhG zu denken, falls auch insoweit Veröffentlichung droht.

Nicht urheberrechtsfähig aber sind im Werk enthaltene Tatsachen, sondern nur die Form ihrer Schilderung. So wäre es etwa eine dem Beweise zugängliche Tatsache, ob Angela Merkel einst mit Gabel und Messer zu essen verstand, die nicht durch Urheberrecht monopolisiert werden könnte. Ob Tatsachen bislang unbekannt sind oder nicht, spielt urheberrechtlich keine Rolle. Auch Äußerungen können Tatsachen sein. Sofern Kohl etwa über Gorbatschow nicht erst 2001 bemerkte, dieser sei am A**** des Propheten gewesen, sondern seine historischen Einschätzung als Bundeskanzler aus den Wendejahren referierte, so mag das deftige Bonmot ursprünglich als Staatskunst intendiert gewesen sein, nicht aber als Werk der schönen Künste. Die Beweislast für das Vorliegen einer ausreichend persönlich geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG läge bei Kohl.

Persönlichkeitsrecht – auch die Privatsphäre großer Staatsmänner ist schützenswert

Ein mächtigeres Schwert ist dem Altkanzler jedoch mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in die Hand gegeben. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil über den Umfang der Einsicht in Kohls Stasi-Akte klargestellt, dass die Privatsphäre auch eines extrem in der Öffentlichkeit stehenden Staatsmanns zu respektieren ist (Urt. v. 23.06.2004, Az. 3 C 41.03). Ob man Kohls im vertrauten Kreis gelöste Zunge seinem Privatleben zurechnet, oder aber als Gegenstand der Forschung über einen historisch bedeutenden Staatsmann einstuft, wird bei jeder einzelne Äußerung gesondert zu entscheiden sein.

Bei Kollision der Grundrechte auf Presse- und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz (GG) mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das sich auf die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG stützt, bedarf es stets auch einer Güterabwägung. Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit wird an historisch bedeutsamen Informationen über Weltgeschichtsschreiber Kohl eher bestehen als an trivialem Tratsch.

Im Persönlichkeitsrecht sind Prozessausgänge nur schwer vorherzusagen, zumal die Gerichte in den Instanzen oft unterschiedlich entscheiden. Oder, um es mit Kohl zu sagen: "Wichtig ist nur, was hinten herauskommt."

Der Autor Markus Kompa ist Rechtsanwalt und berät investigative Journalisten.

Zitiervorschlag

Markus Kompa, Heribert Schwans Ko(h)lportage: . In: Legal Tribune Online, 10.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13445 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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